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Amazon per einstweiliger Verfügung zur Entsperrung eines Verkäuferkontos verurteilt

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Amazon per einstweiliger Verfügung zur Entsperrung eines Verkäuferkontos verurteilt

von Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz und IT-Recht

Amazon Verkäuferkonten sind für viele Internetunternehmen ein hohe und wichtiges Gut. Amazon stellt bei Registrierung zu einem solchen Verkäuferkonto die Regeln auf, an die sich ein Verkäufer zukünftig zu halten hat und ergänzt diese in der Folge auch von Zeit zu Zeit. Aber was passiert, wenn ein vermeintlicher Verstoß gegen die Richtlinien vorliegt?

Hierzu liegt eine neue Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 22.07.2021, Az.: 25 O 221/21 vor. Auch wenn der Beschluss unseres Kenntnisstandes noch nicht rechtskräftig ist, kann ihm eine gewisse Sprengkraft nicht abgesprochen werden.

So entschied die 5. Kammer für Handelssachen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutz und ohne mündlkiche Verhandlung, dass Amazon ein gesperrtes Verkäuferkonto zu ensperren habe und untersagte, die in Logistrikzenten eingelagerte Ware zu vernichten bevor eine rechtskräftige oder anderweitig verbindliche Regelkung über die Sperrung des Verkäuferkontos erfolgt ist.

Internationale Zuständigkeit

Zunächst ergäbe sich die internationale Zuständigkeit des LG Hannover aus Art. 7 Nr. 1 EuG VVO. Deutschland ist Erfüllungsort im Sinne der Verordnung, so das Gericht, da die Antragsstellerin von Deutschland aus den Vertriebsvertrag mit Amazon geschlossen hat und dieser Vertrag nicht nur Dienstleistungen ausserhalb Deutschlands sondern vor allem Logistik und Warenversendung in der Bundesrepublik beinhaltet.

Marktbeherrschende Stellung Amazon und Anforderungen zu Einschränkung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung

In der aus Verfahrensrecht üblicherweise kurz gehaltenen Begründung spricht das Gericht den Verfügungsgrund aus § 935 ZPO iVm §§ 33 Abs 1 Alt. 2, 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, §§ 3, 3a, 12 Abs2 UWG zu. Der Antragsteller muss daher nicht nur die marktbeherrschende Stellung Amazons hinreichend glaubhaft gemacht haben, sondern auch dass Amazon den in Artikel 4 VO der „Plattform-to-Business-Verordnung“ ((EU) 2019/1051 kurz: P2B-Verordnung) geregelten Anforderungen an einer Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung seitens eines Online-Vermittlungsdienstes (P2B) nicht Genüge getan hat.

Nach Einschätzung der Kammer hat Amazon seine Verpflichtung zur Begründung der Sperrung des Handlerkontos durch die nur Pauschale Angabe, es habe Verstoße gegen die Nutzungsbedingungen gegeben, nicht erfüllt. Auch die Untersagung der Warenvernichtung kann damit vorläufig verlangt werden.

Vorläufig keine Entsorgung der eingelagerten Ware

Auch den Anspruch auf Untersagung der Entsorgung der in den Logistikzentren von Amazon eingelagerten Waren hielt das Gericht für begründet.
Amazon hatte E-Mail angekündigt, ggfs. nach Ablauf von 30 Tagen den Lagerbestand der Antragstellerin in seinen Logistikzentren in 30 Tagen zu entsorgen, sofern kein Remissionsauftrag gestellt werde. In dieser Mail wurde und in den Anweisungen zur Vermeidung der Entsorgung von nicht verkaufbarem Lagerbestand darauf hingewiesen, in welcher Form unter Nutzung des Verkäuferkontos Remissionsaufträge erteilt werden können.
Die Antragsstellerin konnte jedoch glaubhaft machen, dass ihr eine solche Stellung eines Remissionsauftrages unmöglich war, da sie ja keinen Zugriff zu dem Verkäuferkonto mehr hatte, weil es noch gesperrt ist und auf sie ihren per Mail gestellten Antrag hat sie keine Reaktion erhielt.
Insofern drohte ihr eine kurzfristige Vernichtung der Ware, so das Gericht und sie wurde durch den unter Ziff. l. genannten Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zugleich daran gehindert, ihre Waren zurückzufordern.

 

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