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BGH: Die Mietwagen-App "UBER Black" ist unzulässig

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

BGH: Die Mietwagen-App "UBER Black" ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App "UBER Black" unzulässig ist (Urteil vom 13. Dezember 2018, Az. I ZR 3/16).

Darum ging es

Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die Applikation "UBER Black" für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.

Die Beklagte bezeichnete die Fahrzeuge der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer als "UBER". Die Preisgestaltung, Abwicklung der Zahlungen und die Werbung erfolgte durch die Beklagte, für die Fahraufträge galten die von ihr gestellten Bedingungen.

Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) für wettbewerbswidrig. 

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 9. Februar 2015, Az. 101 O 125/14) hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden (Kammergericht Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2015, Az. 5 U 31/15). Der Bundesgerichtshof hat zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu der Frage gebeten, ob der Dienst der Beklagten eine nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit fallende Verkehrsdienstleistung darstellt (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 3/16 - Uber Black I). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017 zu dem Dienst "UBER Pop" (C-434/15) hat der Bundesgerichtshof  sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Verwendung der beanstandeten Version der App "UBER Black" verstößt gegen das Personenbeförderungsgesetz. Danach dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird. 

In dieser Auslegung ist die anwendbare Norm (§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG) gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den - anders als für Mietwagenunternehmen - feste Beförderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang besteht. 

Unionsrechtliche Bestimmungen stehen einem Verbot von "UBER Black" nicht entgegen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich insoweit allein aus den Regeln der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung. Wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union am 20. Dezember 2017 entschiedenen Fall "UBER Pop" ist der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung. Die Bedeutung der Leistungen der Beklagten für die Beförderungsleistung hängt nicht davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen (UBER Black) Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) ist. Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin. 

(Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13. Dezember 2018)

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