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Neue Normen zum 0190-/0900-Nummern in Kraft!

Dialer und Co.: neue Pflichten ab dem 15. August 2003 in Kraft

 

Neue Normen zu 0190-/0190-Nummern legen Betreibern eine Reihe von Verpflichtungen auf

von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel

 

Am 15. August 2003 ist ein Teil der neuen Regelungen zur Handhabung von 0190er und 0900-Nummern in Kraft getreten. Damit sollen die Grundvoraussetzungen für einen wirksamen Verbraucherschutz geschaffen worden sein. Tatsächlich legen sie den Betreibern von Mehrwertdiensten, die die 0190- oder 0900-Nummernkreise nutzen, eine Reihe von Verpflichtungen auf.

In einem Verfahren vor der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation müssen Dialer nun zunächst registriert werden. Die RegTP hat dazu bereits eine Verfügung zur Durchführung der Registrierung erlassen. Zu den Mindestanforderungen, deren Erfüllung Voraussetzung für die Registrierung ist, gehört z.B. das Einholen einer ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers zur Inanspruchname des Dienstes. Die RegTP stellt sich dabei ein Zustimmungsfenster vor, in dem der User in deutscher Sprache (mindestens 10-Punkte-Schrift) ausdrücklich informiert und zur Abgabe einer Erklärung mit "ja" aufgefordert wird. Auch die Installation des Programmes bedarf der vorherigen Information und Zustimmung des Nutzers. So sollen die sich automatisch und unaufgefordert installierenden Dialer künftig vermieden werden. Schließlich soll das Abbrechen der Verbindung durch den User dieselbe auch tatsächlich beenden, und nach einer Stunde soll, wenn keine gegenteilige Absprache mit dem User besteht, die Verbindung abgebrochen werden.
Alles in allem birgt diese Regelung keine Überraschung für denjenigen, der die Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Dialer aufmerksam verfolgt hat.

Ist der Dialer einmal registriert, normiert das Gesetz nunmehr positiv eine Pflicht zur Angabe des Preises inkl. MwSt. und aller sonstigen Preisbestandteile zusammen mit der Nummer - also auch in der Werbung. Die meisten Anbieter sind dieser Forderung bereits zuvor nachgekommen - die "schwarzen Schafe" sind nunmehr auch eindeutig dazu verpflichtet. Neu und für den Verbraucher sehr nützlich ist, dass die Anbieter von Telefaxdiensten zusätzlich die Anzahl der zu erwartenden Seiten mitteilen muss sowie der Daten-Dienstleister den Umfang der zu übertragenden Daten. So kann sich der Letztverbraucher bereits in der Werbung umfangreich über die zu erwartenden Kosten infomieren.

Auch die Höhe des Minutenpreises für die Verbindung ist mit einem Maximalpreis von 2 Euro je Minute mit einem Abrechnungstakt von höchsten sechzig Sekunden festgelegt. Einmalige Verbindungsentgelte dürfen 30 Euro nicht überschreiten. Allerdings kann die RegTP in begründeten Fällen eine Ausnahme machen und höhere Gebühren akzeptieren. Und: werden über die mit Hilfe des Dialers aufgebaute Verbindung kostenpflichtige Inhalte transportiert, können wohl noch weitere Kosten auslösen. Zwar muss der Anbieter darüber informieren; zur Warnung der User sind solche Nummern aber auch schon an ihrem Nummernkreis erkennbar, denn die RegTP wird eine besondere „Gasse“ für diese Nummern freihalten.

Die für den Verbraucher wichtigste Information, nämlich den Preis der Verbindung, müssen die Verwender nicht nur in der Werbung mitteilen. Auch innerhalb der ersten drei Sekunden nach Beginn der Entgeltpflicht muss eine entsprechende Ansage erfolgen. Ebenso sind Änderungen im Tarif jeweils spätestens drei Sekunden nach der Änderung mitzuteilen. Ihr 0190-Gespräch wird also demnächst vielleicht rüde durch die Mitteilung "ab jetzt kostet unser Gespräch zwei Euro die Minute" unterbrochen. Allerdings: bis zum 31. Juli 2004 gilt diese Ansagepflicht nur für Verbindungen aus dem Festnetz - ab dem 1. August 2004 dann für sämtliche Verbindungen, auch solche aus dem Mobilfunknetz. Telefaxdienste sind grundsätzlich ausgenommen

Wer sich bisher an die von der Rechtsprechung entwickelte Regelung gehalten hat, die Verbindung sei ohne weitere Vertragsvereinbarung nach spätestens einer Stunde abzubrechen, findet jetzt in § 43b Abs. IV S.1 TKG die gesetzliche Grundlage dafür.
Ebenso halten die Mindestanforderungen der RegTP an ein Dialerprogramm fest, dass eine einmal vom Kunden getrennte Verbindung auch tatsächlich getrennt sein muss – ein nicht erkanntes weiteres Surfen mit der teuren Internet-Verbindung soll hierdurch ausgeschlossen sein. Bei ausreichender Information des Users kann man über die Anwendung dieser Klausel aber in der Praxis durchaus noch einmal streiten...
Hier sieht § 43b Abs. III S. 4 TKG eine Ausnahme vor: besonders registrierte User können dieser Trennungspflicht umgehen. Das Verfahren zur Vergabe einer ID soll dem Kunden jeweils eine PIN-Nummer mitteilen. Wer das Entgelt fordern will, muss nachweisen, dass sich der Kunde auch als solcher legitimiert hat. Hier taucht wieder das altbekannte Problem der Beweisführung bei durch Dialer und andere Internet-Dienstleister Volumen- oder Zeitabhängig entstandener Kosten auf. Es lohnt sich für den Anbieter immer mehr, einen fachlichen Rat des Experten in Sachen Netzsicherheit und Abrechnungssicherheit wie etwa die European Advanced Networking Test Center AG zur Feststellung des Status rechtzeitig heranzuziehen, sofern dies im Rahmen des Qualitätsmanagements nicht ohnehin bereits geschehen ist.

Die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation ist ihrer Pflicht, eine Datenbank für 0190- bzw. 0900-Rufnummern online zur Verfügung zu stellen, bereits nachgekommen. Die Suchmaschine 0900 und die Suchmaschine 0190 stehen bereits zur Verfügung.

 

Achtung: Wer dieser Ansagepflicht nicht nachkommt, guckt bei der Gebührenforderung vom Endkunden vielleicht in die Röhre: Nach § 43 Abs. 2 TKG n.F. ist der Kunde nicht zur Zahlung des erhöhten Entgelts verpflichtet. Und: es gibt keine Übergangsregelung mehr, die Ansagepflicht muss also schnellstmöglich umgesetzt werden, um keine Umsatzeinbußen zu riskieren.

Fazit
Es bleibt abzuwarten, wie die Anbieter und User auf die Neuregelungen reagieren. Verbraucherfreundlich sind sie ausgestattet, aber wird die RegTP mit der zu erwartenden Vielzahl von Anträgen der Diensteanbieter in einem angemessenen Zeitraum fertig werden? Davon dürfte die Umsetzung des Gesetzes wesentlich abhängen.

Den Text der neuen Regeln finden Sie hier, die bereits zur Umsetzung des Gesetzes ergangenen Verfügungen der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) hier und hier in unserer Datenbank.