×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Telekommunikationsrecht
/
Neue Regelungen für Dialer & Co.

Gesetzentwurf gegen den Missbrauch von Dialern & Co

von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel

Die Regierung legt einen Gesetzentwurf vor, der u.a. Anbietern von Mehrwertdiensten neue Informationspflichten auferlegt, sowie die Sperre von Telefonanschlüssen bei Zahlungsverzug etc neu regelt. Die Einzelheiten:

Heute, am 2. Februar 2005, verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf eines Änderungsgesetzes der telekommunikationsrechtlichen Vorschriften. Das TKG soll zum Schutz der Verbraucher vor dem Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern gestärkt werden. Vor allem Jugendliche, an die sich die meisten Anbieter von Handy-Logos, Klingeltönen und SMS-Diensten wenden, sollen vor dem Abschluss von Abo-Verträgen über die Kostenfolgen informiert werden.

Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet, insbesondere steht noch die Zustimmung des Bundesrats aus. Nach dem Willen der Regierung soll es jedoch bereits in diesem Sommer in Kraft treten.

Anbieter von Mehrwertdiensten und andere Telekommunnikationsdienstleister sollten sich daher jetzt schon auf die künftigen Regelungen einstellen. Wichtig wird insbesondere der neue § 43a TKG sein, der neue Informationspflichten enthält. Außerdem besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises. Normiert wird zudem die von der Telekom schon vielfach genutzte "Sperre" von Telefonverbindungen bei Zahlungsverzug. Hervorgehoben wird von der Pressestelle des BMWA insbesondere folgendes:

Die Anbieter von Kurzwahldiensten müssen künftig vor Abschluss von Abonnementverträgen dem Verbraucher die Vertragsbedingungen in einer SMS mitteilen. Erst wenn der Verbraucher diese bestätigt hat, kommt der Vertrag zustande. Der Abonnementvertrag ist jederzeit kündbar. Der Verbraucher kann daneben künftig verlangen, einen Hinweis zu erhalten, wenn die Entgeltansprüche aus Abonnementverträgen für Kurzwahldienste im jeweiligen Monat den Betrag von 20 ¤ überschreiten. Bei Kurzwahldiensten, die außerhalb von Abonnementverträgen erbracht werden, muss der Preis bei allen Angeboten ab einem Preis von 1 ¤ vor Abschluss des Vertrages angezeigt werden. Künftig muss bei jeder Call-by-Call-Verbindung, bei 0137-Rufnummern (sogenannte Televote-Rufnummern) und bei der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst der Preis angesagt werden.Hier ein Auszug aus dem Gesetzentwurf zum neuen TKG:

----------------

"§ 43a Verträge
Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Endnutzer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1. den Namen und Anschrift des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, ist der Anbieter eine juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,
2. die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste,
3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,
4. die angebotenen Wartungs- und Entstördienste,
5. Einzelheiten über Preise der Dienstleistungen des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit,
6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit,
7. die anwendbare Vertragslaufzeit,
8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses,
9. ob und welche Entschädigungs- und Erstattungsregelungen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit für den Fall anwendet, dass er die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat und
10. die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a.
Satz 1 gilt nicht für Endnutzer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter
von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen
hat.

(...)

§ 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
(1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegen stehen oder wegen der Art der Leistung eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird. Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, kann die Regulierungsbehörde durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Der Endnutzer kann einen auf diese Angaben beschränkten Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erhoben werden darf.

(...)

§ 45g Verbindungspreisberechnung
(1) Bei der Abrechnung ist der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet,
1. die Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln und
2. die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten Verbindungsdaten die Entgeltforderungen berechnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich der Verzonungsdaten zu unterziehen.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind durch geeignete Vorkehrungen sicher zu stellen oder einmal jährlich durch vereidigte, öffentlich bestellte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Der Nachweis über geeignete Vorkehrungen oder die Prüfbescheinigung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde vorzulegen.

§ 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen
(1) Soweit ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dem Endnutzer eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für Telekommunikationsdienste, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden, muss die Rechnung dieses Anbieters die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. § 45e bleibt unberührt. Zahlt der Endnutzer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.
(2) Hat der Endnutzer vor oder bei der Zahlung nichts Anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des Endnutzers an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.
(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.

§ 45i Beanstandungen
(1) Beanstandet ein Endnutzer innerhalb der mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit vereinbarten Frist und in der mit ihm vereinbarten Form die ihm erteilte Abrechnung, so ist in der Regel innerhalb eines Monats das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen durch den Anbieter unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger Mitbenutzer des Anschlusses in der Form eines Einzelverbindungsnachweises aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen. Der Endnutzer kann verlangen, dass ihm der Einzelverbindungsnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(2) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach Verstreichen der mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(3) Dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit unrichtig ermittelt ist.
(4) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.

§ 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens
(1) Kann im Fall des § 45i Abs. 3 Satz 2 das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht festgestellt werden, hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gegen den Endnutzer Anspruch auf den Betrag, den der Endnutzer in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. Dies gilt nicht, wenn der Endnutzer nachweist, dass er in dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in geringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung genutzt hat. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Endnutzer die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters zugerechnet werden kann.
(2) Soweit in der Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und Endnutzer weniger als sechs Abrechnungszeiträume unbeanstandet geblieben sind, wird die Durchschnittsberechnung nach Absatz 1 auf die verbleibenden Abrechnungszeiträume gestützt. Soweit in bestimmten Abrechnungszeiträumen das Verbindungsaufkommen einen ungewöhnlichen Umfang hatte, bleibt dieses besondere Verbindungsaufkommen bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht.
(3) Der Endnutzer kann verlangen, dass die Durchschnittsberechnung nicht auf die vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträume, sondern auf vergleichbare Abrechnungszeiträume der zwei vorangegangenen Kalenderjahre gestützt wird. In diesem Fall findet Absatz 2 keine Anwendung.
(4) Fordert der Anbieter ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung, so gilt das von dem Endnutzer auf die beanstandete Forderung zuviel gezahlte Entgelt im Zeitpunkt der Beanstandung als fällig.

§ 45k Sperre
(1) Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darf an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Endnutzer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs.1 bleibt unberührt.
(2) Wegen Zahlungsverzuges darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Endnutzer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Endnutzers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Endnutzer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Anbieter hat den Endnutzer zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrages nach § 45j aufgefordert und der Endnutzer hat diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Anbieter und Endnutzer noch nicht fällig sind.
(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.
(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Endnutzer diese Entgeltforderung beanstanden wird.
(5) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrecht erhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindungen erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.

(...)

§ 45n Veröffentlichungspflichten
(1) Jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist verpflichtet,
1. seinen Namen und seine Anschrift, bei juristischen Personen auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,
2. die einzelnen von ihm angebotenen Dienste und Dienstemerkmale für den öffentlichen Telefondienst sowie Wartungsdienste einschließlich der Angabe, ob die Entgelte für Dienste gegenüber den Endnutzern einzeln oder wie sie im Einzelnen zusammen mit anderen Diensten berechnet werden,
3. Einzelheiten über die Preise der angebotenen Dienste, Dienstemerkmale und Wartungsdienste einschließlich etwaiger besonderer Preise für bestimmte Endnutzergruppen,
4. Einzelheiten über seine Entschädigungs- und Erstattungsregelungen und deren Handhabung,
5. seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von ihm angebotenen Mindestvertragslaufzeiten,
6. allgemeine und anbieterbezogene Informationen über Verfahren zur Streitbeilegung und
7. Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von Telekommunikationsdiensten, insbesondere
a) zu Einzelverbindungsnachweisen,
b) zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlosen Sperren abgehender Verbindungen,
c) zur Nutzung öffentlicher Telefonnetze gegen Vorauszahlung,
d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss auf einen längeren Zeitraum,
e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche Sperren und
f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnummer des Anrufers
zu veröffentlichen. Erfolgt diese Veröffentlichung nicht auch im Amtsblatt der Regulierungsbehörde, hat der Anbieter der Regulierungsbehörde den Ort der Veröffentlichung mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann Anbieter von der Verpflichtung nach Satz 1 insoweit befreien, als sie die Informationen selbst veröffentlicht.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter verpflichten, Informationen über technische Merkmale ihrer Dienste auf Kosten der Anbieter zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann im Fall von Satz 1 vorgeben, welche Maßstäbe und Verfahren für die Ermittlung der zu veröffentlichenden Daten anzuwenden sind.
(3) Die Regulierungsbehörde kann in ihrem Amtsblatt jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben können. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.

§ 45o Rufnummernmissbrauch
Wer Rufnummern abgeleitet zuteilt, hat den Zuteilungsnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die unaufgeforderte Übersendung von Informationen und Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. Hat der Zuteilungsgeber gesicherte Kenntnis davon, dass eine von ihm zugeteilte Rufnummer zur gesetzlich verbotenen, unverlangten Übersendung von Informationen und Leistungen verwendet wird, ist er verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer zu sperren. Im Fall einer Rufnummernübertragung nach § 46 gelten die in Satz 2 und 3 enthaltenen Pflichten für denjenigen, in dessen Netz die Rufnummer geschaltet ist.

§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen
Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Endnutzers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruches, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten.

(...)
§ 45l Kurzwahldienste
(1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter einer Dienstleistung, die zusätzlich zu einem Telekommunikationsdienst für die Öffentlichkeit erbracht wird, verlangen, einen kostenlosen Hinweis zu erhalten, sobald dessen Entgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat eine Summe von 20 Euro überschreiten. Für Kalendermonate, vor deren Beginn der Endnutzer einen Hinweis nach Satz 1 verlangt hat und in denen der Hinweis unterblieben ist, kann der Anbieter nach Satz 1 den 20 Euro überschreitenden Betrag nicht verlangen.
(2) Der Endnutzer kann ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Anbieter kündigen. Die Kündigung kann auch gegenüber dem Anbieter des Zugangs zu dem Telekommunikationsnetz erklärt werden, den der Endnutzer für die Kurzwahldienste nutzt.
(3) Vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste, bei denen für die Entgeltansprüche des Anbieters jeweils der Eingang elektronischer Nachrichten beim Endnutzer maßgeblich ist, hat der Anbieter dem Endnutzer eine deutliche Information über die wesentlichen Vertragsbestandteile anzubieten. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehört insbesondere der zu zahlende Preis einschließlich Steuern und Abgaben je eingehender Kurzwahlsendung, der Abrechnungszeitraum, die Höchstzahl der eingehenden Kurzwahlsendungen im Abrechnungszeitraum, das jederzeitige Kündigungsrecht sowie die notwendigen praktischen Schritte für eine Kündigung. Ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste entsteht nicht, wenn der Endnutzer den Erhalt der Informationen nach Satz 1 nicht bestätigt; dennoch geleistete Zahlungen des Endnutzers an den Anbieter sind zurückzuzahlen.

(...)
§ 66a Preisangabe
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Erfolgt eine Preisangabe nicht oder nicht gemäß den Sätzen 2 und 3, kommt das Dauerschuldverhältnis nicht zustande. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 keine einheitlichen Preise gelten, sind diese
in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.

§ 66b Preisansage
(1) Für sprachgestützte Premium-Dienste und im Falle der Betreiberauswahl im Einzelverfahren durch Wählen einer Kennzahl hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Die Preisansage ist spätestens 3 Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen; dies gilt nicht im Falle der Betreiberauswahl im Einzelverfahren durch Wählen einer Kennzahl. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 2 anzusagen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Auskunftsdienste und für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von 3 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung.
(2) Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste hat der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden festnetzbezogenen Referenzpreis des Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen.
(3) Im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst besteht eine Preisansageverpflichtung entsprechend Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der Inanspruchnahme des Auskunftsdienstes erfolgen kann, aber vor der Weitervermittlung vorzunehmen ist. Ist der zu zahlende Preis im Zeitpunkt der Weitervermittlung dem Auskunftsdiensteanbieter nicht genau bekannt, ist je nach Art der weiterzuvermittelnden Rufnummer eine Von-bis-Preisspanne der Verbindung pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung anzusagen.

§ 66c Preisanzeige
(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat außer im Falle des § 45l derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder sich der Endkunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.

§ 66d Preishöchstgrenzen
(1) Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 3 Euro pro Minute betragen soweit nach Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf höchstens im Sechzig-Sekundentakt erfolgen.
(2) Der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Eine Kombination von zeitabhängigen und zeitunabhängigen Tarifierungen ist grundsätzlich unzulässig. Telefaxdienste dürfen grundsätzlich nur zeitunabhängig abgerechnet werden.
(3) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 und 2 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde. Sie kann durch Verfügung im Amtsblatt Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen 1 und 2 und zu den Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festlegen. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 von den Absätzen 1 und 2 abweichende Preishöchstgrenzen festsetzen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.

§ 66e Verbindungstrennung
(1) Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser nach sechzig Minuten zu trennen. Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.
(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde. Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.

§ 66f Anwählprogramme (Dialer)
(1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden (Dialer), dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert wurden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllen und ihr gegenüber schriftlich versichert wurde, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Dialer dürfen nur über Rufnummern aus einem von der Regulierungsbehörde hierzu zur Verfügung gestellten Nummernbereich angeboten werden. Das Betreiben eines nicht registrierten Dialers neben einem registrierten Dialer unter einer Nummer ist unzulässig.
(2) Unter einer Zielrufnummer registriert die Regulierungsbehörde jeweils nur einen Dialer. Änderungen des Dialers führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung. Sie kann Einzelheiten zur Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen festlegen und durch Verfügung veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Registrierung von Dialern ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller schwerwiegend gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen oder wiederholt eine Registrierung durch falsche Angaben erwirkt hat.

§ 66g Wegfall des Entgeltanspruchs
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet, wenn und soweit
1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs. 2 und 3 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,
2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden,
4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden oder
6. nach Maßgabe des § 66i Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden.

§ 66h Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern
(1) Jedermann kann in Schriftform von der Regulierungsbehörde Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine (0)190er-Rufnummer Dienstleistungen anbietet. Die Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt werden. Die Regulierungsbehörde kann von ihren Zuteilungsnehmern oder von demjenigen, in dessen Netz die (0)190er-Rufnummer geschaltet ist oder war, Auskunft über die in Satz 1 genannten Angaben verlangen. Diese Auskunft muss innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang einer Anfrage der Regulierungsbehörde erteilt werden. Die Verpflichteten nach Satz 2 haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der die entsprechende (0)190er-Rufnummer weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer und gegenüber der Regulierungsbehörde verpflichtet.
(2) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst. Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann
von der Regulierungsbehörde Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat unverzüglich auf schriftliche Anfrage mitzuteilen, in wessen Netz Rufnummern für Massenverkehrsdienste, Auskunftsdienste oder Geteilte-Kosten-Dienste geschaltet sind. Das rechnungsstellende Unternehmen hat unverzüglich auf schriftliche Anfrage mitzuteilen, in wessen Netz Kurzwahldienste geschaltet sind. Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann von demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer für Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste oder für Kurzwahldienste geschaltet ist, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet. Die Auskunft nach Satz 3 soll innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann von demjenigen, dem eine Rufnummer für Neuartige Dienste von der Regulierungsbehörde zugeteilt worden ist, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet.

§ 66i R-Gespräche
Aufgrund von Telefonverbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen. Das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig.

§ 66j Rufnummernübermittlung
Als Rufnummer des Anrufers darf an den Angerufenen nur eine Nummer übermittelt werden für einen Dienst, der den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz mittels ein- und ausgehender Verbindungen ermöglicht. Die Übermittlung einer anderen Rufnummer ist unzulässig. Für durchwahlfähige Anschlüsse mit Ortsnetzrufnummern, für die ein Rufnummernblock zugeteilt wurde, ist die Übermittlung der Rufnummer einer Zentralstelle zulässig.

§ 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst
Anrufe bei (00)800erRufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.

§ 66l Umgehungsverbot
Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.“

---------------------------------------------