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Urhebererben und ihre Rechte - aktuell am Beispiel Loriot

Was du ererbt von deinen Vätern... - aktuell zu den Zitaten in der Loriot-Biografie

Sukzessionsschutz Lizenzketten Rechtefortfallvon Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

Als der bekannte Humorist Loriot im Sommer 2011 starb, lachte keiner so richtig. Jahrzehntelang unterhielt der mit bürgerlichem Namen Vicco von Bülow heißende Künstler mit scharfsinnigen Pointen über seine Beobachtungen des alltäglichen Lebens die Menschen. 

Mehr als verständlich erscheint deshalb auch, dass das Interesse an ihm und seinem Werk nicht so schnell nachlässt. Aktuell beschäftigte sich das Landgericht Braunschweig mit seiner Biografie und den darin enthaltenen Zitaten. Anlass dafür war eine Klage seiner Tochter. Aber bereits vorher beschäftigte diese das LG Berlin, als es um Briefmarken mit einer Abbildung der berühmten Badewannenauseinandersetzung ging.

Aber warum und in welchem Umfang konnte die Tochter klagen? Welche Rechte hat sie überhaupt?

Der aktuelle Fall vor dem LG Frankfurt und die Entscheidung des Gerichts

Das aktuelle Urteil des LG Frankfurt am Main drehte sich um die Frage, ob die in der durch den beklagten Verlag herausgegebenen Biografie enthaltenen Zitate urheberrechtlich zulässig sind. Im Einzelnen ging es um 88 zitierte Stellen - in 35 dieser Fälle bekam die Klägerin Recht. 

Der Fall dazu aus der Pressemitteilung des LG:

In dem Verlag der Beklagten war Anfang September 2011 das Buch „Loriot. Biographie" erschienen. Diese Biographie enthält Zitate von Loriot über sein Leben und Wirken aus den unterschiedlichsten Quellen (z. B. aus Interviews und verschiedenen Werken von Loriot). Nach Auffassung der Klägerin sei die Übernahme der Zitate in die Biographie nicht zulässig gewesen, weil die Erben der Verwendung der Zitate nicht zugestimmt hätten und die Zitate auch nicht von dem Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz gedeckt seien. Nach Ansicht des beklagten Verlages seien viele der übernommenen Zitate nicht schutzfähig und im Übrigen sei die Verwendung der Zitate im Hinblick auf das Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz bzw. aus dem Aspekt der Kunstfreiheit gerechtfertigt.

Bezüglich der 35 stattgegebenen Unterlassungsansprüche argumentierte das Gericht, dass diese weder als solches Zitat zulässig seien, noch allgemein unter Aspekten der Kunstfreiheit. Die verwendeten Stellen würden teilweise nur verwendet, um den humoristischen Effekt zu übernehmen - für ein zulässiges Zitat ist es aber erforderlich, sich inhaltlich eigenständig mit dem Werk auseinander zu setzen. Hieran fehle es jedoch in einigen der bemängelten Stellen der Biografie.

Was ein Zitat ist, bemisst sich nach strengen Vorgaben: So muss hierfür die Nutzung in ihrem Umfang immer durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Damit öffnet sich die Tür für mannigfaltige Argumentationsmuster. Hier kommt es auf den Einzelfall an. So kann unter Umständen auch die Kunstfreiheit zählen. Inhaltlich muss zwischen dem zitierten fremden Werk und dem eigenen eine innere Verbindung besteht. Das Zitat muss als Beleg für die eigene Auseinandersetzung und die unterstützenden Argumente dienen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann handelt es sich um ein Plagiat.

Urheberrecht Loriot Zitat Plagiat

Die vom Gericht als zulässig angesehenen verwendeten Ausschnitte seien dagegen aus unterschiedlichen Gründen zulässig. Teilweise handele es sich um geschichtliche Vorgangsbeschreibungen, teilweise handele es sich tatsächlich um zulässige Zitate oder sei die Verwendung von der Kunstfreiheit gedeckt.

Dazu näher: Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht im Erbfall

Für Erben prominenter Künstler stellen sich immer wieder ähnlich Fragen: Was darf mit der Person des Künstlers geschehen und was mit dessen Werk?

Die erste Frage betrifft vor allem Fragen des Persönlichkeitsschutzes. Auch nach dem Tod eines Menschen kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, dessen Persönlichkeit zu schützen. Zum Einen bezieht sich dies darauf, wer wirtschaftliche Vorteile erziehlen kann. Wenn also jemand mit dem Namen des verstorbenen Künstlers wirbt, können daraus Zahlungsansprüche entstehen. Zum Anderen aber kann es auch um die Frage gehen, wie die Persönlichkeit des Künstlers dargestellt wird. Hierbei geht es auch darum, wie über die Person und sein Leben berichtet wird. In Bezug auf Biografien kann in diesem Fall der Nachfahre ein durchsetzbares Interesse daran haben, eine unverfälschte Tatsachenschilderung über das Leben seines Vorfahren durchzusetzen.

Urheberrecht Loriot Übertragbarkeit

Die zweite Frage behandelt den Fortbestand des urheberrechtlichen Schutzes. Gemäß § 28 Abs. UrhG ist das Urheberrecht vererblich. Damit ist klargestellt, dass auch die Erben von Künstlern nach dessen Tod sowohl das Urheberpersönlichkeitsrecht als auch die Verwertungsrechte geltend machen kann. Dies betrifft dann aber auch die Schranken des Urheberrechts, wie hier das Zitatrecht. Deshalb konnte Loriots Tochter auch unproblematisch aus dessen Werk entstandene Urheberrechtliche Ansprüche geltend machen.

Was war nun mit den Briefmarken?

Loriots Schaffen führte jedoch auch schon an anderer Stelle zu Streit. Dabei ging es um die Darstellung von Briefmarken in der Wikipedia, auf denen die berühmten Herren im Bad Müller-Lüdenscheidt und Doktor Klöbner abgebildet waren. Wieder ging die Loriot-Erbin dagegen vor. Inhaltlich ging es um die streitige Frage, ob Briefmarken als amtliche Werke vom urheberrechtlichen Schutz wegen ihrer Eigenschaft als staatliche Kommunikationsform nicht ausgeschlossen sind. Das Gericht entschied hier, dass amtliche Werke nur Sprachwerke sein können, weshalb Bilder hiervon nicht erfasst seien. Deshalb durften nach dieser Ansicht die Abbildungen nicht einfach so publiziert werden.

Zusammenfassung

Der Erbe eines Künstlers muss neben den allgemeinen erbrechtlichen Fragen eine Vielzahl weiterer Problemstellungen berücksichtigen, die aus dem Urheberrecht resultieren. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Form jemand künstlerisch tätig war und in wie er in der Öffentlichkeit aufgetreten ist. Weiterhin können die zu klärenden Fragen auftreten, wie das Werk weiterhin bestmöglich wirtschaftlich verwertet werden kann.

Wir beschäftigen uns in der Kanzlei mit vielfältigen urheberrechtlichen Problemstellungen. Unsere Anwälte helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie eine Beratung benötigen.