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EuGH: Uploadfilter verstoßen nicht gegen europäisches Recht

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Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Uploadfilter verstoßen nicht gegen europäisches Recht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die vielfach umstrittenen Uploadfilter nicht gegen EU-Recht verstoßen (EuGH, Urteil vom 26. April 2022, Az. C-401/19).

Nach Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (kurz: DSM-RL) sollen Diensteanbieter wie z.B. YouTube unmittelbar haften, wenn Werke (z.B. Musik, Filmausschnitte) von ihren Nutzern in den Diensten rechtswidrig hochgeladen werden. Dies kann durch Uploadfilter geschehen, also automatisierte technische Verfahren zur Filterung potenzieller Rechtsverstöße. Mit der Richtlinie wird versucht, ein Ausgleich zwischen verschiedenen Interessen zu finden: von Nutzern, Rechtsinhabern und Diensteanbietern.

Das Land Polen hatte im Mai 2019 beim EuGH eine Klage auf Nichtigerklärung von Art. 17 der DSM-RL erhoben. Diese Klage wies der EuGH nun ab. Die Klägerseite hatte argumentiert, dass die Uploadfilter in Informations- und Meinungsfreiheitsrechte eingreifen. Dies nahm der EuGH ebenfalls an.

Das Gericht hält den Eingriff jedoch für gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe nämlich deutliche Grenzen gezogen, um die Filterung oder Sperrung von rechtmäßigen Inhalten zu vermeiden. Es sei aber, so heißt es in einer Pressemitteilung des EuGH, nichtsdestoweniger „Sache der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung dieser Bestimmung stützen, die es erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Charta geschützten Grundrechten sicherzustellen.“

Bevor Art. 17 DSM-RL auch in deutsches Recht umgesetzt wurde, nämlich mit Einführung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), formierte sich hierzulande ein großer Protest besonders gegen die Einführung solcher Uploadfilter. Die Gegner dieser Urheberrechtsreform befürchten eine Zensur und ein Ende es freien Internets. Ausdrücklich genannt werden die Upload-Filter im UrhDaG zwar nicht. Sie sind jedoch de facto im UrhDaG wiederzufinden und dürften bei den größeren Portalen ohne Weiteres zum Einsatz kommen, um mit der Fülle der Daten, welche täglich hochgeladen werden, umgehen zu können.