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LG Frankfurt am Main zur irreführenden Werbung beim Online-Verbraucherkauf

LG Frankfurt a.M. sieht "Versicherter Versand" und "Echtheit der Ware" bei Online-Verbraucherkäufen als irreführend.

Zum Urteil des LG Frankfurt am Main vom 8. November 2012; Az.: 2-03 O 205/12

Selbstverständlichkeiten eBay Werbung Wettbewerbsrecht

Darf jemand bei eBay-Verkäufen damit werben, dass seine Ware garantiert echt ist und die Möglichkeit für einen versicherten Versand besteht? Mit diesen Fragen hatte sich jetzt zuletzt das Landgericht Frankfurt am Main zu beschäftigen. Die schlichte Antwort: Nein! - Es handele sich bei allen Angaben um Selbstverständlichkeiten, mit denen nicht einfach geworben werden darf.

In dem zugrunde liegenden Streit ging es wieder einmal um einen Wettbewerber, der seinen Konkurrenten abgemahnt hatte und diesen nun um einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch nahm. Die Gründe dafür waren, dass der Anbieter mit folgenden Aussagen geworben hatte:

  • Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben.“ 
  • Dem Bieter und Besteller besteht ein uneingeschränktes Rückgaberecht innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Ware zu. Bei Rückgabe der Ware wird der Kaufvertrag seitens des Bestellers widerrufen.“
  • „Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“
  • „Echtheitsgarantie - Das Meckl. Auktionshaus (in Person xxx) garantiert uneingeschränkt für die Echtheit der angebotenen Waren.“
  • „Gerichtsstand ist immer Guestrow (Meck)."
  • außerdem bot der Abgemahnte die Optionen versicherter und unversicherter Versand an, wobei er für den versicherten Versand einen höheren Preis forderte.

Die Entscheidung des Gerichts: Alle Aussagen sind rechtswidrig, denn als Selbstverständlichkeiten müssten sie nicht noch einmal erwähnt werden. Indem der Anbieter dies jedoch tut, führt er seine Kunden in die Irre. Insbesondere sei die Belehrung über die Verbraucherrechte nicht korrekt erfolgt, weil der Beginn der Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß dargestellt wurde. Dass der Verkäufer angibt, "echte" Ware zu liefern, sei deshalb wettbewerbswidrig, weil grundsätzlich jeder Verkäufer verpflichtet sei, auch echte Ware zu liefern. Der Verkäufer versuche durch seine Angabe aber, dem Kunden zu suggerieren, bei ihm bekomme jener ein "Mehr" geboten. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall, weil der Verkäufer dies bereits aufgrund vertraglicher bzw. gesetzlicher Pflichten schulde. Die Angabe des "versicherten" Versandes sei deshalb rechtswidrig, weil der Verkäufer das Versandrisiko beim Verbrauchsgüterkauf eh zu tragen habe.