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Zur Haftung von Suchmaschinen für Thumbnails - BGH Vorschaubilder I+II

Haftet Google urheberrechtlich für Thumbnails in der Bildervorschau?

Sukzessionsschutz Lizenzketten RechtefortfallRechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

Darf eine Suchmaschine Vorschaubilder anzeigen, an denen sie vom Urheber keine Rechte eingräumt bekommen hat? Diese Frage schien nach den beiden Thumbnail-Entscheidungen des BGH geklärt. Danach war es Google grundsätzlich nicht untersagt, seine Thumbnails zu setzen. Aktuell stellt sich die Frage jedoch erneut. Grund dafür ist, dass Google seine Bildersuche mittlerweile umgestellt hat. Ist das neue Modell nun auch noch zulässig, obwohl doch mehr gezeigt wird, als die kleinen Vorschaubildchen?

Thumbnails - Was ist das genau?

Der BGH definiert Thumbnails als "verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder", die mit dem verlinkten Suchergebnis zusammen angezeigt werden. Diese erscheinen dann, wenn ein Suchmaschinennutzer einen Begriff eingibt und sich die Bildersuche anzeigen lässt. Dabei geht es nur darum, einen kleinen grafischen Überblick über die eigentliche Seite zu verschaffen. Der eigentliche Inhalt wird erst beim Anklicken des Links angezeigt.

Dieses hat sich nun jedoch geändert: Wer jetzt einen Suchbegriff eingibt und sich die Bildersuche anzeigen lässt, bekommt nur noch die Bilder angezeigt. Erst wenn man mit der Maus über ein Bild geht, werden weitere Informationen angezeigt. Dazu gehören kurze Textausschnitte, ein Link zu der Ergebnisseite sowie die Option, sich ähnliche Bilder anzeigen zu lassen. Dadurch wird der Platzanteil auf der Bilderanzeige für die Bilder größer. Sie werden dadurch besser dargestellt.

BGH Thumbnail-I-Entscheidung

Die erste Thumbnail-Entscheidung stammt bereits aus dem Jahr 2010. Darin entschied der BGH, Google hafte bei derartigen Vorschaubildern jedenfalls nicht für Urheberrechtsverletzungen von Dritten. Vorausgegangen war diesem eine Auseinandersetzung zwischen Google und einer Künstlerin. Diese hatte Bilder von Skulpuren online gestellt. Google listete diese in der Bildersuche, was die Künstlerin beanstandete. Die Vorinstanzen lehnten eine Haftung der Suchmaschine ab. Ihre Argumentation:

Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Internetseite durch Gestaltung des Quellcodes erleichtere und damit zu erkennen gebe, insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert zu sein, sich andererseits aber gegen das bei der Bildersuche durch Suchmaschinen übliche Verfahren der Umgestaltung von Abbildungen in Vorschaubilder wende.

Dies sah der BGH im Ergebnis gleich, jedoch in der Argumentation anders. Er ging nämlich davon aus, dass die Künstlerin stillschweigend ihr Einverständnis in die Nutzungshandlung erklärt hat. Diese sei unterschiedlich zur Rechteeinräumung geschehen. Die klagende Künstlerin hat danach Google also zwar kein Nutzungsrecht eingeräumt, jedoch in eine Urheberrechtsverletzung wirksam eingewilligt. Kernaussage ist hiernach, jeder Berechtigte, der Inhalte im Internet zur Verfügung stellt, müsse auch damit rechnen, dass diese von Suchmaschinen gefunden und verwendet werden. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Inhalte mit einem besonderen Schutz online gestellt werden, der einen Zugriff automatischer Indizierungsdienste verhindert. Dies geschieht hauptsächlich dadurch, dass der Inhaber der indizierten Seite in der Datei robots.txt ein Verbot für Webcrawler programmiert, die Inhalte für Suchmaschinen zu sperren. Damit war auch die Grundentscheidung klar, dass Suchmaschinen grundsätzlich alle Bilder anzeigen können, wenn diese rechtmäßig und ohne weitere Sicherung online gestellt werden.

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BGH Thumbnail-II-Entscheidung

Der Fall in der zweiten Thumbnail-Entscheidung war etwas anders: Hier hatte ein Urheber einigen Seiten das Recht zur Veröffentlichung ihm zustehender Bilder eingeräumt, anderen jedoch nicht. Trotzdem erschienen seine Bilder auch auf solchen Seiten. In den Ergebnissen der Bildersuche wurden dann aber auch Thumbnails angezeigt, die von Seiten ohne die eingräumten Rechte stammten. Die Vorinstanzen wandten führten dazu die Argumentation aus der ersten Thumbnail-Entscheidung fort. Aus Sicht des Suchmaschinenbetreibers sei aufgrund der fehlenden Sicherung der Eindruck entstanden, die Verwendung sei grundsätzlich zulässig. Dies gelte ebenso, wenn der Urheber einem Dritten die Lizenz erteilt habe, die Bilder online zu stellen und die in der Bilderanzeige erscheinenden Ergebnisse auf diesen Veröffentlichungen beruhen.

Der BGH bestätigte dies und fasste seine vorherige Rechtsprechung zusammen:

Ein rechtswidriger Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Eingreifende über ein dingliches Nutzungsrecht oder eine schuldrechtliche Gestattung verfügt, die einen solchen Eingriff erlauben. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs kann vielmehr auch aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen sein. Diese begründet zwar weder ein dingliches Nutzungsrecht noch einen schuldrechtlichen Anspruch und auch kein sonstiges gegen den Willen des Berechtigten durchsetzbares Recht. Sie führt jedoch ebenso wie das dingliche Nutzungsrecht oder die schuldrechtliche Gestattung dazu, dass ein solcher Eingriff rechtmäßig ist

In diesem Fall sei die Einwilligung ebenso dadurch zustande gekommen, dass die Bilder von einem Berechtigten online gestellt wurden. Weiterhin präzisierte der BGH dazu seine Rechtsprechung derartig, dass mittlerweile das Verfahren von Suchmaschinen jedenfalls für Seitenbetreiber hinreichend bekannt sei. Webcrawler unterscheiden danach nicht, ob das Bild von einem Berechtigten oder Nichtberechtigten ins Internet gestellt wurde. Maßgeblich sei vielmehr, ob es erkennbar überhaupt rechtmäßig veröffentlicht wurde. 

Neue Vorschaubilder - ändert sich etwas?

Wenn Google nun bei der Bildersuche in den Ergebnissen die Bilder neuerdings anders darstellt, wird sich unter Betrachtung der Grundsätze aus den Thumbnail-Entscheidungen zunächst nichts anderes ergeben. Wenn Google durch seine Webcrawler Bilder findet und in den Suchergebnissen anführt, ist immer noch von einer grundsätzlichen Einwilligung der Rechteinhaber auszugehen - sofern diese ihre Bilder nicht gesichert haben und die Veröffentlichung im Internet jedenfalls einmal mit ihrer Einwilligung erfolgte. Allerdings stellen sich neue Fragen, indem Google nun die Bilder größer und als einzige zunächst sichtbare Elemente anzeigt.

Zunächst ist dies unter dem Gesichtspunkt der Einwilligung fraglich. Der BGH hatte argumentiert, dass jeder mit einem Erfassen seiner Bilder durch Suchmaschinen rechnen müsste und deshalb selbst durch die robots.txt-Datei Sorge tragen müsste, nicht erfasst zu werden. Ihm obliegt es also, über das grundsätzliche "Ob" er Suchmaschinenauflistung seiner Bilder zu entscheiden. Da die Suchmaschinenanzeige bei Google jedoch auch bedeutet, besser gefunden zu werden, werden die meisten Bilderinhaber diese Vorrichtung nicht nutzen. Wenn die Bilder jedoch in dem neuen Format angezeigt werden, ist der Werbeeffekt der Zielseiten nicht mehr gegeben. Vielmehr werden die Bilder eher als solche von Google angesehen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es fernliegend, eine Einwilligung anzunehmen.

Weiterhin erscheint fraglich, ob sich Google durch dieses neue Format nicht sogar unmittelbar selbst urheberrechtlich haftbar macht. Die Komplettbildanzeige könnte nämlich eine Veröffentlichung darstellen, für die dann keine Rechte eingeräumt wurden. In diesem Fall muss Google nicht nur prüfen, ob irgendeine berechtigte Bildversion online gestellt wurde - Die Suchmaschine muss auch prüfen, ob dieses Suchergebnis auf einer rechtmäßigen Quelle basiert. 

urheberrecht thumbnails suchmaschinenZusammenfassung

Die Stoßrichtung des BGH ist in beiden Urteilen deutlich: Jeder kennt das Geschäftsmodell von Suchmaschinen und profitiert sogar meistens davon. Wenn er nun nicht in deren Ergebnissen auftauchen möchte, muss er selbst dafür Sorge tragen.

Die Art der Begründung des Urteils lässt erkennen, dass hier um jeden Preis ein Ergebnis gewünscht war, das im Grunde nicht mit dem Urheberrecht zu vereinbaren ist. Ziel war, die Suchmaschinen zu entlasten, da bei einer lege artis Anwendung des Urheberrechts die Suchmaschinen an sich in der Haftung wären. Allerdings würde dadurch das gesamte Geschäftsmodell dieser durchaus wichtigen Anbieter ruiniert.

Entscheidend ist fortan vielmehr die Frage, wie die rechtliche Begründung eines potentielles Urteils aussehen wird, wenn jemand überhaupt nicht in die Veröffentlichung eines Dokumentes/Fotos eingewilligt hat. Dann nämlich versagt der hier angewendete Kunstgriff.

Sollte ein Urteil dieser Art veröffentlich werden, werden wir Sie selbstverständlich darüber unterrichten.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung und beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns einfach an.

Update: Freelens klagt vor dem LG Hamburg

Wie nun bekannt wurde, hat der Berufsverband für Fotojournalisten und Fotografen Klage gegen Google beim Landgericht Hamburg eingereicht. Vorher war er bereits mit einer Abmahnung gegen Yahoo vorgegangen, das seine Bilderanzeige ebenso geändert hatte. Das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab und ließ sich scheinbar auf die Forderung des Verbandes ein - anders als Google. Nun bleibt abzuwarten, wie das LG Hamburg entscheidet.

Wir halten die Erfolgsaussichten einer solchen Klage für relativ hoch, da das Unternehmen sich hier nicht mehr an die bisherigen Vorgaben für Bildersuchmaschinen hält und keine Thumbnails mehr anzeigt. Da es sich hier wieder mal um einen fall handelt, zu dem noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, wird es sicherlich spannend werden. Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.