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Erfreuliche Entwicklung im OLG-Bezirk Köln bei Filesharing-Klagen?

Endlich Hoffnung für Filesharing-Beklagte? Erfreuliche Entwicklung im OLG-Bezirk Köln

Bedingt durch eine teilweise nur schwer nachvollziehbare Praxis im Umgang mit Filesharing-Sachverhalten hat das Landgericht Köln hat sich im Laufe der letzten Jahre zu einer äußerst beliebten Sammelstelle für Klagen der Musikindustrie entwickelt.

Die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen eine solche Klage waren bislang in keinem anderen Gerichtsbezirk schlechter: Vom Rechteinhaber vorgelegte Ermittlungsprotokolle wurden in der Domstadt regelmäßig ohne nähere Begründung als zutreffend unterstellt und hiergegen gerichtete Einwände gern als "ins Blaue hinein" zurückgewiesen. Sehr großzügig erwies sich bislang auch der Umgang mit der vom Bundesgerichtshof statuierten tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers und der Reichweite der Störerhaftung.

Eine aus unserer Sicht für linksrheinische Verhältnisse bahnbrechende Entscheidung des sechsten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 24. März 2011, Az.: 6 W 42/11) sorgt nun erstmals für neue Hoffnung im Kampf gegen Massenabmahnungen.

 

Was ist passiert?

Ausgangspunkt des Falls war die übliche Klage eines Rechteinhabers gegen die Inhaberin eines Internetanschlusses auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten. Der Inhaberin des Anschlusses, einer Witwe, wurde vorgeworfen, ein Computerspiel über Tauschbörsen im Internet ausgewertet zu haben. Für die Verteidigung beantragte die Beklagte sodann Prozesskostenhilfe, die ihr jedoch mit den üblichen Begründungen vom Landgericht verwehrt wurde. Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wandte die Beklagte sich im Wege der Beschwerde - und erhielt von der nächsthöheren Instanz nun Recht.

 

Unterscheidung zwischen Täter- und Störerhaftung

Viele Abmahnkanzleien haben es sich bislang im Rahmen der Klageschrift gern leicht gemacht und keine Unterscheidung zwischen der möglichen Haftung des Beklagten als Täter (also der Person, die die Urheberrechtsverletzung selbst vorgenommen hat) und als so genannter Störer (Anschlussinhaber, dessen Anschluss von einem Dritten missbraucht wurde) vorgenommen. Diese Unterscheidung ist jedoch durchaus bedeutsam, da die Haftung des Täters deutlich weitergeht, als diejenige des Störers. So ist nach zutreffender Ansicht des Bundesgerichtshofs der Störer zum Beispiel nicht verpflichtet, Schadensersatz  in Form einer fiktiven Lizenzgebühr an den Rechteinhaber zu zahlen.

Das OLG Köln hat hierzu nun erfreulicherweise ausgeführt, dass der Kläger sich in seinem Antrag konkret entscheiden muss, aus welchem Rechtsgrund er eine Verurteilung des Beklagten wünscht.

 

Keine tatsächliche Vermutung der Tätschaft

Mit erfrischender Deutlichkeit hat der Senat zudem ausgeführt, dass die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen keine uferlose Anwendung finden darf. Die (aus unserer Sicht völlig überstrapazierte) Beweiserleichterung sei bereits dann entkräftet, wenn die "ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung (...) abweichenden Geschehensablaufs" feststehe.

Wenn zum Beispiel neben dem eigentlichen Anschlussinhaber noch weitere Personen (zum Beispiel der Ehegatte oder die Kinder) Zugriff auf den Internetanschluss haben, darf das Landgericht Köln auf die Vermutungsregelung nicht mehr zurückgreifen. Der Kläger muss dann also seinerseits positiv beweisen, dass der Beklagte den ihm vorgeworfenen Verstoß begangen hat.

 

Reichweite der Aufklärungs- und Beratungspflichten

Stellung genommen hat das Oberlandesgericht auch zu der bislang umstrittenen Frage, inwieweit zwischen Ehegatten Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen.

Hintergrund ist, dass bislang in der Rechtsprechung relativ unreflektiert angenommen wurde, dass der Ehegatte, welcher der Anschlussinhaber ist, für Urheberrechtsverletzungen des Partners zumindest dann als so genannter Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn dieser nicht zuvor über das Verbot solcher Handlungen belehrt worden ist. Unabhängig davon, dass ein solches Belehrungskonstrukt bei erwachsenen Hausgenossen ohnehin ein wenig merkwürdig anmutet, sei aber zumindest bei Ehegatten davon auszugehen, dass diese den Internetanschlusses ungeachtet der vertraglichen Inhaberschaft als gemeinsamen begreifen werden.

 

Beschränkung der erstattungsfähigen Abmahnkosten auf 100,00 Euro

Umstritten und noch immer nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob die erstattungsfähigen Kosten einer Abmahnung im Falle des Filesharings auf einen Betrag in Höhe von 100,00 Euro zu beschränken sind. Dies richtet sich danach, ob die Tauschbörsennutzung die Vorraussetzungen des § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erfüllt.

Zwar lässt das OLG diese Rechtsfrage in seinem Beschluss offen. Die bloße Tatsache, dass dieser Aspekt vom Senat aufgegriffen worden ist, kann aus unserer Sicht jedoch durchaus als gewisses Indiz anzusehen sein.

 

Die Luft wird dünner

Der weitere Fortgang des Verfahrens wird zeigen, ob das Landgericht Köln auch in der Zukunft seinen aktuellen Status als "Oase der Massenabmahner" wird beibehalten können. Die Entscheidung des OLG Köln begreifen wir in diesem Zusammenhang jedoch durchaus als einen bedeutsamen Schritt in die richtige Richtung.

Wenn Sie sich allgemein über das Thema Filesharing und Massenabmahnung informieren möchten, empfehlen wir Ihnen die Lektüre unserer eigens zusammengestellten FAQ. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung können Sie zudem unserer umfangreichen Urteilsdatenbank entnehmen.

Sofern Sie selbst von einer Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder einer Klage betroffen sein sollten, stehen wir Ihnen mit unserer Beratung selbstverständlich ebenfalls jederzeit gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unter 0211 - 16 888 600 einfach an oder senden Sie eine E-Mail.