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Geldentschädigung bei schwerem Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Anspruch auf Geldentschädigung bei schwerem Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Anspruch auf Geldentschädigung bei Vorliegen von Alternativen?

Hat der Betroffene einer schweren Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts andere Mittel zur Auswahl – etwa einen Berichtigungs- oder WiderrufsanAllgemeines Persönlichkeitsrecht, Verletzung, Urheberrecht, Kunsturheberrecht, Anwalt, Medienrecht, Presserecht, Rechtsanwalt, Düsseldorf, Internetrechtspruch - gehen diese einer Geldentschädigung vor.

Dies hat das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.

Der Fall

Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:

Der Kläger ist Käufer und Verkäufer von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen. Die Beklagten, Verlegerin einer fachbezogenen Print- und Onlineausgabe und der Verfasser der Beiträge, gaben Ende 2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, nachdem sie zuvor einen kritischen Beitrag über den Kläger verfasst hatten. Ein knappes Jahr später veröffentlichten die Beklagten wieder einen kritischen Artikel in ihrer Print- und Onlineausgabe, der sich wieder auf die Geschäftspraktiken der Klägerin bezog.

“N ist nur ein kleines Unternehmen. Aber ein besonders drastisches Beispiel dafür, wie schwache Firmen von skrupellosen Investoren unter dem Deckmantel der Sanierung das letzte Geld entzogen wird. Sie sind Opfer eines Geschäftsmodels, das vor Jahren die Beteiligungsfirma B3 erfunden hat - gegründet von […] M2.

Die Vorgehensweis ist so simpel wie brutal: Schwer angeschlagene Unternehmen werden gekauft, ausgenommen und anschließend häufig liquidiert oder für insolvent erklärt. […]

Es sind Methoden, die Investoren wie B4, B3 oder M2s neuestes Vehikel C auch bei anderen Unternehmen angewendet haben. […] Im Vergleich zu diesen Investoren sind klassische Private-Equity-”Heuschrecken” harmlose Tierchen.”

Nach einer erneuten Abmahnung verweigerten die Beklagten jedoch die Abgabe einer erneuten strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Es erfolgten einstweilige Verfügungen des Landgerichts Köln, mit denen den Beklagten untersagt wurde, weiterhin obenstehende Äußerungen über den Kläger zu verbreiten. Die Beklagten haben diese Verfügungen anerkannt. Vor dem Landgericht Köln forderte der Kläger nun wegen der erforderlichen Genugtuungs- und Präventionsfunktion eine angemessene Entschädigung in Geld, mindestens i.H.v. 15.000 Euro.

Geldentschädigung nur, wenn...

Zwar handele es sich nach Ansicht des Gerichts bei den Äußerungen der Beklagten aus 2010 um einen sAllgemeines Persönlichkteitsrecht, Verletzung, Urheberrecht, Kunsturheberrecht, Anwalt, Medienrecht, Presserecht, Rechtsanwalt, Düsseldorf, Internetrechtchwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, der zudem schuldhaft erfolgt ist. Allerdings bestehe der Anspruch auf Entschädigung in Geld nur dann, wenn ein Rechtsschutz auf andere Art und Weise nicht möglich sei. Hier käme aber insbesondere ein Widerruf durch die Beklagten in Betracht. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, wäre eine journalistische Berichtigung ohne weiteres möglich gewesen. Werden allerdings, wie auch hier, Meinungen mit den Tatsachenbehauptungen verknüpft, sind diese Meinungsäußerungen keinem Widerruf zugänglich.

Das allein rechtfertige nach Ansicht des Landgerichts Köln aber ebenfalls noch keine Geldentschädigung. Entscheidend sei eine Gesamtabwägung unter Zugrundelegung des Sinns und des Zwecks einer Geldentschädigung.

Sie sei „ultima ratio“, um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht zu einer sanktionslosen Rechtsfigur verkümmern zu lassen. Sind aber z.B. Berichtigungsansprüche möglich, komme eine Geldentschädigung nicht in Betracht. Soweit es sich insbesondere bei dem Vorwurf, der Kläger entzöge den erworbenen Unternehmen Kapital und führe sie damit in die Insolvenz, um unwahre Tatsachenbehauptungen handele, könne der Kläger ohne weiteres eine entsprechende Berichtigung verlangen.

Weiterhin berücksichtigten die Kölner Richter, dass der Kläger die Beklagten parallel vor dem Landgericht Hamburg auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 20.000 Eur verklagt. Insofern bestehe auch deswegen im Rahmen der Gesamtabwägung kein Bedürfnis für die Gewährung einer Geldentschädigung.

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