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Anmerkung zum Urteil des AG Neuss (32 C 409/02) - Nicht alle Dialer sind gleich

Wo Dialer draufsteht, ist nicht überall Betrug drin

von Rechtsanwalt Anselm Withöft

Mit einfachen und klaren Feindbildern lebt es sich leichter. Nach dieser Devise schienen aktuell viele Autoren und Redakteure in den Medien vorzugehen. Sobald ein Anbieter ein kostenpflichtiges Einwahlprogramm – allgemein als „Dialer“ bezeichnet – verwendet (z.B. 0190), wird er häufig ohne viel Federlesens gleich als Betrüger gebrandmarkt. Leider ist das Leben auch an diesem Punkt nicht so einfach und eindeutig, wie es viele gerne hätten. Neben der unbestritten existierenden Schar von unseriösen Anbietern gibt es doch noch einige, die eine Leistung auf Wunsch des Kunden zu nachprüfbaren Konditionen bieten.

Es sollte zunächst unterschieden werden, ob der Kunde selbst überhaupt irgendeine Dienstleistung angefordert hat oder nicht. Viele Anbieter – gerade im Erotikbereich – gewähren Zugang zu ihren Diensten gegen eine zeitabhängig berechnete Gebühr, die sehr häufig 1,86 € pro Minute beträgt. Sofern der Kunde hierauf vor Betreten des Dienstes ausreichend deutlich hingewiesen wird, ist der Einsatz eines Dialers in aller Regel nicht zu beanstanden. Zu untersuchen bleibt dann noch, ob der Dialer nur auf explizite Anforderung gestartet wird oder sich aber als Standard-Einwahlverbindung etabliert. Dann nämlich würden die Kosten von 1,86 € nicht nur für den Besuch bei der Erotiksite, sondern auch für alle anderen abgerufenen Internetinhalte gelten. Ein seriöser Anbieter stellt seinen Kunden den Dialer zwar bereit, nimmt aber an den Einstellungen im System des Nutzers keinerlei Veränderungen vor. Der Dialer ist dann etwa einem aus dem Festnetzbereich bekannten Call-by-Call-Anbieter vergleichbar. Sofern in dieser Fallkonstellation der Kunde noch vor Verbindungsaufbau mit einem Hinweistext auf die entstehenden Kosten hingewiesen wird, hat dieser Einsatz eines Dialers mit Betrug nicht viel zu tun.

Ganz anders sieht es selbstverständlich aus, wenn der Nutzer von dem Einwahlprogramm gar nichts weiß und ihm der Dialer „untergeschoben“ wurde. Einige schwarze Schafe der Branche nutzen hier vorhandene Sicherheitslücken in vielen Systemen von Kunden aus, um unberechtigte Vergütungen zu generieren.

Im Zivilprozess stellt sich dann natürlich die Frage, welche der Fallkonstellationen tatsächlich vorliegt. Der Vertreter des Nutzers ist angesichts der negativen Berichterstattung in den Medien sehr schnell bereit, von einem monströsen Betrug zu sprechen. Häufig genug werden dann jedoch statt konkreter Fakten lieber pauschale Berichte aus der Presse überreicht, um die Unrechtmäßigkeit der Vergütungsforderung des Anbieters zu „beweisen“. In aller Regel ist dies jedoch nicht ausreichend. Vor allem in den Fällen, in denen eine zeitabhängige Vergütung verlangt wird, ist der Kunde grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet. Will er hiervon eine Abweichung erreichen, muss er selbst die entsprechenden Umstände vortragen und Beweis anbieten. In der Praxis scheitert dies in der Regel sowohl an der fehlenden technischen Kompetenz des Rechtsanwalts als auch an mangelnden Belegen für die angeblich betrügerischen Machenschaften. Die bloße Existenz eines Dialers auf einer Festplatte sagt überhaupt nichts darüber aus, wie dieser dorthin gelangt ist. Er kann sowohl durch Anforderung des Nutzers als auch ohne diese dort installiert worden sein. Zudem dürfte es für eine kompetente Auseinandersetzung erforderlich sein, dass die Arbeitsweise und die Kostenhinweise bzw. deren Fehlen ausreichend dokumentiert werden. Ohne diese Information bleibt der Prozess zur bloßen Spekulation über die ursprünglichen Vorgänge verdammt.

Recht häufig bleibt allen Beteiligten eine gerichtliche Auseinandersetzung auch erspart. Zunächst gehen in der Regel Beanstandungen beim Anbieter ein, die nicht selten von Ehefrauen/Freundinnen/Müttern verfasst werden. Nach kurzer Darlegung, was hier überhaupt abgerechnet wurde, nehmen einige zahlungsunwillige Kunden ihre Beanstandung schon zurück. Sofern in der Antwort noch der Hinweis erfolgt, dass gegebenenfalls die Zahl der Personen, die Zugriff auf den (nicht-passwortgeschützten) PC haben, beruhigt sich die Lage noch weiterhin. In sehr vielen Fällen klärt sich dann nämlich auf, dass jemand anders sehr wohl über Kosten und Konsequenzen aufgeklärt wurde, die Zahlung dann aber vom Inhaber des Telefonanschlusses, über den der PC ins Internet geht, zu erfolgen hat. Noch viel extremer sieht es ein Ermittler des Landeskriminalamtes Berlin. Nach seiner Aussage sind „99 %“ der Fälle durch die Nutzer selbst verschuldet.

Teilweise finden sich in Deutschland tatsächlich noch Richter, die sich die Mühe machen, vorstehende Untersuchungen anzustellen. Das AG Neuss hat hier mit einer sehr ausführlichen Begründung alle denkbaren Anspruchsgrundlagen für die Kläger geprüft und verneint. Die Kläger hatten sich hierbei - leicht nachvollziehbar - ein Eigentor geschossen, indem der von ihnen herbeigerufene "Experte" schnell erst einmal alle Dateien bzgl. des Dialers löschte (und keine Kopie erstellte). Damit war noch nicht einmal nachprüfbar, welcher Dialer überhaupt auf dem Rechner war. Aber selbst mit einer Kopie war das Urteil kaum anders ausgefallen. Sohnemann hatte eine "Netzwerkkarte" eingebaut, woraufhin - so die Klageschrift - die Beklagte sich selbst als Dialer installierte und fortan unberechtigt Gebühren einzog. Natürlich, so muss es gewesen sein...