×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Markenrecht
/
Wendler gegen Wendler: Koexistenz gleichnamiger Personen

Weder Friede, Freude noch Eierkuchen: Der Fall Wendler - Kurioser Namensstreit zweier Schlagerbarden

von "dem Terhaag" ;)

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2013 (Az: I-20 U 67/12) ein nur auf den ersten Blick salomonisches Urteil gefällt. Der Namensstreit zwischen Frank und Michael Wendler dürfte damit kaum beigelegt sein. Denn jetzt darf keiner der beiden Sänger darf den Nachnamen "Wendler" ohne klarstellenden Zusatz mehr für sich allein beanspruchen.

Frank Wendler heißt tatsächlich mit Nachnamen Wendler und hat diesen 2008 als Wortmarke "Der Wendler" eintragen lassen. Der sicher deutlich bekanntere Michael Wendler ("Sie liebt den DJ") heisst bürgerlich eigentlich Michael Norberg und benutzt die Bezeichnung Wendler und insbesondere "Der Wendler" als Künstlernamen. Dagegen klagte Frank Wendler aus Namens- und Markenrecht. Das Landgericht Düsseldorf als Vorinstanz wies die Klage ab, da keine Verwechselungsgefahr bestehe. Der Beklagte Michael Wendler sei nämlich bereits vor der Markeneintragung allgemein bekannt gewesen.

Die nächsthöhere Instanz gab dem Kläger jetzt aber teilweise recht und verfügte zum einen, dass Michael Wendler nicht weiter ohne klarstellenden Zusatz auftreten darf, aber der ursprünglich klagende Frank Wendler seine Wortmarke löschen muss.

Dazu aus der Pressemitteilung:

Der zuständige Senat unter Vorsitz von Prof. Wilhelm Berneke hat hervorgehoben, dass es sich um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen handele.

Zwar trage der Kläger den entsprechenden Namen von Geburt an. Der Künstlername des Beklagten sei in der deutschen Schlagerszene aber zumindest seit 2007 hinlänglich bekannt, so dass auch er ein Recht an dieser Namensbezeichnung erlangt habe.

Dieses Recht stehe dem Recht an einem bürgerlichen Namen gleich. Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum dürfe keiner von ihnen die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden.

Vielmehr müsse in der Regel der Vorname hinzugefügt werden. Das Gericht hat Michael Wendler daher verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung ohne hinreichende Klarstellung zu unterlassen.

Im Gegenzug hat es Frank Wendler auf die entsprechende Widerklage zur Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke verurteilt.

Bislang ist das Urteil noch nicht rechtskräftig - den Parteien steht immer noch die Revision vor dem BGH offen. Auch die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Bis dahin ist eine Kommentierung nur auf Grundlage der Pressemitteilung möglich. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Das Urteil und eine entsprechende Kommentierung werden Sie demnächst hier finden.

Der Fall zeigt sehr deutlich, wie hart um Namen und Bezeichnungen gestritten werden kann. In solchen Fällen ist es besonders ratsam, sich anwaltliche Hilfe zu holen, da die sich gegenüberstehenden Interessen und Positionen sorgfältig in einen Ausgleich gebracht werden müssen. Unser Team von Anwälten berät Sie umfassend zu allen Themen des gewerblichen Rechtsschutzes und meldet auch Ihre Marke an.