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Abmahnung Getty Images

Abmahnung wegen unberechtigter Bildnutzung im Internet (z.B. Getty, Waldorf Frommer usw.)

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Peter Kaumanns, LL.M. -

 

Abmahnung erhalten, was nun?

Derzeit erreichen uns vermehrt sogenannte Foto-Abmahnungen. In diesen wird den Empfängern der Abmahnung vorgeworfen, dass sie ohne über entsprechende Lizenzen zu verfügen Bilder/Fotos Dritter im Internet, z.B. auf einer Homepage, in Blogs oder Foren genutzt hätten. Die Vorgehensweise der Gegenseite bzw. die Ausgangssachverhalte unterscheiden sich dabei oftmals.

 

So werden manche Mandanten direkt vom mutmaßlichen Rechteinhaber der streitgegenständlichen Fotos, z.B. der Firma Getty, angeschrieben. In den Schreiben selbst wird zumeist auf die angeblich unrechtmäßige Bildrechtsnutzung hingewiesen und um Auskunft gefragt, wie lange und in welchem Umfang Fotos genutzt wurden. Wird eine Auskunft erteilt, so folgt des Öfteren ein weiteres Schreiben, in welchem der Rechteinhaber dann auf Grundlage der erteilten Auskünfte Gelder für die unberechtigte Bildnutzung geltend macht. Berücksichtigt werden dabei unter anderem die Nutzungsdauer, Ort der Nutzung (z.B. Startseite oder Unterseite der Homepage) sowie weitere Verletzungszuschläge.

Sofern auf das erste Schreiben der Rechteinhaber überhaupt keine Reaktion erfolgt ist,meldet sich, teilweise bis zu 2 Jahre nach dem Erstschreiben des Rechteinhabers, eine Rechtsanwaltskanzlei für die Rechteinhaberseite und macht neben den schon genannten Ansprüchen nunmehr auch die Erstattung von entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend. Dies geschieht für den Rechteinhaber Getty derzeit zum Beispiel durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer. Sofern dieser eine Auskunft über den Umfang der angeblich unberechtigten Bildrechtsnutzung vorliegt, übersendet diese ein Vergleichsangebot, wonach mit einer Einmalzahlung das Verfahren erledigt werde kann. In diesem Betrag sind der Schadensersatz für die unberechtigte Bildnutzung, Zuschläge beispielsweise bei Bildnutzung ohne Urheberbenennung und entstandene Rechtsanwaltskosten enthalten. Hierbei kommt allein bei der Nutzung eines einzigen Bildes schnell ein Betrag von 1.000 € und mehr zusammen. Für den Fall, dass keine außergerichtliche Einigung gefunden wird, werden den Abgemahnten weitere kostenauslösende gerichtliche Schritte angedroht.

So unterschiedlich das Vorgehen der Rechteinhaber ist, so verschieden sind auch die Ausgangssituationen unserer Mandanten. Teilweise müssen diese einräumen, dass Bilder zum Beispiel für die eigene Homepage schlichtweg ohne jegliche Prüfung aus dem Internet verwendet wurden. Manche Nutzer handelten arglos, anderen war eigentlich von Anfang an bewusst, dass das eigene Handeln nicht zulässig war, man ging nur davon aus, nicht erwischt zu werden. Bei einigen Mandanten handelt es sich um Unternehmer, bei anderen um Privatpersonen. Die Vorwürfe in den Schreiben der Abmahner reichen von der unberechtigten Bildnutzung bis zur Verwendung ohne Urheberbenennungshinweis bzw. der Kopplung beider Vorwürfe und dementsprechender Erhöhung des geltend gemachten Schadensersatzes um 100prozentige Verletzerzuschläge.

Teilweise wurden die abgemahnten Bilder den Abgemahnten zuvor von Webeagenturen oder Homepagedesignern z.B. im Rahmen einer beauftragten Homepageerstellung zur Verfügung gestellt. Dementsprechend ging man gutgläubig davon aus, dass alle zur Verfügung gestellten Bilder genutzt werden durften, schließlich hatte man auch gutes Geld dafür bezahlt. Hier stellt sich dann möglicherweise die zusätzliche Frage, ob und in welcher Höhe ein Dritter in Regress genommen werden kann.

Jeder Fall ist anders!

Die vorgenannten Ausführungen bzw. unterschiedlichen Sachverhalte zeigen deutlich, dass es kein Patentrezept für eine bestimmte Vorgehensweise gibt. Vielmehr muss zuerst genau der Sachverhalt erfasst werden, um dann mit dem Mandanten zusammen eine angemessene Vorgehensweise zu entscheiden. Erst dann kann entschieden werden, ob und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss und insbesondere in welcher Höhe Schadensersatz an die Gegenseite zu zahlen ist. Denkbar ist auch die Feststellung, dass grundsätzlich die Ansprüche der Gegenseite begründet sind und man versucht mit einem "blauen Auge" davonzukommen und sich möglichst günstig mit den Rechteinhabern einigt.

In unseren Hinweisen zu Foto-Abmahnungen haben wir, wie Sie es bereits von unseren Filesharing FAQs kennen, in aller Kürze weitere Hinweise für dargestellt.

Sofern Sie also eine Foto-Abmahnung erhalten haben, sprechen Sie uns einfach an.