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"Sara´s Show" - Zur Weitreiche der Zitierfreiheit im Rahmen einen Youtube-Channels

Sara´s Show – Zitierfreiheit bei Youtube?

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Mit einem ganz aktuellen Urteil hat das OLG Köln unter dem Aktenzeichen 6 U 114/13 entschieden, dass ein Werk dann nicht von der Zitierfreiheit gedeckt ist, wenn es nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit gebracht wird. Aha, was ist wohl damit genau gemeint?

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller wandte sich gegen ein Video („Sara’s Show –...“), das auf dem YouTube-Kanal „N Shqip“ veröffentlicht worden ist. Er behauptete, in diesem Video seien Ausschnitte aus einem Dokumentarfilm enthalten, den er selber gedreht habe; ferner werde dort ein Foto von ihm gezeigt, an dem ihm die Nutzungsrechte zuständen.

Die Antragsgegner hielten dem entgegen es handele sich bei den Einblendungen in das Video um zulässige Zitate.

Das Landgericht hatte den Antragsgegnern die Verwendung der beanstandeten Videosequenzen und des Fotos bereits durch den Erlass einer einstweilige Verfügung untersagt. Die OLG Köln bestätigt nun diese Entscheidung.

Die Verwendung von Sequenzen aus dem Video des Antragstellers und seines Fotos in dem Video „Sara’s Show ...“ begründe nach auffassung des Senats einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i. V. m. §§ 94, 72 UrhG.

Nach Ansicht der Richter ist die Einblendung der Videoausschnitte auch nicht, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, durch ein Zitatrecht entsprechend § 51 UrhG gedeckt. Die Zitierfreiheit gestatte es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reiche nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen,  zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr müsse hierfür eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden.

Ein Zitat sei deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.

Würden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so werde dies vom Zitatrecht nicht gedeckt.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht allenfalls den Ansatz eines Gedankens. Denn die Moderatorin führte die Sequenz damit ein der Antragsteller mache sich über die Sängerin lustig, und kommentiert sie anschließend mit der Bemerkung

„Ich habe es mir angeschaut und es hat mich berührt, dieser ekelerregende Zusammenschnitt hat mich berührt.“

Abgesehen von dieser Bewertung, befanden die Richter, fehle jedoch jegliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Sequenz.

Selbst für den Fall, dass darin eine Kritik gesehen werden könnte, so nach einschätzung des Senats diese Kritik derart pauschal und so wenig auf den Inhalt der zitierten Szenen bezogen, dass nicht mehr von einem legitimen Zitat gesprochen werden kann. Insbesondere fehle es an jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit den gezeigten Szenen.

Die Einblendung in dem konkreten Umfang, wie sie hier erfolgt ist, könne daher nicht mehr von einem legitimen Zitatzweck gedeckt werden.

Schnell merkt man, dass es also immer auf die ganz konkrete verwendung von Filmsequenzen oder eingeblendeten Bildern geht. So führt bei genauerer Betrachtung die Entscheidung nur fort, was bereits im Zusammenhang mit der beliebten Fernsehsendung "TV-Total" mit Stefan Raab einmal entschieden wurde.

Bereits 2007 hatte der BGH in seiner „TV Total“-Entscheidung festgelegt, dass Filmsequenzen, welche um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert würden, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, vom Zitatrecht nicht gedeckt seien.

Während dort der Moderator nur den Inhalt des Zitats kommentierte –ohne daraus ausdrücklich weitere Schlussfolgerungen zu ziehen –, soll das vorliegende Zitat einen Beleg für die Kritik an dem Antragsteller darstellen.

Selbst wenn im vorliegenden Fall man in dem Kommentar eine Kritik sehen würde, kann nach der Entscheidung des OLG Köln die Veröffentlichung des Videos und des Bildes hier aber nicht von der Zitierfreiheit umfasst sein. Die Richter stellen klar, dass auch Kritik an veröffentlichten Bilder bzw. Videos nicht ausreichen kann um im Schutze des Zitatrechts zu veröffentlichen, solange diese pauschal und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den gezeigten Szenen erfolgt.

Ein Vorwurf, den man Stefan Raab bei seiner Art der Präsentation der Filmsequenzen in den allermeisten Fällen sicher nicht machen kann, da er um die einzelnen Szenen mittlerweile ja durchaus ein mehr oder weniger gelungenes Comedyprogramm strickt. Aber auch hier sicher im eine Einzelfallbetrachtung.

Mit Fragen wie diesen beschäftigen uns in unserer Kanzlei stetig. Wir haben uns spezialisiert auf Urheber-, Medienrecht und Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz kreativer Tätigkeit. Wenn Sie Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns gern an.