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Webradios nach dem neuen Rundfunkstaatsvertrag

Webradios nach dem neuen Rundfunkstaatsvertrag

Anzeigepflichten und neue Bußgelder

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht

Zum 1. Juni 2009 ist der Rundfunkstaatsvertrag in Kraft getreten, der für die Anbieter von Webradios eine ganze Reihe von Änderungen mit sich bringt. Besonders hervorzuheben ist hier, dass der Betrieb eines Webradios nun gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen ist. Damit Betreiber von Streaming-Angeboten dieser Anzeigepflicht leichter nachkommen können, hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht nun ein einheitliches Formular zum Download bereitgestellt.

Webradios nach dem neuen RundfunkstaatsvertragAnzeigepflicht

Mit diesen Neuregelungen unterliegen Webradios keiner Zulassungspflicht mehr, sondern bedürfen nur noch einem vereinfachten Anzeigeverfahren – ähnlich wie bei der Anzeige eines Gewerbes, für die sich jedoch auch der Begriff Anmeldung eingebürgert hat.

§ 20 b des RStV bestimmt nämlich für den Hörfunk im Internet:


„Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 20a entsprechend.“

Ausnahmen

Allerdings sind nur solche Webradios gegenüber den Landesmedienanstalten anzeigepflichtig, die für 500 oder mehr potenzielle zeitgleiche Nutzungsvorgänge ausgelegt sind. Alle Webradios, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, betreiben keinen Rundfunk im Sinne des RStV. Damit greift das Gesetz hier eine echte technische Voraussetzung auf, die sich im Einzelfall an der Leistungsfähigkeit der eingesetzten technischen Infrastruktur orientiert. Kleinere Webradio-Angebote, die von weniger als 500 Nutzern gleichzeitig abgerufen werden können, unterliegen damit weder einer Anzeige- noch einer Zulassungspflicht.

Weitere Ausnahmen greifen dann, wenn die Angebote nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind, oder es sich um Sendungen handelt, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden müssen - Pay-Angebote also.

Umfang der Anzeige

Im Rahmen der Anzeigepflicht muss der Betreiber zunächst seinen Sitz innerhalb der europäischen Union nachweisen sowie Gewähr dafür bieten, dass das Programm den gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassenen Verwaltungsakten entspricht. Schließlich muss der Betreiber auch noch bestätigen, dass er unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat, das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Art. 18 GG verwirkt hat und als Vereinigung nicht verboten ist. Damit sollen bestimmte Personen oder Personenkreise bereits im Vorfeld daran gehindert werden, Inhalte gegenüber der Öffentlichkeit als Hörfunk zu verbreiten. Wenn diese Voraussetzungen bei einem Betreiber nicht gegeben sind, kann die Landesmedienanstalt dann den Betrieb untersagen. Da diese Voraussetzungen an die der allgemeinen Zulassung geknüpft sind, dürfte auch ein Ermessensspielraum der Behörden an dieser Stelle nicht bestehen.

Bußgelder

Bei einem Verstoß gegen diese Anzeigepflicht drohen Bußgelder, so dass jeder Betreiber gut daran tut, zu prüfen, ob es tatsächlich einer solchen Anzeige bedarf oder ob nicht eine der bereits skizzierten Ausnahmen gilt. Nimmt ein Betreiber eines Webradios nämlich eine erforderliche Anzeige nicht oder nicht volständig vor, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann von der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

GEMA und GVL

Die Prüfung, ob eine Anzeigepflicht besteht und wie die jeweilige Anzeige vorzunehmen ist, sollte daher sehr sorgfältig vorgenommen werden. Zu beachten ist auch, dass diese Anzeige – genau wie bei einem Gewerbe – etwaige andere Genehmigungen oder Anzeigeverpflichtungen nicht ersetzt. Wer eine Gaststätte eröffnet bedarf neben der Gewerbeanzeige auch zusätzlich einer Gaststättenerlaubnis – wer ein Webradio betreibt, muss es nicht nur der Landesmedienanstalt anzeigen, sonder muss zusätzlich auch noch entsprechende Verträge mit der GEMA und der GVL abschließen.

Beide Verwertungsgesellschaften bieten inzwischen für Webradios, in denen Musik abgespielt wird, entsprechende Tarife an. Die GEMA bietet hier einen Tarif von monatlich 30€ netto an, die GVL orientiert sich an der Anzahl der abgespielten Titel. Bei der GEMA kann die Lizenz in einem Onlineshop erworben werden, die GVL ist noch nicht so fortschrittlich, stellt aber immerhin pdf-Dateien für die Anmeldung zur Verfügung.

Wir helfen Ihnen in diesem Zusammenhang natürlich gerne weiter!