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Auslandsdialer - Was tun gegen die neue Gefahr aus dem Osten?

Auslandsdialer:
Was tun gegen die neue "Gefahr aus dem Osten"?

Warum deutsche Gesetze gegen Dialer von ausländischen Betreibern wenig nützen

von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel
und Rechtsreferendar Thomas Engels


Tuvalu, Kiribati und Nauru – das hört sich an wie eine Auswahl exotischer Urlaubsziele. Die Auflistung entstammt jedoch in Wirklichkeit einer Warnmeldung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Das Bundesamt listet neuerdings die Länder auf, die für einen PC-Nutzer zur Kostenfalle werden können, wenn ein Dialer unbemerkt eine teure Auslandsverbindung dorthin aufbaut. Die Liste des BSI umfasst inzwischen über 100 auffällige Telefonnummern Nachdem die Gefahr, die von Dialersoftware ausgeht, durch die gesetzgeberischen Änderungen und die Meilensteine in der Rechtsprechung gebannt schien, haben sich die Anbieter solcher Software neue, perfide Tricks einfallen lassen. Über teure Auslandsrufnummern werden wie bisher unbemerkt Verbindungen aufgebaut. Der Anbieter arbeitet mit der ausländischen Telefongesellschaft zusammen und teilt sich mit ihr das eingenommene Verbindungsentgelt.

Durch die Verwendung von Rufnummern im Ausland umgehen die Anbieter damit die vermeintliche Rechtssicherheit, die durch das sog. Mehrwertdienstegesetz (Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er /0900er-Mehrwert-diensterufnummern) geschaffen wurde. Dieses Gesetz trat am 15 August 2003 in Kraft und beinhaltete wichtige Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Zum einen müssen alle Dialer bei der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) registriert sein, damit überhaupt ein Anspruch auf Zahlung entstehen kann. Des weiteren wurde eine Deckelung der Gebühren auf maximal 2 Euro pro Minute oder 30 Euro pro Einwahl eingeführt. Seit dem 14. Dezember 2003 können sich Dialer auch nur noch über die Rufnummerngasse 0900-9 einwählen.


Diese Regelungen gelten jedoch nur für Verbindungen im bundesdeutschen Festnetz. Der deutsche Gesetzgeber hat nur die Möglichkeit, Regelungen für Telefonverbindungen und Rufnummern im Inland zu treffen. Auslandsverbindungen sind seinem Regelungsbereich entzogen. Durch das Mehrwertdienstegesetz werden die Dialerverbindungen in Exotenstaaten daher gerade nicht umfasst.

Was können Sie also tun?

Es wird leider nicht leicht sein, sich gegen diese Abzocke zur Wehr zu setzen. Eine technische Lösung wie eine Sperrung von 0190/0900-Nummer laufen bei Auslandsdialern auch leer, da Auslandsvorwahlen verwendet werden, die nicht ohne weiteres gesperrt werden können. Die Telekom hat zwar bereits die durch das BSI bekannt gemachten Rufnummern gesperrt, dies schützt aber auch nicht vor neuen Rufnummern – und davon gibt es offensichtlich genug. Zusatzprogramme für den PC erkennen die Auslandsrufnummern auch nicht immer zuverlässig.

Wenn Sie eine Telefonrechnung erhalten haben, die einen außergewöhnlich hohen Rechnungsbetrag aufzeigt, prüfen Sie wie immer als erstes den Einzelverbindungsnachweis. Für den Gebühreneinzug der Auslandsdialer zuständig ist nämlich zunächst Ihr jeweiliger Telefonanbieter, in den allermeisten Fällen also die Deutsche Telekom. Deren Rechnungsbeträge werden zumeist im Bankeinzugsverfahren abgebucht. Um weitere hohe Abbuchungen auf Ihrem Konto zu vermeiden, sollten Sie so schnell wie möglich prüfen, ob Sie (noch) einen Auslandsdialer auf Ihrem Rechner als DFÜ-Verbindung nutzen oder eingetragen haben.

Dann könnten Sie Ihre Einzugsermächtigung für die vom Telefonanbieter abzurechnenden Gebühren widerrufen. Damit ist es leider meist nicht getan – neben einer unangenehmen Anschlussperre sieht man sich sehr schnell einem Mahnbescheid oder Gerichtsverfahren gegenüber.

Die über den Auslandsdialer entstandenen Gebühren vom Telefonanbieter zurückzufordern, macht nach den aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung wohl nur bedingt Sinn. Nach den Urteilen des BGH zu diesem Komplex ist zum einen zu unterscheiden zwischen dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteanbieter und dem mit dem Netzbetreiber (BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az.: III ZR 5/01). Zum anderen trägt der Netzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber das Risiko der heimlichen Installation eines Dialers, der unbemerkbar eine Verbindung über eine Mehrwertdiensterufnummer herstellt, falls der Anschlussinhaber dies nicht zu vertreten hat (BGH, Urteil vom 04.03.204, III ZR 96/03). Diese Rechtsprechung läßt sich sicherlich auch ohne weiteres auch auf eine Verbindung über eine Auslandsrufnummer übertragen. Ein Ansatzpunkt könnte zum Beispiel die Frage sein, wer die Beweislast dafür trägt, daß tatsächlich ein Dialer am Werk war.

Neben einer Beweissicherung auf dem heimischen PC ist es wichtig, sich auch so schnell wie möglich um eine Klärung mit dem jeweiligen Netzbetreiber zu kümmern. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber im Bereich der Auslandsdialer noch einmal tätig wird, um diese Unnahnemlichkeiten zu vermeiden und den Verbraucher umfassend zu schützen. Für den konketen Fall bleibt nur eine Kosten-Nutzen-Analyse: Wie gut kann der Anbieter namhaft gemacht werden, wieviel kostet ein Rechtsstreit mit dem (ausländischen) Anbieter? Diese Fragen können Sie vermutlich nur mit professionellem Rat klären.