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Von wegen öffentlich - Wenn auch SKY mal in die Röhre schaut... Interessante Entscheidung des OLG Frankfurt

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Sky-Fußballübertragungen in Gaststätten ohne Lizenz? Und manchmal Sky schaut in die Röhre....

von Rechtsanwalt Michael Terhaag LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachmann für Medien- und Urheberrecht

Diese Art von Abmahnung hatten wir nun auch schon öfter auf dem Tisch. Der Pay-TV Sender Sky bietet für Restaurants und Gaststätten besondere Gastronomie-Tarife, deren Preise sich im Verhältnis zu den günstigen Privatmann-Angeboten ordentlich gewaschen haben.
Naturgemäß kontrolliert SKY durch seine Mitarbeiter regelmäßig Gaststätten, um zu überprüfen, ob diese nun die gewerblichen oder privaten Lizenzen zur Übertragung von lukrativen Sport-Events wie insbesondere der Fußballbundesliga oder Champions-League nutzen.
Sollte hierbei ein Gaststätteninhaber dann ohne die besondere Lizenz mit seiner Wohnzimmerbox die Gäste in sein Restaurant gelockt haben, hagelte es saftige Lizenznachforderungen und Abmahnkosten.

In manchen Fällen zu unrecht, wie wir regelmäßig vertreten haben und nunmehr auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20.01.2015 (Az. 11 U 95/14) von anderer Seite in einem konkreten Fall festgehalten werden konnte.

Gaststätten können Fernsehsendungen ohne spezielle Lizenz zeigen, wenn Gäste aus geschlossenem Personenkreis bestehen.

Das Urteil aus Hessen gibt den Restaurantbetreibern also Gastwirten größere Freiheiten bei der Ausstrahlung von Fernsehübertragungen. Nach Einschätzung des Senats handelt es sich immer dann gerade nicht um eine öffentliche Wahrnehmbarmachung einer Fußballsendung, wenn diese in einer ansonsten frei zugänglichen Gaststätte nur einem bestimmten Personenkreis gezeigt wird. Im konkreten Fall konnte der Gastronom also also nicht von SKY wegen einer Urheberrechtsverletzung lizenzrechtlich in Anspruch genommen werden. Offenbar hatte er zuvor zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben konnte sich jetzt aber gegen die rechtshängig gemachten Ansprüche auf Schadenersatz, Auskunft und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten erfolgreich wehren.

Öffentlichkeit und damit eine urheberechtlich relevante öffentliche Wiedergabe erfordert größeren und einen offenen Personenkreis

Der Senat wies die Berufung des Bezahlsenders gegen das bereits vor dem Landgericht Frankfurt abgewiesene Urteil also zurück. Eine öffentliche Wiedergabe gemäß § 15 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz bestehe nach Auffassung der Richter nur dann, wenn es sich um ein bestimmtes Mindestmaß an Personen handelt. In dem konkret entschiedenen Fall hingegen verfolgten lediglich die festen Mitglieder eines Dartclubs und einer Skatrunde - insgesamt immerhin bis zu 20 Personen - die Fußballspiele.

Das reiche nicht, so der Senat, um die vom Gesetz geforderte "Öffentlichkeit" zu begründen. Da es sich bei den Mitgliedern des Dartclubs und der Skatrunde jedoch um eine weitgehend 'stabile Gruppe' handele, liege keine Öffenlichkeit im Rechtssinne vor. Ein besonderes persönliches Verhältnis unter den Gruppenmitglieder auch untereinander sei hierbei ohne Belang.

Achtung: Kein Freifahrtschein - Verstoß gegen Nutzungsbedingungen von Sky möglich

Wir halten die Entscheidung für richtig - sie ist aber nicht bindend für andere Verfahren - es kommt immer auf die Beurteilung des Einzelfalls an. Dennoch geht von dem Urteil eine gewisse Signalwirkung aus. So dürfte das Urteil natürlich auch für Betreiber von anderen Vereinsheimen ausgesprochen interessant werden, die Tennis-, Fußballspiele und sonstige Sportveranstaltungen ihren Mitgliedern zeigen wollen, die diese zu Hause im frei empfangbaren Fernsehen vielleicht nicht anschauen können. Inwieweit auch hier dann allerdings eine gewisse Stabilität der Gruppe vorliegt, ist dann eine Beurteilung des Einzelfalls. Wenn an Clubeingang ein großes Schild hängt "Gäste Willkommen" - kann die Betrachtung schon wieder anders ausfallen - ein einzelner Fremder muss die 'gewisse' Stabilität aber auch nicht aufheben.

Schließlich ging es bei der Entscheidung OLG Frankfurt lediglich um die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung und mögliche (fiktive) Lizenzansprüche. Einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen eines Bezahlsenders dürften Gastronome, die ein privates Sky-Abo in ihrem Restaurant verwenden je nach Ausgestaltung der AGB schon begehen.