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BGH untersagt Tabakwerbung im Internet

Bundesgerichtshof untersagt Tabakwerbung im Internet

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass werbende Abbildungen auf der Startseite des Internetauftritts eines Tabakherstellers als unzulässige Tabakwerbung anzusehen sind (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017, Az. I ZR 117/16).

Der Fall

Die Beklagte ist ein mittelständischer Tabakhersteller. Auf ihrer Internetseite können sich Nutzer über das Unternehmen informieren, wobei die einzelnen Inhalte erst nach einer elektronischen Altersabfrage aufgerufen werden können. Im November 2014 befand sich auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten eine Abbildung, die vier gut gelaunte, lässig anmutende Personen zeigte, die rauchten. Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unzulässige Tabakwerbung und klagte. Er verlangt dem Tabakhersteller, die Werbung mit der Abbildung zu unterlassen.

Das Landgericht Landshut gab der Klage statt, das OLG München hielt sie aufrecht.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Abbildung auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten sei eine Werbung für Tabakerzeugnisse, weil die Produkte der Beklagten dem Besucher der Website näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden.

Diese Werbung erfolge in einem Dienst der Informationsgesellschaft, so dass sie nach dem Tabakerzeugnisgesetz verboten sei. Nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen ist "Dienst der Informationsgesellschaft" jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Der Begriff soll auch Dienste erfassen, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste oder kommerzielle Kommunikation. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017, Az. C-339/15 – Luc Vandenborght) folge daraus, dass die Website eines Unternehmens, auf der für dessen Produkte oder Dienstleistungen geworben wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstelle.

Das Tabakerzeugnisgesetz bestimme, dass in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen verbotene Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft ebenfalls nicht gestattet seien. Für die Bestimmung des Umfangs dieses Verbots sei der Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/33/EG heranzuziehen. Danach müsse Tabakwerbung auf diejenigen Magazine und Zeitschriften beschränkt werden, die sich nicht an die breite Öffentlichkeit wenden. Die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens wende sich an die breite Öffentlichkeit und werde deshalb von dem Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft erfasst.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 5. Oktober 2017)

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