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Sommerloch, Ullalla Schmidt, gestohlende Dienstfahrzeuge und die freche Sixt-Werbung

Sommerloch, Ullalla Schmidt, gestohlende Dienstfahrzeuge und die freche Sixt-Werbung

 - Was man bei der Werbung mit Politikern beachten sollte - 


von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Zu unserem Kurzkommentar zur aktuellen Conrad-Werbung mit Frank-Walter Steinmeier klicken Sie bitte hier
 

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Da ist ganz schön was los im Sommerloch! 
Nicht nur in den Nachrichten - auch in der Werbung.

Mal abgesehen davon, dass der aktuelle Medienrummel um die pfiffige Sixt-Werbung jeden (kleinen) Schadenersatz ausgleichen dürfte und das gute Stück Dienstwagen wohl wieder aufgetaucht ist.

Einmal mehr sorgt Werbung aus dem Hause Sixt für Aufsehen und insbesondere die Netzgemeinde, zum Beispiel auch bei Twitter, nimmt großen Anteil daran.
Alles frei nach dem Motto: "Wer den Schaden hat, braucht für den Spot(t) nicht zu sorgen..."

 

Wie kommt das Autohaus dazu so frech von der aktuellen Misere der Gesundheitsministerin Ulla Schmidt zu profitieren und ist das überhaupt rechtlich zulässig?

Sixt hat in Sachen Werbung mit Politikern ein wenig Oberwasser.

Dies liegt an einem unlängst höchstrichterlich abgeschlossenen Rechtstreit mit dem ehemaligen SPD-Spitzenpolitiker Oskar Lafontaine.
Dieser wehrte sich in letzter Instanz vergeblich gegen die etwas weiter unten wiedergegebene Werbung und verlor vor dem BGH in Karlsruhe, vgl. Bundesgerichtshof I ZR 182/04. Dies übrigens nachdem er in den ersten beiden Instanzen noch obsiegt hatte. Unten hierzu mehr.

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LG Hamburg presserechtlich beliebt

In einer anderen Entscheidung sprach das Landgericht Hamburg, Aktenzeichen: 324 0 381/06 , welches zuvor auch im Lafontaine entsprechend entschieden hatte, dem ehemaligen Außenminister für die ebenfalls nebenstehend wiedergegebene Werbeanzeige der WELT einen Schadensersatzanspruch aus "fiktiver Lizenz" in Höhe von stolzen 200.000,- Euro zu.

 

 

 
 

Wie kann das sein und was bedeutet das für die aktuellen Sixt-Werbungen?

Die Lösung gibt der BGH in seiner oben zitierten Entscheidung. In seinen Leitsätzen führt er wie folgt aus:

Rechtsanwalt Beratung Wettbewerbsrecht UnterlassungDie unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemeinen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen“,

und bezüglich Prominenter weiter

„Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss“

Hiernach ergibt sich vergleichsweise eindeutig der feine aber deutliche Unterschied zwischen den beiden Werbungen.
Während DIE WELT prominente Politiker witzig zu kleinen Kindern verfremdet hat, war einziger Anlass ihr eigenes neues Format "Welt kompakt"; einen sonstigen aktuellen Grund aus dem Zeitgeschehen gab es indes nicht.

Völlig anders im Fall Lafontaine – hier gab es für die pfiffige Werbung sehr wohl einen konkreten und dankenswerterweise auch tagesaktuellen Anlass des Zeitgeschehens, nämlich den des spektakulären Rücktritts des ehemaligen Finanzministers und die Niederlegung aller seiner Ämter.

Rechtsanwalt Beratung Wettbewerbsrecht UnterlassungVor diesem Hintergrund konnte im Wege der nach dem BGH erforderlichen Interessenabwägung Sixt durchaus das Argument der politischen Satire für sich ins Felde führen, der Axel Springer Verlag als Herausgeber der WELT hingegen nicht.

Ob der tagesaktuelle Grund der eigenen kleineren Zeitung beim BGH ausgereicht hätte, darf kräftig bezweifelt werden und wir werden es wohl nie erfahren, denn der Verlag lies die Entscheidung unterinstanzlich rechtskräftig werden.

Im Kern gute Chancen für Sixt

Nach diesen Erwägungen hat unserer Einschätzung nach Sixt bei den aktuellen Werbungen wegen des klaren aktuelles politisches Geschehens des kurzfristig verlustig gegangenen DienstwagRechtsanwalt Beratung Wettbewerbsrecht Unterlassungens und dem satirischen Inhalt vergleichsweise gute Chancen, insbesondere in Bezug auf die oben zuerst eingeblendete Hauptwerbung mit der Diebstahlversicherung.

Eventuell aber über das Ziel (wissentlich) hinausgeschossen?

Ob die nach konkreter Werbung und einem Auftrag anmutenden Anzeige mit dem Slogan „Versprochen: Nächstes Mal miete ich bei Sixt“ und dem Blick der Ministerin in die Kammer mit strahlendem Werbelächeln den Anforderungen einer politischen Satire noch genügt, halten wir für eher unwahrscheinlich.

Sehr gut möglich, dass der Autoverleiher mit dieser konkreten Form der Werbung tatsächlich den Bogen deutlich überspannt hat, wenn er diese denn wirklich so veröffentlicht. 

Bekanntermaßen haben auch solche Gerichtsverfahren ihre mediale Wirkung (vergleiche etwa spickmich). Vor diesem Hintergrund würden wir den cleveren Sixt-Werbe-Strategen alles zutrauen... ;)