Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede - Strafbarkeit auch im Internet
Neben Phishing, Online-Betrug bei eBay und der Verbreitung pornografischer Schriften machen auch die anderen Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) vor dem Internet nicht halt.
Immer häufiger gibt es Probleme in Foren und Social-Networks wie Facebook, SchuelerVZ, MeinVZ oder StudiVZ. Meinungsforen sind grundsätzlich eine schöne Sache, um auch mit weiter entfernt wohnenden Personen über einem selbst wichtige Themen einen regen Austausch zu pflegen. Doch wie auch im realen Leben, kommt es hier und da mal zu einem Streit. Während auf der Straße oder im Bekanntenkreis die Fetzen fliegen, wird in Internet-Foren fleißig gepostet. In den einzelnen Beiträgen oder Threads fallen dann Worte, wie man sie sonst vielleicht nicht in den Mund nehmen würde. Im Eifer des Gefechts geht hier einiges unter die Gürtellinie. Doch ist hier Vorsicht geboten! Neben zivilrechtlichen Ansprüchen kann der Betroffene auch auf strafrechtlichem Wege gegen den, der die entsprechenden Zeilen verfasst hat vorgehen.
Das Gesetzgeber hat zum Schutz der Ehre einige Tatbestände geschaffen. Für eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Bei der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB sieht das Gesetz bei der Verbreitung im Internet gar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Beleidigung in Foren, bei Facebook oder StudiVZ
Die Beleidigung setzt den rechtswidrigen Abngriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung voraus. Als möglche Alternativen kommen Werturteile gegenüber dem Betroffenen, Werturteile über den Betroffenen gegenüber Dritten und Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen in Betracht.
Selbstverständlich sind alle Schimpfwörter, wie z. B. Trottel, Schwachkopf, Idiot, alte Zicke oder Schwein als Beleidigung zu werten. Dies gilt natürlich auch für Äußerungen, die vulgäre oder ordninäre Beschimpfungen enthalten.
In einem Zivilverfahren vor dem Amgsgericht Böblingen wurde einer Jungen Polizistin gar ein Schmerzengeld in Höhe von € 300,00 zugesprochen. Sie wurde bei der Festnahme durch den Angeschuldigten mit den Worten:
- „Hure, Nutte, Schlampe“
- „Ich fick euch alle, ich mach euch kalt, ihr Drecksbullen, ich fick eure Mutter, ihr dreckigen Bullen.“
- „Ich kenne dein Gesicht, du Schlampe, ich mach dich draußen kalt.“
- „Votze, Schlampe, Hure, ich fick dich schön tief in den Arsch.“
- „Bevor ich dich kalt mache, sollst du mir zuschauen, wie ich dich langsam und tief in den Arsch ficke.“
- „Ich fick dich dann tot.“
verbal angegangen, wobei der Täter das ganze mit Hüftbewegungen untermalte. Diese Beleidigungen würden im Internet nicht anders gewertet. Der hohe Grad der Verbreitung und die größere Anzahl potentieller Leser können hier zur Verurteilung eines weitaus höheres Schmerzensgeldes führen.
Besondere Vorsicht ist auch bei Anspielungen zum Dritten Reich geboten. Bei Beschimpfungen mit den Worten, Nazi, Fascho, Faschist oder Gauleiter verstehen die Gerichte keinen Spaß.
Letzlich sind aber auch harmlosere Äußerungen z. B. im Bewertungsportal bei eBay als Beleidigung qualifiziert worden. Das AG Koblenz wertete ebenfalls in einem Zivilverfahren den Eintrag mit den Worten "Vorsicht Spassbieter" als Beleidigung und setzte den Streitwert auf € 3000,00 hoch, obwohl es eigentlich nur um einen Betrag von ca. € 45,00 für die Ware ging.
Üble Nachrede in Internetforen oder anderen Portalen
Anders als die Beleidigung im Internet sind bei der üblen Nachrede nicht die Meinungsäußerungen in Form von Beschimpfungen Gegenstand der Handlung, sondern Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Diese müssen nicht erweislich wahr sein. Die materielle Wahrheit ist hier vom Gericht zu erforschen. Von Tatsachen spricht man immer dann, wenn etwas wahr oder falsch sein kann und als Behauptung nachprüfbar ist.
Weiter muss die Tatsache, d.h. der Inhalt der Wahrheitsbehauptung geeignet sein, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Werden also über eine bestimmte Person, beispielsweise über einen Lehrer in einem Forum geschrieben, dieser interessiere sich für eine junge Schülerin und stelle dieser nach, ausreichen, um als üble Nachrede oder Beleidung gewertet zu werden.
Verleumdung in Internet-Foren
Die Verleumdung nach § 187 StGB unterscheidet sich nur in Nuancen von der üblen Nachrede. Auch hier steht Behauptung unwahrer Tatsachen im Vordergrund. Diese müssen in der ersten Alternative dazu geeignet sein den Betroffenen verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen. In der zweiten Alternative muss die unwahre Tatsache geeignet sein, den Kredit des Betroffenen zu gefährden. Hierunter versteht man das Vertrauen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt.
Was kann/muss ich als Opfer unternehmen? Was erwartet den Täter?
In der strafrechtlichen Praxis ist die Anzeigenbereitschaft gering. Dies dürfte sich bei Beleidungen im Internet unter Umständen ändern. Wird die Beleidigung mit einem Namen verbunden, so wird der entsprechende Eintrag über die Suchmaschinen gefunden und ist für jeden erreichbar.
In der Regel wird der Anzeigenerstatter auf den Privatklageweg verwiesen und muss dort eine Sicherheitsleistung, einen Gebührenvorschuss, einen Kostenvorschuss für das Sühneverfahren und das Honrar des Rechtsanwalts zahlen. Dies schreckt ab!
In Einzelfällen mag das, insbesondere im Falle von Prominenten oder Amtsträgern, anders sein. Zur Wiederherstellung der eigenen Ehre werden in einigen Fällen aber auch keine Kosten gescheut.
Wiegt die Tat nicht besonders schwer, werden die Verfahren häufig gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. In anderen Fällen erwartet den Täter eine Geldstrafe und in krassen Ausnahmefällen eine Haftstrafe.
Wichtig! Betroffene sollten in jedem Fall gegen die Beleidigungen vorgehen!
Die Beleidigungen die man im Internet zu lesen bekommt sind in aller Regel sehr ägerlich und sollten so schnell es nur geht aus dem Netz verschwinden. Effektiv ist hier ein Vorgehen auf zivilrechtlichem Wege. Neben dem Betreiber der Internetseite, kann auch gegen den Täter vorgegangen werden.
Bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zahlt zudem in der Regel die Rechtsschutzversicherung. Die eigenen Kosten könne hier erheblich minimiert werden.
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