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OLG Hamm: fehlender Hinweis über Speicherung des Vertrages wettbewerbswidrig

Speicherung des Vertragstextes: Worauf muss Online-Händler hinweisen?

Zum Urteil des OLG Hamm vom 23.10.2011; Az.: I-4 U 134/12

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Wer online Waren verkauft, muss sich an einige besondere Regeln halten. So treffen jeden Online-Händler besondere Informationspflichten. Diese Informationspflichten sind besondere Verbraucherschutzvorschriften. Ein Verstoß hiergegen kann ein wettbewerbsrechtliches Verhalten darstellen - mit der Folge, dass, Wettbewerber den Online-Händler abmahnen können.

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Das OLG Hamm hatte sich nun mit einer besonderen Informationspflicht zu beschäftigen: Muss der Online-Händler auch darauf hinweisen, ob und wie der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist?

Die Entscheidung des Gerichts ist so kurz wie einfach: Ja! Die Informationspflicht ergebe sich nämlich aus §§ 312c Abs. 2 und 312e BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB.

Welche Informationspflichten bestehen?

Im Online-Handel besteht ein hohes Risiko, den gesetzlichen Informationspflichten nicht gerecht zu werden. Die drei wichtigsten zu beachtenden Faktoren sind dabei der Zeitpunkt, der Inhalt und die Verfügbarkeit der Informationen.

Bezüglich des Zeitpunktes der Informationen kann es darauf ankommen, ab wann welche Informationen zugänglich gemacht werden. Grundsätzlich bleibt zu sagen, dass alle wichtigen Angaben mindestens vor Vertragsschluss gemacht werden müssen. Grund dafür ist, dass der Käufer alle wesentlichen Informationen rechtzeitig haben soll, um amzuwägen, ob er seine Kaufentscheidung trifft. Eine Ausnahme macht hierfür die Widerrufsbelehrung: Sie soll spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher vorliegen. Bei späterer Information kann sich das lediglich negativ im Verhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer auswirken.

Inhaltlich müssen mindestens die wesentlichen Angaben zum Vertragsverhältnis gemacht werden. Das sind zunächst Angaben zum Verkäufer, weiterhin aber auch Merkmale zur verkauften Ware. Hierzu gehören dann auch Hinweise auf den Vertragstext. 

Hier reiht sich nun das vorliegende Urteil auch konsequent ein: Der Händler ist zwar nicht grundsätzlich verpflichtet, den Vertragstext überhaupt nach Vertragsschluss zu speichern, er muss aber den Kunden darüber informieren, ob er dies tut. Dasselbe gilt auch bezüglich der Information, wie der Vertragstext für den verbraucher zugänglich ist, wenn er denn gespeichert wird.

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Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die transparente Darstellung des Bestellvorgangs. Dieser muss in allen Schritten verständlich erklärt werden, sodass er für den verbraucher nachvollziehbar ist.

Hinter diesen ganzen strengen Informationspflichten steht der Regelungsgedanke, dass der Käufer alle wesentlichen Informationen rechtzeitig haben soll, um in jedem Moment seine Kaufentscheidung überdenken zu können. Werden bestimmte Angaben hingegen nicht gemacht, wird dadurch der Verbraucher beeinflusst. Er wird sogar möglicherweise seine Kaufentscheidung anpassen.

Folgen!

Das Urteil macht das erhebliche Abmahnrisiko im Online-Handel deutlich. Viele Anbieter kommen in ihren AGB nur unzureichend den gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nach. Nun hat das Gericht für diesen Fall auch festgelegt, dass und wie über den Vertragstext informiert werden muss. Die genauen Anforderungen sind dabei den meisten nicht klar - der Teufel steckt jedoch wie so oft im Detail!

Da die besonderen Verbraucherschutzvorschriften nicht jedem gleich klar sind und sie teilweise nur sehr schwer zu verstehen sind, kann es sich lohnen, anwaltliche Beratung einzuholen. Wir überprüfen Ihren Webauftritt und ihre AGB auf die Einhaltung aller Informationspflichten. Gerne erstellen wir Ihnen auch AGB, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dadurch ist das Risiko, abgemahnt zu werden, geringer!

Wenn Sie weitere Fragen haben oder ein Beratungsgespräch wünschen, sprechen Sie uns gerne an!