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Bitte keine Werbung „einwerfen“ – auch nicht virtuell??

Bitte keine Werbung „einwerfen“ – auch nicht virtuell?!?

Neue Entscheidungen des AG München und des LG Lübeck über die Zulässigkeit und die Folgen (unerwünschter) E-Mail-Werbung

Wer kennt dies nicht: Man ruft seine E-Mails ab und freut sich über neue Nachrichten…diese Freude kann aber schnell getrübt sein, wenn sich die neuen NacWerbung E-Mail unerwünscht Spam Belästigung Abmahnung Rechtsanwalthrichten als Werbe-E-Mails herausstellen, die man gar nicht bestellt, abonniert usw. hat und man erst einmal E-Mails aussortieren muss, um die unerwünschte Post herauszufiltern.
Hier gibt es zwar bereits zahlreiche Entscheidungen, jetzt bringen aber zwei aktuelle Urteile frischen Wind in die Problematik.

Urteil des Amtsgerichts München

Zum einen hat das Amtsgericht München kürzlich in einem Urteil entschieden, dass das Versenden unerwünschter Werbe-Mails grundsätzlich eine Belästigung darstelle. Die solle selbst dann gelten, wenn die E-Mail im „Betreff“ als Werbung gekennzeichnet sei und damit gelöscht werden könne, ohne die Mail erst lesen zu müssen.

Hier wurde teilweise zuvor argumentiert, dass der Zusatz „Werbung“ ausreichend ist, da der Empfänger hier sofort den Werbecharakter der Nachricht erkennen und diese ggf. ungelesen aussortieren bzw. dem elektronischen Papierkorb zuführen könne.

Das Münchner Gericht hat dem jedoch eine Absage erteilt und ging davon aus, dass auch schon die Anzeige der E-Mail und das Lesen der „Betreff“-Zeile Kosten- und Zeitaufwand bedeuten und kam daher zu dem Ergebnis, dass das - unaufgeforderte – Versenden von Werbe-Mails aus verschiedenen juristischen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht zulässig ist.

Besonderheit war im konkreten Fall zudem, dass der Betroffene eine E-Mail an den Versender geschickt und unter anderem Unterlassung dieses Verhaltens gefordert hatte. Aufgrund dieses einmalig statt gefundenen Kontakts ging der Versender davon aus, dem Empfänger weitere E-Mails senden zu dürfen. Dem hat das Gericht jedoch einen klaren Riegel vorgeschoben und den einmaligen Kontakt als nicht ausreichend erachtet, zumal der Betroffene nicht einmal eine Anfrage bezüglich der Leistung gestellt hatte.

Entscheidung des Landgerichts Lübeck

Das Landgericht Lübeck hatte in seiner Entscheidung einen Fall zu beurteilen, in dem es um unerwünschte Werbemails an eine Privatperson ging. Hier hatte die betroffene Person wiederholt unerwünschte Werbung per Mail bekommen und sich sodann aus dem E-Mail-Verteiler ausgetragen in der Hoffnung, danach keine Werbung mehr per E-Mail zu erhalten. Doch diese Hoffnung war nicht berechtigt, denn auch in der Folgezeit bekam der Betroffene weiterhin E-Mails und ging sodann gerichtlich dagegen vor.

Das zunächst angerufene Amtsgericht in Lübeck ging Spam Werbung E-Mail Unterlassungsanspruchnoch davon aus, dass das Verhalten des E-Mail-Versenders noch im Rahmen des Zumutbaren liege mit der Begründung, der Empfänger könne den Empfang der E-Mails ja durch entsprechende Konfiguration des Spam-Filters unterbinden.

Das im Anschluss urteilende Landgericht Lübeck hat jedoch entschieden, dass es nicht Aufgabe des Empfängers sei, sich auf rechtswidriges Verhalten durch entsprechende Einrichtung eines Spam-Filters einzustellen. Dies würde auch praktisch einen "Freibrief" zur Versendung von Werbung per E-Mail bedeuten, wenn man auch gewisse Vorkehrungen vom Betroffenen verlangen würde.

Folgen

Der Betroffene unzulässiger Werbung per E-Mail hat selbstverständlich Möglichkeiten, sich hiergegen juristisch zu wehren. Zu denken ist insbesondere an Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

Fazit

Beide Gerichte sind in den jeweiligen Fällen, die einige interessante Konstellationen aufzuweisen hatten, von der Unzulässigkeit der Versendung elektronischer Werbung ausgegangen.

Insbesondere das Amtsgericht München hat strenge AnforderRechtsanwalt Wettbewerbsrecht Markenrecht Domainrecht Internetrecht Urheberrechtungen an die Versendung werblicher E-Mails gestellt. Von Bedeutung ist hier vor allem, dass die Kennzeichnung der E-Mail als Werbung nicht ausreichen soll.
Das Landgericht Lübeck hat zudem die interessante Frage geklärt, ob man als Empfänger von Werbe-Mails gehalten ist, einen Spam-Filter entsprechend einzurichten, um sich sozusagen vorab gegen unerwünschte Post abzusichern, bevor man rechtliche Schritte einleiten „darf“.

Jede Werbe-E-Mail ist grundsätzlich separat zu überprüfen. Zudem spielt es – juristisch betrachtet – immer eine Rolle, ob der Empfänger eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender ist. Auch zu beachten ist, ob eventuell eine Einwilligung zum Empfang derartiger Mails erteilt wurde. Eine solche kann übrigens auch stillschweigend durch entsprechendes Verhalten erteilt werden.

Wenn wir in diesem Bereich etwas für Sie tun dürfen, sprechen Sie uns jederzeit gerne an!