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Abmahngefahr durch die Mehrwertsteuererhöhung

Die 19 ist da - Mit der Mehrwertsteuererhöhung drohen Abmahnungen

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Für alle Internet-Shops und alle anderen Unternehmer, die ihr Geld mit dem Internet verdienen, ist die Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 % auf 19 % schon lange ein Thema. Nach langen politischen Diskussionen sind die 19 % jetzt Realität und es gilt, den eigenen Webauftritt der neuen Rechtslage spätestens jetzt anzupassen.

Dabei reicht es für den Online-Unternehmer nicht aus, seine Preise neu zu kalkulieren. Es gilt auch verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten, um drohende Abmahnungen der unliebsamen Konkurrenz zu vermeiden. Die richtige Angabe von Preisen im Internet ist eine der häufigsten Abmahngründe und die Umstellung auf die erhöhte Mehrwertsteuer bringt wohlmöglich eine neue Abmahnwelle mit sich.

Nach der Preisangabenverordnung muss ein Preis vollständig und mit allen seinen Bestandteilen angegeben werden. Dazu gehört natürlich auch die Mehrwertsteuer. Die häufig zu findende Angabe „einschließlich 16 % MwSt“ ist mit dem Jahreswechsel 2006/2007 nicht mehr richtig und sollte zur Vermeidung von Abmahnungen korrigiert werden. Hier hilft die Umstellung auf den neuen Steuersatz von 19 % oder die generelle Angabe, dass die Mehrwertsteuer bereits enthalten ist („incl. gesetzlicher MwSt“).

Wer die Preisangaben seines Online-Shops nicht rechzeitig ändert, verstößt gegen die Preisangabenverordnung und sollte dies rasch den neuen Realitäten anpassen. Dabei schadet auch ein Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. In vielen AGBs findet sich noch der alte Mehrwertsteuersatz von 16 %, was mit dem Jahreswechsel aber nicht mehr den Fakten entspricht und rechtlich daher angreifbar wird. Vorsicht ist auch bei allzu „flexibeln“ Klauseln wie beispielsweise „Es gilt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer“ angebracht, da solche Klauseln unzulässig sein können.

Wer sein Online-Business noch nicht auf die neue Rechtslage hin überprüft hat, sollte dies nunmehr rasch tun und die Mehrwertsteuererhöhung zum Anlass nehmen, einen Blick auf die eigenen Preisangaben und seine Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werfen. Was hier jahrelang richtig gewesen sein kann, ist spätestens seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr richtig, sondern sogar rechtlich äußerst kritisch.

Bei Online-Shops stellt sich zudem für „Altfälle“, also Bestellungen aus dem Jahr 2006, die Frage, welcher Mehrwertsteuersatz gilt. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist weder der Zeitpunkt der Bestellung, noch das Datum der Rechnung entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, wann die konkrete Leistung an den Kunden erbracht wird. Bei Internet-Shops ist dies im Regelfall der Tag, an dem die Ware an den Kunden ausgeliefert worden ist.

Bestellungen aus dem Jahr 2006 unterliegen also nur dann der 16%-igen Mehrwertsteuer, wenn auch die Lieferung bis Ende 2006 erfolgt ist. Hat der Kunde zwar 2006 bestellt, erfolgte die Auslieferung aber erst 2007, gilt der Mehrwertsteuersatz von 19 %. Bestellungen im Jahr 2007 unterliegen sowieso dem erhöhten Steuersatz und es nützt auch nichts, die Rechnung auf das Jahr 2006 zurückzudatieren.

Online-Unternehmer müssen also den erhöhten Steuersatz an das Finanzamt abführen, wenn die Ware erst 2007 an den Kunden geliefert worden ist. Ob der erhöhte Steuersatz auch dem Kunden in Rechnung gestellt werden kann, hängt davon ab, ob der Kunde hierauf bereits bei der Bestellung im Jahr 2006 aufmerksam gemacht worden ist. Die großen Online-Versandunternehmen haben sich Ende 2006 hierzu mit auffälligen Warnhinweisen beholfen, wonach sich die Mehrwertsteuer für solche Fälle zum Jahreswechsel erhöht hat.
Keine Gedanken sich müssen sich alle Online-Versender machen, die beispielsweise Bücher versenden. Für Bücher ändert sich nichts. Es verbleibt bei dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.