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Neues Gesetz - die Drohnen werden größer! - Rechtsanwalt Terhaag wieder im Nachtjournal bei RTL

Neues Luftverkehrsgesetz und die Drohnen werden größer...

RTL-Beitrag den neuen mit Kameras ausgestatteten Flugobjekten

- mit<link>Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. -

 

Wie bereits Anfang des Jahres 2011 berichtet, sind "<link medienauftritte rtl minidrohnen-auf-dem-vormarsch-ra-terhaag-im-nachtjournal-bei-rtl.html internal-link>Minidrohnen auf dem Vormarsch". Jetzt werden durch ein neues Luftverkehrsgesetz die Flugobjekte deutlich größer. Das Gesetz legt den Grundstein dafür, dass künftig „bemannte und unbemannte Luftfahrtgeräte gleichberechtigt am Luftverkehr teilnehmen“, heisst es im Gesetzesentwurf.

Zukünftig sollen zwar Fluggeräte von bis zu 150 Kilogramm ferngesteuert möglich sein, deutlich bessere Kameras in Flugdrohnen gefährden zumindest in der Theorie natürlich deutlich mehr das recht des Einzelnen gegen unzulässige Aufnahmen, als das noch die Spielzeughubschrauber getan haben.

Recht am eigenen BildEinmal mehr der Ruf nach dem Überwachungsstaat schnell zur Hand. Was zu Gefahrenabwehr im öffentlichen Bereich wie bei Fussballspielen, Demos und anderen Großveranstaltungen noch sinnvoll und zulässig sein kann, ist im Privaten, etwa durch die Ausspähung der privats- oder gar in Intimsphäre anderer schnell verboten. Daran ändert auch das neue Gesetz nichts.

So oder so, wie im Bereich des Datenschutzes, Urheber- und allgemeinen Persönlichkeitsrecht muss die Frage der Zulässigkeit einmal mehr immer nur am konkreten Einzelfall geprüft und beantwortet werden.

Aus unserer Sicht reichen die aktuellen Regelungen zumindest in der Theorie ohne weiteres aus, um potentiellen Verstößen Einhalt zu gebieten. Ob es aus Beweisgründen in der Praxis sinnvoll ist, diese Objekte zum Beispiel in Wohngebieten ganz zu verbieten, bleibt abzuwarten.

Grundsätzlich ist das bloße Überfliegen von Privatgrundstücken nicht ohne weiteres zu beanstanden. Lediglich wenn durch das Flugobjekt eine deutliche Lärmbelästigung eintreten würde, ließe sich hiergegen etwas unternehmen. Ob das bloße Filmen des Grundstücks schon unzulässig ist und in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift oder den Datenschutz berührt, hängt wohl maßgeblich davon ab, wie gut die Qualität der Aufnahme ist - Google Earth und Microsoft Streetside lassen grüßen.

So wie es allerdings im Einzelfall unzulässig ist, sich auf eine Leiter zu stellen und über einen Gartenzaun Fotos von Privatgrundstücken zu machen oder in Privatwohnung zu fotografieren, gilt dies eben je nach Qualität durchaus auch für frei fliegende Flugobjekte. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist nach dem Gesetzbuch unter Umstanden sogar strafbar.

In jedem Fall ist  aber untersagt, Personen ohne Erlaubnis gezielt zu filmen oder zu fotografieren.

Das gilt für Personen der absoluten oder relativen Zeitgeschichte übrigens nur eingeschränkt. Es ist aber eine Mär, dass man Promis überall und wie wild fotografieren und die Bilder nachher versilbern kann. Auch hier bedarf es immer einer Einzelfallprüfung und Interessenabwägung.

Dieses Verbot ohne Erlaubnis keine Bilder von Einzelpersonen zu veröffentlichen gilt nicht nur, wenn eine Person auf einem Foto an ihrem Gesicht zu erkennen ist. Es greift schon dann, wenn die Person aufgrund ihrer Statur oder ihrer Kleidung identifiziert werden kann.

Auf diesen Umstand hatten wir im Zusammenhang mit Google Streetview bereits mehrfach hingewiesen. Im Zweifel sollte man auf Filme oder Fotos aus Nachbars Garten lieber ganz verzichten.

Werden Drohnen allerdings über öffentlichem Gelände, zum Beispiel einem Park, gestartet, gilt grundsätzlich, dass Personen, die eher zufällig ins Bild geraten oder sich in einer Menschenmasse oder etwa vor einem öffentlichen Gebäude befinden, als so genanntes Beiwerk durchaus ruhig mitgefilmt werden können. Sobald jedoch auch hier einzelne Personen gezielt abgelichtet oder herangezoomt werden, verstößt auch das gegen das Recht des Einzelnen am eigenen Bild.

Für den Fall, dass Sie von solchen Aufnahmen oder Veröffentlichungen Kenntnis erlangen, die Sie stören, sprechen Sie uns doch gern an. So wie Ihnen gegen Beleidigungen oder falsche und diskreditierende Tatsachebehauptungen umfangreiche Unterlassungs-, Auskunft und Schadensersatzansprüche zustehen, gilt dies auch für unzulässige Foto- und Filmaufnahmen.

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