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BGH entscheidet im Streit um Werbeblatt „Einkauf Aktuell“

BGH entscheidet im Streit um Werbeblatt „Einkauf Aktuell“

Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10 - Einkauf Aktuell

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

 

Worum ging es?

Beklagte und Herausgeberin des TV-Programms mit Werbebeilagen und Beiträgen, welches an Haushalte in Ballungszentren verteilt wird, ist die Deutsche Post AG. Letztere hat als größten Einzelaktionär die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank), die wiederum vollständig im Bundes- und Landeseigentum steht. Die Kläger trugen daher vor, durch die redaktionellen Beiträge werde gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und damit auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Anwalt, Düsseldorf, Terhaag
Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage im Jahr 2008 bereits abgewiesen hatte und die Beru-fung vor dem OLG Hamburg ebenfalls erfolglos war, musste sich der BGH mit der Sache befassen.
Die Karlsruher Richter bestätigten die Entscheidungen der Vorinstanzen. Zwar bekräftigten sie den Grundsatz, dass der Staat nicht als Presse tätig werden dürfe. Allerdings habe ein Aktionär mit 30,5 % keinen maßgeblichen Einfluss in der Hauptversammlung. Hinzu käme, dass bei den bisherigen Hauptversammlungen stets mindestens 67 % der stimmberechtigten Aktionäre vertreten gewesen seien. Insofern habe der Staat auch mittelbar keine Hauptversammlungsmehrheit gehabt. Auch der anteilige Einfluss auf die Wahl des Aufsichtsrates und damit auf die Wahl des Vorstands könne eine staatliche Beherrschung des Unternehmens bei diesen Mehrheitsverhältnissen nicht begründen. Aus diesem Grunde sei auch der Grundsatz der Staatsferne der Presse nicht verletzt.

 

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass eine staatliche Beteiligung von ca. 30 % nicht ausreicht, um einen Wettbewerbsverstoß unter Berücksichtigung des Gebots der Staatsferne der Presse anzunehmen. In Fällen mit stärkerer staatlicher Beteiligung, beispielsweise über 50 %, bestehen hingegen gute Chancen, den Staat in seine verfassungsmäßigen Schranken zu verweisen. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.