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Keine Kundentäuschung, wenn bei „Sparkling Tea“ Getränk lediglich Tee-Extrakte verwendet werden

OLG Hamm: Keine Kundentäuschung, wenn bei „Sparkling Tea“ Getränk lediglich Tee-Extrakte verwendet werden

(Urt. v. 20.03.12 - Az: I-4 U 143/11)

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

 

Das Produkt „Schweppes Sparkling Tea“ darf weiterhin mit unverändertem Etikett vertrieben werden.

 

Worum ging es genau?

RAe Terhaag & Partner Düsseldorf aufrecht.de

 

Ein Zusammenschluss von Unternehmen, die Tee importieren und vertreiben, hatte den Getränkehersteller, die Krombacher Gruppe aus Kreuztal, auf Unterlassung verklagt. Ihrer Ansicht nach würden die Kunden dadurch getäuscht, dass auf der Flasche des Getränks „Sparkling Tea“ Früchte und Teeblätter zu sehen seien, obwohl in dem Getränk nur Extrakte dieser Substanzen vorhanden sind.

Die Hammer Richter folgten dieser Auffassung nicht und entschieden zugunsten der Beklagten. Das Getränk heiße schließlich nicht nur „Tea“, sondern „Sparkling Tea“. Die Aufmachung deute zudem eher auf eine Art Eistee hin. Zudem sei durch den Hinweis „Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee“ klargestellt, dass es sich nicht um ein reines Teegetränk handele, sondern hier mit Zusätzen gearbeitet werde. Die Abbildungen würden lediglich auf die Geschmacksrichtung hinweisen.

 

Fazit

Nicht jedes Bild auf einer Flasche ist gleich irreführend, wenn der Inhalt nicht hundertprozentig damit übereinstimmt. Vielmehr kommt es auf eine lebensnahe Betrachtungsweise eines Durchschnittsverbrauchers an. Ist offensichtlich, dass es sich zum Beispiel nicht um ein echtes Teegetränk handelt, muss ein Bild dann nicht gleich den Verbraucher täuschen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere spezialisierten Fachanwälte selbstverständlich gerne zur Verfügung, um zum Beispiel bereits vorab Ihr Produkt und die Aufmachung zu überprüfen, damit spätere Auseinandersetzungen vermieden werden können.