Leitsätzliches
Dem Axel-Springer verlag wird verboten, die Moderatorin Eva Hermann weiter falsch in der Weise zu zitieren, wonach sie den Nationalsozialismus in Teilen gutgeheißen habe, nämlich in Bezug auf die Wertschätzung der Mutter. Außerdem muss der Springer-Verlag eine Geldentschädigung von 25.000,- Euro zahlen und in einer weiteren Veröffentlichung richtig stellen, dass Frau Herman die Äußerung so nicht getätigt hat.
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Az.: 15 U 37/09
Verkündet am: 28.07.2009
In der Sache
Eva Hermann
- Klägerin -
gegen
Axel Springer Verlag AG
- Beklagte -
erkennt das Oberlandesgericht Köln, … für Recht:
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 14.01.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 511/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,
über die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten bzw. behaupten zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,
„(…) in diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter“, wie in dem Artikel „Wann ist der Mann ein Mann?“ im I B vom 07. September 2007 und auf dem Webauftritt unter bild.de, Anlage K 3 geschehen;
2. an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008, in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Gesamtschuldnerschaft mit der Beklagten in dem Rechtstreit vor dem Landgericht Köln – 28 O 510/08 –, zu zahlen;
3. die nachfolgende Richtigstellung in einer der Schriftgröße und Aufmachung des vorbezeichneten Artikels entsprechenden Weise in dem „I B“ zu veröffentlichen:
„Richtigstellung:
In unserer Ausgabe vom 7. September 2007 haben wir unter der Überschrift ‚Wann ist der Mann ein Mann?‘ berichtet, dass Frau F J sich wie folgt geäußert habe: ‚(…) In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.‘
Wir stellen hiermit klar, dass Frau F J diese Äußerung so nicht getätigt hat.“.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung im übrigen sowie die Berufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz werden der Beklagten mit 2/3, der Klägerin mit 1/3 auferlegt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin ¼, die Beklagte ¾ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der Unterlassung und der Richtigstellung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000,00 € abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils der gleichen Höhe leistet.
Im übrigen dürfen die Parteien die jeweils gegen sie betriebene Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
A.
Die Klägerin ist Buchautorin und Journalistin; sie war ferner als Fernsehmoderatorin und als Sprecherin der "U" sowie der "V" tätig.
Im Rahmen einer am 06.09.2007 in Berlin stattgefundenen Pressekonferenz präsentierte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Verleger das von ihr verfasste, unter dem Titel "XXX" veröffentlichte Sachbuch.
Bei dieser Gelegenheit äußerte sich die Klägerin gegenüber den anwesenden Journalisten, darunter die für den verklagten Verlag tätige Redakteurin C N, wie folgt:
"Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut war – das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."
In der Ausgabe der von der Beklagten - Deutschlands größtem Zeitungsverlag - u. a. herausgegebenen Tageszeitung "I B" vom 07.09.2007 erschien daraufhin ein auch in den Internetauftritt der erwähnten Zeitschrift unter www.B.de eingestellter, von Frau C N mit der Überschrift "AA?" bezeichneter Artikel (Anlage K 3, Bl. 23 d. A.), in dem u. a. folgendes ausgeführt ist:
"‘XXX ‘ sei wieder ein ‚Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft‘, heißt der Klappentext, J, die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen ‚im Begriff sind, aufzuwachen‘; dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern dem der ‚Existenzsicherung‘. Und dafür haben sie ja den Mann, der ‚kraftvoll‘ zu ihnen steht.
In diesem Zusammenhang macht die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, z. B. Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.
Die in den letztgenannten Absatz dieses Artikels eingestellte, die Äußerungen der Klägerin anlässlich der Pressekonferenz betreffende Textpassage, die im Rahmen einer sich mit der Person der Klägerin befassenden negativen Berichterstattung in zahlreichen Medien aufgegriffen und kommentiert wurde, ist Gegenstand der Beanstandung der Klägerin, welche diese als Falschzitat angreift, durch welche sie ganz erheblich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werde.
Sie hat die Beklagte sowohl auf Unterlassung als auch auf Zahlung einer Geldentschädigung neben der in dem Verfahren 28 O 510/08 bei dem Landgericht Köln ebenso verklagten Redakteurin C N in Anspruch genommen und zur Begründung dieser Klagebegehren vorgebracht, dass ihr durch die Textpassage eine Äußerung in den Mund gelegt werde, mit welcher sie den Nationalsozialismus in Teilen, nämlich bezüglich der Wertschätzung der Mutter befürworte. Sie habe sich indessen in der Pressekonferenz nicht auf diese Weise geäußert; sowohl aus ihrer, der Klägerin, im Verlauf der Pressekonferenz gemachten Äußerung selbst, als auch nach ihrem sonstigen öffentlichen Wirken werde vielmehr deutlich, dass sie den Nationalsozialismus verabscheue.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
es der Beklagten unter AOohung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten,
über die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten bzw. behaupten zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,
"(…)In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber auch einiges sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter",
wie in dem Artikel "AA?" im I B vom 07.09.2007 und auf dem Webauftritt unter www.B.de, Anlage K 3, geschehen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 in Gesamtschuldnerschaft mit der Beklagten des Rechtstreits 28 O 511/08 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Standpunkt verfochten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Zitat um eine mehr als nahe liegende Interpretation der von der Klägerin anlässlich der Pressekonferenz gemachten, eingangs dargestellten Äußerungen handele, die im übrigen als ungeordnetes Konglomerat zusammenhangloser gedanklicher Fragmente einzuordnen seien.
Das Landgericht hat die Beklagte in dem angefochtenen Urteil gemäß dem Klageantrag zur Unterlassung der sowohl in der Print-Ausgabe des I Bes vom 07.09.2007 als auch im Internet-Auftritt der erwähnten Zeitung unter www.B.de veröffentlichten Beitrags enthaltenen Äußerung
"…In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter…".
verurteilt.
Die daneben geforderte Geldentschädigung hat das Landgericht indessen nur in Höhe eines Betrages von 10.000,00 € zugesprochen, und zwar in Gesamtschuldnerschaft mit der Journalistin C N, aus deren Feder der oben erwähnte Beitrag stammt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in der Ausprägung des Rechts am eigenen Wort dadurch verletzt habe, dass damit nur eine in Betracht zu ziehende Interpretationsmöglichkeit der seitens der Klägerin im Verlauf ihrer Buchpräsentation gefallenen mehrdeutigen Äußerung so präsentiert worden sei, als habe es sich dabei um eine so von der Klägerin tatsächlich gemachte Bemerkung gehandelt. Da es sich bei der als "Zitat" wiedergegebenen Äußerung indessen lediglich um das subjektive Verständnis der Verfasserin des publizierten Beitrags gehandelt habe, ohne dass dies im Rahmen eines "Interpretationsvorbehalts" deutlich gemacht worden sei, stelle sich die angegriffene Äußerung als ein auch unter Abwägung der Belange der Pressefreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung nicht hinnehmbares Falschzitat dar. Die Klägerin werde durch das "Falschzitat" in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil es den EiOuck erwecke, sie befürworte in gewissen Teilen den Nationalsozialismus, was sie in einem falschen, herabwürdigenden Licht erscheinen lasse. Die hierdurch begründete, von der Beklagten verschuldete Persönlichkeitsrechtverletzung der Klägerin wiege mit Blick u. a. auf die Auswirkungen, die das Falschzitat gehabt habe, schwer und sei von der Klägerin auch nicht anderweitig – etwa im Wege der Gegendarstellung oder durch Widerruf – auszugleichen, weshalb der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Geldentschädigung zustehe. Bei der Bemessung der Höhe der zuzuerkennenden Summe sei indessen zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch die von ihr als spracherfahrene Journalistin, Buchautorin und Fernsehmoderatorin vermeidbare Mehrdeutigkeit ihrer Äußerung Anlass zu Missverständnissen gegeben habe, weshalb auch unter wertender Einbeziehung des Umstandes, dass das streitgegenständliche Falschzitat eine Welle negativer Berichterstattung ins Rollen gebracht habe, ein Betrag von 10.000,00 € angemessen und ausreichend sei.
Die Beklagte sucht mit ihrer gegen das vorbezeichnete Urteil gerichteten Berufung die vollumfängliche Klageabweisung zu erreichen. Die landgerichtliche Würdigung, so bringt sie zur Begründung vor, leide an dem Mangel, dass sie sich mit dem Zitat nur unzureichend und gedanklich fehlerhaft auseinandersetze. Soweit das Landgericht in seine Beurteilung einbezogen habe, dass die Klägerin sich "formal" im Rahmen der Pressekonferenz mehrfach vom Nationalsozialismus distanziert habe, gehe das fehl. Entscheidend sei, ein "Zitat zu referieren, das im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts einer einschränkenden Interpretation überhaupt nicht zugänglich" sei. Ein Zitat sei so zu verstehen, wie derjenige, der zitiert werde, es äußere. Die Klägerin sei aber eindeutig und nicht misszuverstehen gewesen. Sie habe von einem "völlig durchgeknallten hochgefährlichen Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat" gesprochen, bei dem es sich "allgemeinem Sprachgebrauch folgend" nur um Adolf Hitler gehandelt haben könne. Wenn die Klägerin im Anschluss daran beklage, dass "…aber…" auch gute Werte abgeschafft worden seien, so sei das eindeutig und bleibe kein Raum für die von dem Landgericht angeführte Interpretation, wonach die Klägerin "letztlich" zum Ausdruck habe bringen wollen, dass die 68er auch die "guten Werte" abgeschafft hätten, die vor und nach dem Nationalsozialismus bestanden hätten. Die Klägerin sei von der Journalistin C N nicht unzutreffend zitiert worden. Müsse vor diesem Hintergrund das Unterlassungsbegehren scheitern, so gelte das für die weiter geforderte Geldentschädigung jedenfalls deshalb, weil das Landgericht zu Unrecht eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung bejaht habe. Ein Lob des Nationalsozialismus durch die Klägerin lasse sich der als Zitat wiedergegebenen Aussage nicht entnehmen. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Presse würden überspannt, wenn das "in Rede stehende Zitat insgesamt" hätte wiedergegeben werden müssen. Auch treffe es nicht zu, dass die über die Klägerin – unstreitig - hereingebrochene Welle der negativen Berichterstattung durch das streitgegenständliche Zitat ausgelöst worden sei. Die negative Berichterstattung sei vielmehr durch den Eklat in der Sendung "K B. L" ins Rollen gebracht worden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte darin zur Unterlassung verurteilt und ihr, der Klägerin, ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zuerkannt worden ist. Das Landgericht habe die von ihr, der Klägerin, anlässlich der Pressekonferenz im Verlaufe der Buchpräsentation gemachte Bemerkung jedenfalls zutreffend als mehrdeutig und die angegriffene Äußerung als Falschzitat eingeordnet, welches sie in schwerem Maße in ihrem Persönlichkeitsrecht verletze.
Indessen habe sich das Landgericht bei der Bemessung der Höhe der ihr zugesprochenen und zuzusprechenden Geldentschädigung zu Unrecht auf eine Summe von lediglich 10.000,00 € beschränkt. Dem liege zu Grunde, dass das Landgericht sich nur unzureichend mit den dabei zu berücksichtigenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt und namentlich dem regelmäßig im Vordergrund stehenden Aspekt der Genugtuung des Opfers nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Art und Intensität der Verletzung ebenso wie die Dauer der Verletzungsfolgen, mit denen sie noch heute konfrontiert sei, seien ungenügend gewürdigt worden. Infolge der Berichterstattung seien ihre, der Klägerin, berufliche und gesellschaftliche Existenzen zerstört. Sie habe ihre Anstellung beim O sowie zahlreiche weitere Moderationstätigkeiten und vereinbart gewesene öffentliche Auftritte verloren. Sie werde zudem gesellschaftlich geächtet, weil ihr der Makel anhafte, dass sie mit dem Nationalsozialismus sympathisiere. Die Vernichtung der bürgerlichen Existenz der Klägerin sei neben dem Zweck der Befriedigung der Sensationsgier der Leserschaft der einzige Anlass und Beweggrund der Beklagten gewesen. Den im Rahmen der Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung maßgeblichen Aspekten der Sanktion und Prävention habe das Landgericht mit der zugemessen Summe nicht angemessen zur Geltung verholfen. Die Sympathisierung mit dem Nationalsozialismus zähle zu den verheerendsten Unterstellungen, die eine Person treffen können; allein wegen des hierdurch erlittenen seelischen Schadens sei die geforderte Geldentschädigung in voller Höhe zuzuerkennen. Letzteres gelte aber umso mehr mit Blick darauf, dass es sich bei der Beklagten um eines der größten europäischen Medienunternehmen handele, dem mit der Höhe der Geldentschädigung auch eine hohe, zukünftige Verletzungshandlungen vermeidende Hemmschwelle in den Weg gestellt werden müsse. Vor dem Hintergrund der noch fortdauernden, sie - die Klägerin - nach wie vor als Sympathisantin des Nationalsozialismus brandmarkenden rufschädigenden Wirkungen des Falschzitats sei die Beklagte überdies zur Berichtigung verpflichtet. Der Umstand, dass seit der Veröffentlichung des streitbefangenen Beitrags eine geraume Zeit verstrichen sei, stehe dem nicht entgegen, da die Öffentlichkeit an der Auseinandersetzung stark interessiert sei. Die damalige falsche Berichterstattung habe zu einem großen Medienecho geführt, unzählige Medien hätten die beanstandete Aussage ungeprüft übernommen und würden dies auch heute noch tun. Um einen die Folgen der geschehenen Rechtsverletzung beseitigenden Effekt erreichen zu können, müsse die "Richtigstellung" auf der Titelseite des I Bes erfolgen.
Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung,
1.
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an sie – die Klägerin – weitere 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
2.
die Beklagte zu verurteilen,
die nachfolgende Richtigstellung auf der Titelseite des I Bes zu veröffentlichen:
"Richtigstellung:
In unserer Ausgabe vom 7. September 2007 haben wir unter der Überschrift "AA?" berichtet, dass Frau F J sich wie folgt geäußert habe: "(…) in diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter."
Wir stellen hiermit klar, dass Frau F J diese Äußerung so nicht getätigt hat."
hilfsweise,
die Richtigstellung in einer der Schriftgröße und Aufmachung des Artikels entsprechenden Weise zu veröffentlichen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin, so bringt die Beklagte vor, knüpfe die von ihr behaupteten angeblich fortdauernden Beeinträchtigungen am falschen Ausgangspunkt an: Ihr sei mit der inkriminierten Äußerung kein Lob des Nationalsozialismus bzw. kein "Nazi-Lob" unterstellt worden. Was die von ihr beschriebene "verheerende Medienkampagne" angehe, so verschweige sie, dass – was unstreitig ist – ihre Prozessbevollmächtigten sich auf einen am 09.09.2007 in der D am T über die Pressekonferenz veröffentlichten Bericht an die Beklagte gewandt und Abdruck einer Gegendarstellung - u.a. auf der Titelseite - verlangt hätten. Die Klägerin habe aber sodann – was ebenfalls unstreitig ist - auf den Abdruck der Gegendarstellung verzichtet und man habe sich geeinigt, dass in der Ausgabe der D am T vom 23.09.2007 eine – vorher prominent angekündigte – positive Berichterstattung über die Klägerin mit abgestimmten Zitaten der Klägerin veröffentlicht werde, was auch geschehen sei. Entsprechend sei man – wie unstreitig ist – nach einem in der Ausgabe der D-Zeitung vom 10.09.2007 veröffentlichten Bericht über die Äußerungen der Klägerin auf der Pressekonferenz und einem hierzu erfolgten Gegendarstellungsverlangen der Klägerin verfahren. Unabhängig davon, ob das Zitat tatsächlich falsch wiedergegeben sei, müsse diese, von der Beklagten vorgenommene flächendeckende Richtigstellung des Zitats aber jedenfalls bei der Geldentschädigung berücksichtigt werden. Dem nunmehr im Wege der Anschlussberufung geforderten Widerruf könne bereits aus prozessualen Gründen, nämlich wegen der fehlenden Sachdienlichkeit der damit verbundenen Klageänderung, in die nicht eingewilligt werde, kein Erfolg beigemessen werden, jedenfalls aber deshalb, weil ein Rechtschutzinteresse nicht bestehe. Der Klägerin sei zeitnah zu der Pressekonferenz die Möglichkeit eingeräumt worden, "ihr Zitat in vollem Umfang" veröffentlicht zu sehen und ihren Standpunkt klarzustellen. In keinem Fall aber bestehe ein Anspruch auf Abdruck der "Richtigstellung" auf der Titelseite des I Bes, weil die Ausgangsäußerung dort - unstreitig - nicht abgedruckt gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
B.
Die – zulässige – Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Erfolg hat demgegenüber teilweise die Anschlussberufung, soweit die Klägerin damit Zahlung einer weitergehenden Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 € sowie ferner – klageerweiternd - die Verurteilung des beklagten Verlags zur Richtigstellung in der Fassung des Hilfsbegehrens fordert.
I. Berufung
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Berufung der Beklagten in jeder Hinsicht stand.
1.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i. V. mit § 823 Abs. 1 BGB zu. Das Landgericht hat die angegriffene Äußerung zutreffend als Falschzitat eingeordnet, dessen Aufstellung und/oder Verbreitung als die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzende unrichtige Tatsachenbehauptung von der insoweit als Störerin passivlegitimierten Beklagten künftig zu unterlassen ist.
a)
Die streitbefangene, in dem Artikel "AA?" enthaltene Aussage schreibt der Klägerin eine Äußerung zu, die sie so nicht gemacht hat. Das in der angegriffenen Formulierung gewählte Stilmittel der indirekten Rede hat aus der Sicht des Adressatenkreises, dem angesichts der überregionalen – u. a. per Internet vorgenommenen - Verbreitung der Tageszeitung "I B" nahezu sämtliche, des Lesens kundige Mitglieder der deutschen Sprachgemeinschaft angehören, die Bedeutung eines Zitats, welches eine von der Klägerin im Verlauf der in dem Artikel besprochenen Veranstaltung in der dargestellten Weise dem Inhalt nach tatsächlich eindeutig so gemachte Äußerung wiedergibt.
Die damit aufgestellte Tatsachenbehauptung, dass die Klägerin sich dem Inhalt nach eindeutig in der ihr mittels des Zitats "in den Mund gelegten" Weise geäußert habe, ist indessen unwahr. Zitate nehmen als Stilmittel "Authentizität" für sich in Anspruch, konkret die Übereinstimmung der Darstellung einer Äußerung mit der tatsächlich gefallenen Äußerung, mithin die Übereinstimmung der Darstellung der Wirklichkeit mit der Wirklichkeit. Hiervon abweichend handelt es sich indessen bei der als Zitat wiedergegebenen Aussage um eine Interpretation bzw. eine Auslegung der tatsächlich von der Klägerin anlässlich der Pressekonferenz gemachten mehrdeutigen Äußerung durch die den Beitrag verfassende Journalistin, nicht aber um die seitens der Klägerin tatsächlich gefallene Äußerung:
"…Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das ja leider mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – es war `ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut war – und das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben…".
Eben das geht indessen aus dem Artikel nicht hervor. Die darin enthaltene beanstandete Äußerung wird nicht als subjektive Deutung der den Artikel verfassenden Journalistin, sondern als die einer Interpretation nicht bedürftige eindeutige – tatsächlich so gemachte - Erklärung der kritisierten Klägerin dargestellt. Sie ist daher als "Falschzitat" einzuordnen, dessen Aufstellen und Verbreiten der Kritisierte, dem die Äußerung zugeschrieben wird, auch unter Berücksichtigung der Interessen der Meinungs- und Pressefreiheit nicht hinnehmen muss, solange nicht durch einen "Interpretationsvorbehalt" deutlich wird, dass es sich um die Interpretation des Kritikers einer – mehrdeutigen – Erklärung des Kritisierten handelt, und damit letztlich der Charakter der dem Kritisierten eine – eindeutige - Erklärung zuschreibenden Äußerung als "Falschzitat" entkräftet wird (vgl. BGH, NJW 1998, 1391 ff – "Klartext"-, Rdn. 23 f gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 1981, 635 ff – "Rudimente der Fäulnis" -, Rdn. 22 f gemäß Juris-Ausdruck – jeweils m. w. Nachw.).
Soweit die Beklagte sich demgegenüber mit dem Einwand verteidigt, das vorstehende, von der Klägerin anlässlich der Präsentation ihres Buches im Rahmen der Pressekonferenz gemachte Statement lasse nur eine, nämlich die in der beanstandeten Äußerung dargestellte Interpretation zu und sei daher in diesem Sinne eindeutig, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Landgericht hat die Erklärung der Klägerin vielmehr zutreffend als mehrdeutig eingeordnet: Die Formulierung, wonach das (wertzuschätzende) Bild der Mutter "…leider mit dem Nationalsozialismus … abgeschafft…" worden sei, lässt sich aus der Sicht jedenfalls eines nicht unerheblichen Teils der Adressaten in dem Sinne verstehen, dass der Nationalsozialismus das bis dahin in Deutschland verbreitete Bild der Mutter abgeschafft habe. Der Beklagten kann sicherlich beigetreten werden, soweit sie darauf hinweist, dass dieser Sachverhalt sprachlich deutlicher mit der Formulierung "durch den Nationalsozialismus" hätte zum Ausdruck gebracht werden können. Gleichwohl wird auch die gewählte Formulierung "mit dem Nationalsozialismus" nach dem Sprachverständnis jedenfalls eines erheblichen Teils der Rezipienten in einem der "deutlicheren" Formulierung identischen Sinne aufgefasst. Die weiteren – von den Parteien als Anakoluthe bezeichneten – Aussagen lassen sich dann aber, von dem vorstehenden Verständnis der vorangestellten Aussage geprägt, dahin deuten, dass (auch) der Nationalsozialismus "…das, was gut war…" abgeschafft habe. Ein anderer, ebenfalls als nicht unerheblich einzuschätzender Teil der Adressaten wird zwar angesichts des unmittelbar im Anschluss an die Formulierung "…es war `ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle -…" folgenden Begriffs "…aber …" ein Verständnis der Aussage dahin entwickeln, dass damit gerade im Gegensatz zu der negativen Kritik an dem (mit der erkennbar angesprochenen Person des Adolf Hitler personifizierten) Nationalsozialismus auch Positives hervorgehoben werden soll und sich damit auf einer Linie mit der beklagtenseits verfochtenen Deutung bewegen. Das ändert indessen nichts daran, dass dieser nicht fernliegenden, vertretbaren Deutung die erstgenannte Interpretation als eben so vertretbar und ebensowenig fernliegend gegenübersteht. In dieser Situation liegt aber eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Wort vor, wenn die Wiedergabe einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zulässt, zwar einer aus der Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende bei seiner Äußerung nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt. Nur bei Kenntlichmachen der von dem Zitierenden für richtig gehaltenen Wiedergabe der Äußerung durch Beifügung eines deutlichen Interpretationsvorbehalts wird von ihm nicht die oben dargestellte – unwahre - Tatsache behauptet, sondern eine Meinung zum Sinngehalt des tatsächlich Geschehenen geäußert, die der Rezipient zur Grundlage einer eigenen, ggf. auch vom Verständnis des Zitierenden abweichenden Urteilsbildung über den Inhalt der Aussage des Zitierten machen kann (vgl. BGH, a.a.O.). Ein derartiger Interpretationsvorbehalt fehlt hier. Es geht dabei auch nicht darum, ob - wie die Beklagte das einwendet - die Klägerin zutreffend zitiert ist, weil sie eine Erklärung abgegeben hat, der aus der Sicht der Adressaten das Verständnis innewohnt, die mit der inkriminierten Äußerung wiedergegeben ist. Es geht vielmehr darum, dass die Interpretation der Erklärung der Klägerin nicht als solche kenntlich gemacht ist.
b)
Allerdings lässt sich allein aus dem Falschzitat bzw. aus der Tatsache, dass eine der Klägerin als eindeutiges Statement in den Mund gelegte Deutung ihrer tatsächlich mehrdeutigen Erklärung nicht als bloße Interpretation kenntlich gemacht ist, nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts schließen. Ob und in welchem Maß das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch das Falschzitat verletzt worden ist, kann vielmehr nur danach beurteilt werden, ob die der Klägerin zugeschriebene Äußerung der tatsächlichen Erklärung einen anderen Inhalt, eine andere Tendenz oder Färbung gegeben hat, durch welche die Klägerin in ihrer Ehre und sozialen Wertgeltung beeinträchtigt wird. Im Ausgangspunkt ist hierbei von dem Verständnis auszugehen, das sich aus dem Kontext der Erklärung als der Klägerin günstigere bzw. dem von ihr Gemeinten gerechter werdende Version darstellt (BVerfG, NJW 1980, 2072 –"Heinrich Böll"-; BGH, NJW 1982, 635 – "Rudimente der Fäulnis"-, Rdn. 24 gemäß Juris-Ausdruck). Die der Klägerin mit der streitbefangenen Äußerung zugeschriebene Aussage beeinträchtigt nach diesen Maßstäben massiv die soziale Wertgeltung der Klägerin und lässt sie in negativem Licht erscheinen: Die der Klägerin in den Mund gelegte Aussage bagatellisiert letztlich den Unrechtsgehalt des sich durch geplante, systematische Verbrechen an der Menschlichkeit "auszeichnenden" Nazi-Regimes – personifiziert durch die Person Adolf Hitlers. Der Umstand, dass einige Aspekte dieses Regimes als "positiv" bzw. "gute Werte bewahrend" bezeichnet werden, ist bei unbefangener Sicht des Rezipienten geeignet, den EiOuck hervorzurufen, das in der Verantwortung des Nazi-Regimes begangene und die Lebensverhältnisse einer großen Anzahl von Menschen noch bis in die heutige Zeit prägende Unrecht werde auf ein in jedenfalls Teilen erträgliches, in Wirklichkeit dann doch nicht so schlechtes Maß reduziert. Einer Person, der wie der Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine hohe Bekanntheit und Vorbildfunktion zukam, und die zudem in ihrer damaligen Position als Nachrichtensprecherin wegen der "Nähe" zu den von ihr verlautbarten Nachrichten von teilweiser großer Bedeutung und Tragweite hohen Anforderungen an ihre Seriosität und professionelle Neutralität zu genügen hatte, vermag aber die Zuweisung einer solchen Einstellung schweren Schaden ihr Ansehen und ihre soziale Wertgeltung betreffend zuzufügen. Hinzu kommt, dass die der Klägerin zugeschriebene Aussage auch als inhaltliche Billigung der in der Nazi-Zeit zur gesellschaftlichen Position der Frauen propagierten, in weiten Bereichen auf reproduktive Aspekte der Mutterrolle als Gebärerinnen "arischen" Nachwuchses reduzierten Funktion und des damit einhergehenden Menschenbildes verstanden werden könnte. Diverse gesellschaftliche Gruppierungen mögen selbst vor diesem Hintergrund noch die Einstellung vertreten, dass das Naziregime positive Werte Familien, Mütter und Kinder betreffend bewahrt hat. Das ändert indessen nichts daran, dass, wer eine den historisch dokumentierten Unrechtscharakter des Naziregimes bzw. der Zielrichtung nationalsozialistischer Politik bagatellisierende Einstellung vertritt sowie überdies ein der vorbezeichneten Definition entsprechendes Frauenbild gut heißt, in weiten Kreisen der Öffentlichkeit als zumindest unintelligent oder ungebildet oder noch schlimmer – weil sich der besseren Erkenntnis trotz vorhandener Intelligenz und Bildung verschließend – ignorant angesehen wird. Dass eine Äußerung, die der Klägerin einen durch die Öffentlichkeit solchermaßen bewerteten Standpunkt zuschreibt, ihre soziale Wertgeltung beschädigt und sie herabwürdigt, liegt auf der Hand. Die Deutung der Erklärung der Klägerin, mit welcher dem Nationalsozialismus eine die Wertschätzung der Mutter abschaffende Wirkung beigemessen wird, hat demgegenüber keine, der vorbeschriebenen Ehrverletzung entsprechende Funktion, weil sie den Nationalsozialismus von den "guten Werten" gerade distanziert.
2.
Die Beklagte setzt sich mit ihrem Rechtsmittel ebenfalls nicht durch, soweit das Landgericht sie zur Zahlung einer Geldentschädigung verurteilt hat.
Die Maßstäbe, anhand dessen sich der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung des durch eine Wort- oder Bildberichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzten bemisst, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargestellt. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die im Vordergrund stehende Funktion der Geldentschädigung, bei der es sich nicht um ein Schmerzensgeld, sondern um einen auf den Schutzauftrag der Artikel 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgehenden Anspruch handelt, der in Verbindung mit den erwähnten Bestimmungen seine Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, der Gedanke der Genugtuung des Opfers ist; sie soll außerdem der Prävention dienen (BGH, NJW 1996, 985 ff – Rdn. 14 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 1996, 984 f – Rdn. 13 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 1995, 861 ff – "Caroline von Monaco I"- , Rdn. 84 gemäß Juris-Ausdruck – jeweils m. w. Nachw.).
Bei Anwendung der danach maßgeblichen Kriterien ist die Beklagte nicht nur dem Grunde nach zur Zahlung einer Geldentschädigung, sondern jedenfalls auch zu einer solchen in Höhe von 10.000,00 € verpflichtet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil - dort S. 9 bis 13 -, denen er mit den nachfolgenden Modifikationen beitritt:
Die geschehene Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin ist nicht nur als schwerwiegend, sondern es ist auch das Verschulden der Beklagten als hoch anzusiedeln. Die Beklagte muss sich eine erhebliche Verletzung der ihr als Presseorgan auferlegten Sorgfalt entgegenhalten lassen. Dabei trifft es im Ausgangspunkt zwar zu, dass der Presse keine Sorgfaltspflichten auferlegt werden dürfen, welche sich in ihren Auswirkungen als eine die Freiheit der Presseberichterstattung gefährdende "Gängelung" darstellen könnten. Der Beklagten würde solches aber auch nicht abverlangt. Unabhängig davon, ob es der Beklagten tatsächlich nach diesem Maßstab nicht zugemutet werden könnte, "das in Rede stehende Zitat insgesamt wiederzugeben", geht es darum hier nicht. Es geht vielmehr darum, dass der Klägerin im Wege des Zitats eine Äußerung zugeschrieben wird, die sie so nicht gemacht hat und bei der es sich in Wirklichkeit um die subjektive Interpretation der Äußerung der Klägerin durch die Autorin des von der Beklagten publizierten Beitrags handelt. Angesichts der hohen Eignung der streitbefangenen Aussage, das öffentliche Ansehen der Klägerin massiv zu beschädigen, hätte die Beklagte sich durch einfache Nachfrage bei der Klägerin vergewissern können und müssen, ob sie sich tatsächlich so – wie in dem von der Autorin verfassten Beitrag dargestellt - geäußert hat. Eine solche klarstellende Nachfrage lag vor allem auch mit Blick auf den Charakter der Veranstaltung nahe, die sich nicht in der Verlesung einer vorbereiteten und daher sowohl dem Inhalt als auch der Formulierung nach kontrollierten Erklärung erschöpfte, sondern in deren Verlauf freie Redebeiträge gewechselt wurden. Dass "in der Hitze des Gefechts" bei dieser Veranstaltung womöglich spontan Äußerungen der Klägerin gefallen sind, deren mögliches Interpretationsvolumen nicht in vollem Umfang vorher bedacht wurde, war selbst angesichts der Medienerfahrung der Klägerin nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Für die Beklagte war es demgegenüber ohne besondere Schwierigkeiten zeitnah zu bewerkstelligen, bei der angesichts der allgemeinen Bekanntheit ihrer Tätigkeit als Nachrichtensprecherin jedenfalls über den O erreichbaren Klägerin zu recherchieren, ob sie tatsächlich die "zitierte" Aussage gemacht hat. Je nach der Reaktion der Klägerin hätte sie den Beitrag sodann entweder unverändert oder aber mit einem "Interpretationsvorbehalt" versehen in aktuellem Bezug zu der Pressekonferenz veröffentlichen können; eine unzumutbare, die Freiheit der Presseberichterstattung gefährdende Maßnahme kann daher in der Anforderung, bei der Klägerin eine Klarstellung im vorbezeichneten Sinne zu erlangen, nicht gesehen werden.
Das Bedürfnis an der Zahlung einer Geldentschädigung entfällt weiter auch nicht etwa deshalb, weil die Klägerin bereits auf anderem Wege ausreichende Genugtuung erfahren hat. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufung auf die in den Ausgaben der D am T vom 23.09.2007 (Anlagen 3 und 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.06.2009, Bl. 198 – 200 d.A.) und der D-Zeitung vom 22.09.2007 (Anlage 8 zum vorbezeichneten Schriftsatz, Bl. 211 – 213 d.A.) veröffentlichten, die Klägerin "positiv" darstellenden Beiträge verweist, rechtfertigt das keine abweichende Würdigung. In beiden Beiträgen wird zwar die tatsächlich bei der Pressekonferenz gemachte Äußerung der Klägerin und die von dieser hierzu vertretene Meinung wiedergegeben. Angesichts des Umstandes, dass der vorliegend zu beurteilende, im I B veröffentlichte Beitrag aber auch im Internet veröffentlicht worden ist und der gegebenenfalls dort um Information nachsuchende Leser nicht notwendig auch auf Veröffentlichungen in der D-Zeitung oder in der D am T stößt oder diese aufruft, und er auch nicht notwendig Leser der Printausgaben der D-Zeitung oder der D am T ist, ist mit diesen Veröffentlichungen keine, der Klägerin eine ausreichende Genugtuung für die geschehene schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung verschaffende Situation herbeigeführt.
Die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 € ist nach alledem nicht zu beanstanden.
II. Anschlussberufung
Die mit der Anschlussberufung verfolgten Ziele der Zuerkennung einer weiteren Geldentschädigung sowie ferner der Verurteilung der Beklagten zur Richtigstellung erreicht die Klägerin jeweils nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang.
1.
Was die Höhe der Geldentschädigung angeht, nimmt der Senat zunächst Bezug auf die oben bereits angesprochenen maßgeblichen Bemessungskriterien.
Namentlich die Intensität der Rechtsverletzung spricht danach aber für eine höhere, als die der Klägerin in dem angefochtenen Urteil zuerkannte Summe, welche der Senat mit insgesamt 25.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, so dass der Klägerin ein weiterer Betrag von 15.000,00 € zuzusprechen, ihre Anschlussberufung mithin in diesem Umfang erfolgreich ist.
Im Einzelnen hat sich der Senat dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
a)
Die Rechtsverletzung ist angesichts des hohen Verbreitungsgrades des Mediums Internet und des wegen der Prominenz der Klägerin hohen Aufmerksamkeitswerts des Beitrags besonders intensiv und langandauernd. In das Internet eingestellte Beiträge bleiben oft auch noch lange Zeit nach dem aktuellen Anlass, zu dem sie erschienen sind, im Internet abrufbar. Gerade bei Recherchen über Personen und deren Lebensläufen entspricht es mittlerweile der Üblichkeit, sich der Möglichkeiten des Internets zu Recherchezwecken zu bedienen, so dass man entsprechend lange noch auf die streitbefangene Publikation stoßen wird.
b)
Das Verschulden der Beklagten ist hoch anzusiedeln, weil diese – wie oben ausgeführt - nicht mit der ihr als Presseorgan abzuverlangenden Sorgfalt gehandelt hat. Angesichts der Mühelosigkeit, mit welcher die Beklagte bei der Klägerin die der schweren Persönlichkeitsrechtverletzung zugrundeliegende Beanstandung hätte klarstellen lassen können, ohne in ihrem Berichtsinteresse eingeschränkt zu werden, wiegt das der Beklagten anzulastende Verschulden schwer.
c)
Der bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung zu berücksichtigende, von der Beklagten eingewandte Aspekt des "Mitverschuldens" führt demgegenüber nicht zu einer Minderung des der Klägerin zuzusprechenden Betrages. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin mit ihrem im Verlauf der Pressekonferenz abgegeben Statement eine mehrdeutige und auch missverständliche Äußerung in die Welt gesetzt hat. Von ihr als im Umgang sowohl mit Sprache als auch öffentlichem Interesse erfahrenen Person hätte man sicherlich eine eindeutige, klare Formulierung erwarten können und dürfen. Indessen geht es hier nicht um das Schaffen einer verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zulassenden Situation, sondern darum, dass eine (mögliche) Interpretation nicht als solche kenntlich gemacht worden ist. Die Klägerin hat aber mit der Mehrdeutigkeit und Unklarheit ihrer Aussage nicht (mit)veranlasst, dass die von ihr damit ermöglichten verschiedenen Deutungen in Presseberichterstattungen nicht als solche bzw. als eine von dem Autor der betroffenen Berichterstattung vorgenommene Interpretation der mehrdeutigen Aussage der Klägerin gekennzeichnet werden. Eben darin liegt aber die Rechtsverletzung begründet; an dieser hat die Klägerin weder im Sinne der Adäquanz kausal mitgewirkt noch hat sie sie mitverschuldet.
d)
Soweit die Beklagte mit dem Argument, die streitbefangene Berichterstattung habe den maßgeblichen Anstoß für die sie in ihrer beruflichen und privaten Existenz nachhaltig beschädigende Medienkampagne gegeben, die Zuerkennung einer höheren Geldentschädigung zu erreichen sucht, scheitert das jedoch. Es kann unterstellt werden, dass der verfahrensgegenständliche Beitrag die letztlich zu den beschriebenen Beeinträchtigungen führende Medienkampagne initiiert hat. Die von der Klägerin geltend gemachten vernichtenden Auswirkungen namentlich auf ihre berufliche Karriere und ihr sonstiges öffentliches Wirken sind indessen nicht maßgeblich auf eben diesen Beitrag, sondern auf das Hinzutreten weiterer, selbständiger und eigenverantwortlicher Handlungen Dritter – wie beispielsweise anderer Medien und deren Berichterstattung – sowie der Klägerin selbst zurückzuführen, der es im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung um ihr im vollen Wortlaut präsentiertes und bekannt gemachtes, anlässlich der Pressekonferenz gemachtes Statement bei den von ihr wahrgenommenen Gelegenheiten nicht gelungen ist, die öffentliche Meinung von der Eindeutigkeit ihrer Aussage in der von ihr favorisierten Interpretation zu überzeugen. Das Zusammenspiel und Zusammenwirken erst dieser weiteren Faktoren hat dem Ansehen der Klägerin in einem Ausmaß geschadet, dass sowohl ihre berufliche Existenz als auch ihr Privatleben die als solche teilweise allgemein bekannten, im übrigen ohne weiteres nachvollziehbaren Beeinträchtigungen erlitten haben.
e)
Auch der von der Klägerin zur Begründung einer höheren Geldentschädigung angeführte Präventionsgedanke, nach welcher mit der Geldentschädigung eine künftige, gleichartige Rechtsverletzungen möglichst vermeidende Hemmschwelle geschaffen werden soll, überzeugt nicht. Es handelt sich hier um ein singuläres "Falschzitat", über welches mit dem streitbefangenen Artikel in einer besonderen, ebenfalls singulären Weise berichtet worden ist. Allein der Umstand, dass in verschiedenen Medien und/oder durch andere Personen in anderem Zusammenhang über die Person der Klägerin unter Aufgreifen des Falschzitats negativ kommentierend berichtet worden ist und womöglich auch weiterhin berichtet wird, vermag eine die Rechtsverletzung gerade in der hier zu beurteilenden, den Streitgegenstand bestimmenden Weise verhindernde Hemmung durch Heraufsetzung der Geldentschädigung nicht zu begründen. Dies würdigend ist die Bemessung eines höheren, als des oben genannten Betrags nicht gerechtfertigt, um der Präventionsfunktion der Geldentschädigung zur Geltung zu verhelfen.
2.
Der erstmals in der Berufung klageerweiternd in den Prozess eingeführte Richtigstellungsanspruch ist nur in der Fassung des Hilfspetitums begründet.
a)
Die Zulässigkeit der mit der Geltendmachung diese Anspruchs verbundenen, prozessual als Klageänderung (objektive Klagehäufung) zu behandelnden Klagerweiterung nach Maßgabe von § 533 ZPO ist zu bejahen. Angesichts des Umstandes, dass der zur Entscheidung unterbreitete Streitstoff damit insgesamt einer endgültigen Erledigung zugeführt werden kann, liegt die Sachdienlichkeit dieser Klageänderung auf der Hand, für deren Beurteilung weiter auch die bisher nach Maßgabe von § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legenden Tatsachen verwertet werden können.
b)
Die materiellen Voraussetzungen eines Berichtigungsanspruchs als auf die Beseitigung der Folgen einer Rechtsverletzung gerichteten Anspruchs (vgl. Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 13. Kap. Rdn. 6a m. w. Nachw.) liegen dem Grunde nach vor:
Es geht um die Beseitigung der aus einer unwahren Tatsachenbehauptung andauernden bzw. fortwirkenden Störung. Dass die Folgen der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin auch heute noch fortwirken und daher ein Berichtigungsbedürfnis (Wenzel/ Gamer, a.a.O., 13. Kap. Rdn. 38 ) nicht entfallen ist, ist angesichts der oben aufgezeigten Auswirkungen der Perpetuierung der Internetveröffentlichung zu bejahen, denen auch durch die Veröffentlichung in den oben erwähnten Ausgaben der "D am T" und der "D-Zeitung" nicht ausreichend entgegengewirkt worden ist.
Hinsichtlich der Form, in welcher die Klägerin die Berichtigung beansprucht, hat sie mit der in der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis des Senats modifizierten Antragsfassung klargestellt, dass sie die Richtigstellung und nicht den Widerruf fordert (vgl. Wenzel/Gamer, a.a.O., 13. Kap. Rdn. 62 u. 63 m. w. Nachw.). Da im Wege der Berichtigung nur Erklärungen verlangt werden können, die zur Beseitigung der Beeinträchtigung geeignet sind (vgl. Wenzel/Gamer, a.a.O. 13. Kap. Rdn. 33), sind die der Beklagten abzuverlangenden Erklärungen so zu fassen, dass den gerade aus der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung nachwirkenden Folgen begegnet wird. Da sich die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung hier gerade aus dem Fehlen des Interpretationsvorbehalts ergibt, ist daher klarzustellen, dass die streitbefangene Äußerung lediglich eine subjektive Bewertung bzw. Interpretation der tatsächlich anlässlich der Pressekonferenz gemachten Äußerung der Klägerin durch die den Artikel verfassende Autorin darstellt. Die von der Klägerin gewählte Formulierung, wonach sie die als Zitat dargestellte Äußerung so nicht getätigt habe, leistet diese Klarstellung und bewirkt daher die zu gewährende Berichtigung.
c)
Allerdings ist diese nicht - wie die Klägerin das mit ihrem Hauptantrag fordert – auf der Titelseite zu gewähren.
Der Berichtigungsanspruch geht grundsätzlich dahin, dass die Richtigstellung auf die Art und Weise vorzunehmen ist, wie die richtiggestellte Tatsachenbehauptung den Adressaten präsentiert worden ist. (vgl. Wenzel/Gamer, a.a.O., 13. Kap. Rdn. 91 ff); Kamps in: Götting, Scherz/Seitz, Hdb. des Persönlichkeitsrechts, § 49 Rdn. 96 ff – jeweils m. w. Nachw.) Der die streitbefangene Aussage enthaltende Beitrag war jedoch nicht auf der Titelseite aufgemacht, sondern im Inneren der Zeitung veröffentlicht. Ein Grund, die Richtigstellung wegen der außergewöhnlich beeinträchtigenden Folgen der rufschädigenden Veröffentlichung ausnahmsweise auf der Titelseite zu platzieren, besteht demgegenüber nicht. Das gilt auch angesichts des nach wie vor hohen Bekanntheitsgrades und Erinnerungswerts der Auseinandersetzung um die von der Klägerin angesichts der Pressekonferenz gemachte Aussage und deren Folgen namentlich für das berufliche Schicksal der Klägerin. Das kann nicht die Beklagte dazu verpflichten, im Wege einer Richtigstellung nunmehr umfassend eben diesen Wirkungen im öffentlichen Bewusstsein entgegenzuwirken, die – wie oben aufgezeigt - nicht maßgeblich auf die streitbefangene Äußerung zurückzuführen sind. Sie ist nur zur Richtigstellung der Äußerung verpflichtet, die sie seinerzeit verantwortlich dem Verkehr präsentiert hat, um den insoweit andauernden Störungszustand zu beseitigen.
C.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. EntscheidungsrelFnt sind vorliegend ausschließlich auf den individuellen Sachverhalt bezogene und in ihren Auswirkungen hierauf beschränkte Subsumtionen; kontrovers diskutierte oder ungeklärte Rechtsfragen sind nicht betroffen.
Wert: 100.000,00 € (Berufung: 35.000,00 € = 25.000,00 € Unterlassung zzgl. 10.000,00 € Verurteilung zur Zahlung; Anschlussberufung = 40.000,00 € Zahlung zzgl. 25.000,00 Richtigstellung, wobei dem Hilfsantrag wegen der wirtschaftlichen Identität mit dem Hauptantrag keine streitwerterhöhende Wirkung beigemessen wurde).