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Til Schweiger wegen Facebook-Nachricht vor Gericht

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Til Schweiger wegen Facebook-Nachricht vor Gericht

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Das Landgericht Saarbrücken musste über einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Til Schweiger entscheiden (Urteil vom 23. November 2017, Az.: 4 O 328/17). Die Antragstellerin des Verfahrens, eine Frau aus dem saarländischen Sulzbach, hatte Schweiger nach der Bundestagswahl 2017 über Facebook gefragt, ob er nun Deutschland verlassen werde, nachdem er vor der Bundestagswahl angekündigt haben soll, dass er bei einem Einzug der AfD-Partei in den Bundestag Deutschland verlassen wolle.

Schweiger veröffentlichte diese Nachricht auf seiner Facebook-Seite und antwortete der Antragstellerin zugleich in einer anzüglichen Ausdrucksweise. Über diese Kommunikation wurde anschließend in den Medien berichtet. Die Frau sieht sich durch die Veröffentlichung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrt Unterlassung. Sie vertritt die Auffassung, dass Til Schweiger nicht berechtigt war, die Facebook-Nachricht zu veröffentlichen. Auf der anderen Seite muss die Frage erlaubt sein, ob die Absenderin nicht mit einer Veröffentlichung rechnen musste - sie wusste sicherlich, dass Til Schweiger in solchen Fällen nicht gerade zimperlich ist.

Schweiger ließ darüber hinaus vortragen, dass eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vorliege, weil die Antragstellerin selbst in die Öffentlichkeit gegangen sei, insbesondere ihren Post unter voller Namensnennung und Angabe ihres Wohnorts verbreitet habe. Die Antragstellerin könne auch keine Unterlassung mehr verlangen, nachdem sie im Nachhinein sogar an einer Veröffentlichung des Vorgangs in der "Bild"-Zeitung mitgewirkt habe.

Landgericht gibt Til Schweiger Recht

Das Gericht hielt zwar den Vorwurf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts für berechtigt, weil der Inhalt privater Nachrichten unabhängig von dem gewählten Kommunikationsweg grundsätzlich nicht an die Öffentlichkeit weitergegeben werden dürfe. Die Kammer sieht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht allerdings durch das Informationsinteresse und das Recht auf Meinungsfreiheit von Til Schweiger gedeckt.

Die Antragsstellerin habe sich mit ihrer Äußerung über ein großes soziales Netzwerk an den prominenten Beklagten gewandt, um an einer in der Öffentlichkeit geführten kontroversen Debatte teilzunehmen. Dabei habe sie sich ihrerseits nicht neutral verhalten, sondern Kritik am Beklagten geäußert und sich zudem auf eine Behauptung des Beklagten gestützt, die nicht erwiesen werden konnte.

Sie habe sich deshalb ebenfalls der öffentlichen Diskussion und der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik, etwa durch Kommentare auf Facebook, stellen müssen. Dabei habe Til Schweiger auch den Namen der Frau veröffentlichen dürfen. Maßgebend hierfür sei, dass die Antragsstellerin ihrerseits vor der Veröffentlichung durch Til Schweiger unter Angabe ihres vollständigen Namens an die Öffentlichkeit gegangen sei, nämlich in einem Internet-Forum mit ca. 25.000 Mitgliedern.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Problem: Private Nachrichten ohne Erlaubnis veröffentlichen

In dem Verfügungsverfahren gegen Til Schweiger ging es nicht um die Inhalte der ausgetauschten Nachrichten, sondern allein um die Tatsache, dass eine private Nachricht durch den Schauspieler veröffentlicht worden ist. Dies allein kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sein. In manchen seltenen Fällen kann auch das Urheberrecht des Absenders verletzt sein.

Der Versender einer solcher persönlichen Nachrichten – ganz egal ob bei Facebook, Twitter, via E-Mail, WhatsApp oder SMS – hat diese einem oder mehreren konkreten Empfängern gesendet und sonst niemanden. Eine Veröffentlichung einer solchen Nachricht, ohne Erlaubnis des Absenders, greift grundsätzlich in dessen Rechte ein.

So entschied das Landgericht Köln, dass Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Menschen neben der Privatsphäre insbesondere auch die sogenannte Geheimsphäre ist. Diese umfasst den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll, das heißt etwa der Inhalt von Gesprächen, Briefen aber auch E-Mails. Das  Veröffentlichen von Emails stellt daher einen klaren Verstoß gegen dieses Recht dar und begründet Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 10. Oktober 2006, Az. 16 O 908/06) kam im Fall des Schriftstellers Günther Grass zum selben Ergebnis. Grass hatte zwei Briefe an ehemaligen Wirtschaftsminister Karl Schiller gesendet, die Frankfurter Allgemeine Zeitung hatte sie veröffentlicht. In diesem Fall bejahte das Landgericht den Unterlassungsanspruch aus Urheberrecht.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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