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Schleich di, Dubai: LG München verbietet "Oktoberfest goes Dubai" als irreführende Werbung

Schleich di, Dubai: LG München verbietet "Oktoberfest goes Dubai" als irreführende Werbung

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
u.a. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Das Landgericht München I hat durch eine Kammer für Handelssachen hat eine von der Landeshauptstadt München beantragte einstweilige Verfügung gegen Veranstalter des Oktoberfests in Dubai zu großen Teilen erlasssen, Az. 17 HKO 7040/21.Dadurch hat das Gericht zwei Veranstaltern eines Oktoberfests Dubai vorläufig unter anderem verboten, mit der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ sowie einer dazugehörigen Abbildung zu werben. Verboten wurde ihnen insbesondere, unter dieser Bezeichnung Schausteller und Gastronomen in Deutschland für ihre Veranstaltung in Dubai anzuwerben.

Die Stadt München hatte am 25.05.2021 eine einstweilige Verfügung gegen die Veranstalter des Oktoberfests Dubai beantragt. Die Verfügungsbeklagten vertraten die Auffassung, dass der Begriff „Oktoberfest“ von jedermann verwendet werden dürfe und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden könne. Außerdem assoziiere man mit dem Begriff „Oktoberfest“ nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest. Daher bedeute die Formulierung „Oktoberfest goes Dubei“ im Englischen auch gerade nicht, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai umziehe.Im Übrigen wendete man sich gegen die Eilbedürftigkeit der beantragten einstweiligen Verfügung, da die Landeshauptstadt bereits im Frühjahr 2021 von der geplanten Veranstaltung in Dubai Kenntnis gehabt habe und nicht rechtzeitig hiergegen vorgegangen sei.

Diesen Einwendungen der beiden Veranstalter folgte das Landgericht München I allerdings nicht. Richtigerweise weisst das Gerciht dabei darauf hin, dass es in der Sache tatsächlich gar nicht um ein mögliches Markenrecht oder die Verwendung des Begriffs Oktoberfest als solches ging. Gegenstand des konkreten Verbotsantrags der Stadt war nicht die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“, sondern die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ in verschiedenen Zusammenhängen. Dabei erkannte die Kammer in der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ sowohl eine Irreführung von Verbrauchern als auch eine unlautere Rufausbeutung.

Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der Formulierung entnehmen, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai verlegt werde bzw. ausweiche, sagte Vorsitzender Richter in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Das ist aber unstreitig ja gerade nicht der Fall. Der gute Ruf des Münchner Oktoberfests werde durch die streitgegenständliche Werbung für Verbraucher auf die Veranstaltung in Dubai in unzulässiger Weise übertragen. Das im Urteil ausgesprochene Verbot der entsprechenden Bewerbung gilt damit seit Ende Juni und deutschlandweit. Da eine einstweilige Verfügung indes nur vorläufigen Charakter hat, ließe sich die Frage, wie die gewählte Formulierung allgemein zu verstehen ist, in einem Hauptsacheverfahren überprüfen - auch eine Berufung gegen das Urteil ist möglich.

Ein Kommentar zum Verständnis, allerdings ohne die genaue Werbung und bildliche Darstellung zu kennen:

Der Verfasser war nicht zwingend davon ausgegangen, dass "Frankie" sich wirklich seinerzeit auf den Weg nach Hollywood gemacht hat. Auch als er, also der Verfasser, sich während seiner Referendariatsstation in Los Angeles auf sein erstes "Oktoberfest" überhaupt begeben hat, ist er nicht davon ausgegangen, dass das Original Oktoberfest damit nach Kalifornien umgezogen sei... ;)

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