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Falsche Bewertungen bei Google

Hier erläutern wir Ihnen, was es mit der rechtlichen Beurteilung von Bewertungen im Internet bei Google auf sich hat und wie man auf falsche und beleidigende Bewertungen idealerweise reagiert, um diese zu löschen. 

 

1. Löschung von Bewertungen bei Google einfach so möglich?

Wie immer, kommt es auf jeden Einzelfall an. Entscheidend ist der genau Inhalt einer Bewertung und, ob die Bewertung überhaupt eine Tatsachengrundlage hat. Die öffentliche Bewertung von Unternehmen, und daher auch von Hotels und Restaurants, ist grundsätzlich erlaubt. Das folgt bereits aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2014.

Werden beispielsweise die Grenzen einer zulässigen Meinungsäußerung überschritten oder gar unwahre Tatsachen behauptet, kann ein Eintrag gelöscht werden. Für die Behauptung unwahrer Tatsachen trägt der Bewerter die Beweislast.

Es muss also in jedem Einzelfall festgestellt werden, ob die Bewertung ganz oder unter Umständen nur teilweise angreifbar ist. Ein sorgfältiges Vorgehen erspart hinterher eine Menge Folgeprobleme, da z.B. verbliebene Teilbewertungen erfahrungsgemäß kaum zu löschen sind.

2. Brauche ich einen Anwalt zum Entfernen oder Löschen von Bewertungen bei Google?

Ein Anwalt prüft zunächst sorgfältig die Bewertung und gibt Ihnen eine erste Einschätzung an die Hand. Bei entsprechender Erfolgsaussicht wird dann ein offizielles Löschungsverfahren durchgeführt. Im klaren Fällen, z.B. bei Beleidigungen oder Schmähkritik, muss das Portal die Bewertung rasch löschen. Bei groben Beleidigungen schalten wir auch die Ermittlungsbehörden ein. In anderen Fällen wird das Portal den Bewerter häufig auffordern, Nachweise für die Begründetheit der Bewertung zu erbringen.

Ärzte und Zahnärzte können sich natürlich auch selbst bei dem jeweiligen Portal beschweren. Unsere Erfarhung zeigt aber, dass eine vorherige anwaltliche Prüfung der Bewertung sinnvoll und eine anwaltliche Löschungsaufforderung effektiver ist.

3. Löschung von Noten bei Google

Nach einem Urteil des OLG München müssen auch die Noten gelöscht werden, wenn die negative Bewertung selbst ungerechtfertigt war. Unserer Erfahrung nach kann eine Bewertung in vielen Fällen insgesamt, also einschließlich der Schulnoten, zur Löschung gebracht werden.

4. Löschungsanspruch gegen das Portal oder den Bewerter

Häufig ist der angebliche Kunde, der die schlechte Bewertung abgegeben hat, nicht bekannt. In solchen Fällen werden wir für Sie das Portal selbst zur Löschung auffordern. Ist der Kunde namentlich bekannt, ist zugleich auch ein Vorgehen gegen den Kunden auf Unterlassung und Schadensersatz möglich. Wir beraten Sie im jeweiligen Einzelfall, welches Vorgehen in Ihrem Fall erfolgversprechend ist.

5. Wie erfahre ich, wer mich bewertet hat?

In vielen Fällen kann die bewertete Behandlung keinem Kunden zugeordnet werden. Wir werden dann häufig darum gebeten, den Namen des Kunden zu ermitteln. In schweren Fällen, z.B. Beleidigungen oder Verleumdungen, kann dies über eine Strafanzeige gelingen. Ein Auskunftsanspruch gegen das jeweilige Portal besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht. Ohnehin ist bei den Portalen häufig nur eine Mailadresse oder es sind sogar überhaupt keine Daten hinterlegt.

Im Löschungsverfahren oder einem etwaigen Klageverfahren auf Löschung wird der Kunde aber in aller Regel bekannt werden. Denn spätestens vor Gericht muss das Portal begründen, warum die Bewertung gerechtfertigt sein soll. Dies kann dem Portal aber nur dann gelingen, wenn es nähere Angaben zu dem konkreten Kunden und der Behandlung macht. 

6. Kosten für das Löschungsverfahren

Zunächst können wir für Sie unverbindlich eine Bewertung überprüfen oder Ihnen einen Überblick über auffällige Bewertungen in den einschlägigen Portalen verschaffen (siehe dazu 7. Was können wir für Sie tun?).

Kommt es dann zu einem Löschungsverfahren gegen das Portal oder einer Löschungsaufforderung gegen den Kunden, informieren wir Sie zuvor über die entstehenden Kosten. Häufig treten auch die Rechtsschutzversicherungen ein, wenn Ihr Unternehmen über eine gewerbliche Police verfügt. Nach einem Urteil des AG Köln ist es auch möglich, die Kosten des Löschungsverfahrens gegen das Portal auf den Bewerter abzuwälzen. 

7. Was können wir für Sie tun? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf

Haben Sie eine zweifelhafte oder unsachliche Bewertung Ihrer Person oder Ihres Unternehmens bei Google erhalten? Gegen rechtswidrige Bewertungen können wir effektiv für Sie vorgehen und diese löschen lassen.  Hierbei  ist ein Vorgehen sowohl gegen den  Verfasser der Bewertung, soweit dieser namentlich bekannt ist,  möglich als auch gegen den Betreiber des jeweiligen Portals.

Rufen Sie uns unverbindlich an (0211-16888600) oder senden Sie uns die Bewertung per E-Mail an anwalt@aufrecht.de. Aufgrund unserer Erfahrung können wir Ihnen eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten geben. Kosten entstehen Ihnen erst dann, wenn wir gegen eine Bewertung für Sie vorgehen.

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Sie finden es hier.

Wir sind in Düsseldorf ansässig, aber selbstverständlich überregional deutschlandweit für unsere Mandaten tätig. Unsere Einschaltung lohnt sich übrigens häufig auch dann, wenn Sie selbst schon versucht haben, die Bewertung entfernen zu lassen.

 

Weitere Informationen und Links zum Thema Bewertungen löschen

Übersicht zu Google und negativen Bewertungen

Kurz-FAQ zu Google und Löschung von Bewertungen

 

Spezielle Informationen für Ärzte und Zahnärzte:

Update Bewertungsportale - Beitag von Dr. Herrmann im Rheinischen Zahnärzteblatt

<media 6450 - external-link-new-window "Interview Rechtsanwalt Dr. Herrmann zu Bewertungsportalen und Löschungen">Interview mit Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann zu Arzt-Bewertungen  in der Zeitschrift für Orthopädie und Unfallchirurgie</media>

Beitrag von Dr. Herrmann zu Bewertungsportalen in der Zeitschrift ZMK - Zahnheilkunde Management Kultur