Auf roten Sohlen unterwegs: EuGH soll Streit zwischen Louboutin und Deichmann entscheiden
Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Experte für Marken-, Mode- und Designrecht
Diese roten Sohlen beschäftigen seit Jahren die Justiz. Erfunden hat sie der französische Modeschöpfer Christian Louboutin. Sein Markenzeichen: Edle Damenschuhe mit rotlackierter Sohle. Viele prominente Frauen tragen sie, in der Serie „Sex and the City“ hatten die Pumps sie einen werbewirksamen Cameoauftritt. Der Designer verteidigt seine Idee vehement, führte schon viele Verfahren – mit unterschiedlichem Ausgang. Nun auch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) – gegen das Schuhunternehmen Deichmann. Die „Rechtbank Den Haag“ hat es dem EuGH vorgelegt.
Die Handelskette hatte unter ihrer Marke „5th Avenue“ ähnliche, hochhackige Schuhe mit roter Sohle angeboten – für unter 40 Euro. Die High Heels von Louboutin sind in der Regel kaum unter 500 Euro zu finden. Der Modemacher sieht darin seine Markenrechte verletzt – und wehrt sich einmal mehr. Er klagte 2013 gegen das niederländische Tochterunternehmen von Deichmann, die Firma vanHaren, und ließ den Verkauf untersagen. Weiterhin forderte er Schadensersatz.
In den USA kämpfte Louboutin vor vier Jahren unter anderem schon gegen Yves Saint Laurent, die einen vollständig roten Damenschuh (inklusive roter Sohle) auf den Markt gebracht hatte. Louboutin verlor – die Richter hielten gerade den Kontrast zwischen roter Sohle und dem Rest des Schuhs für prägend. Das sei jedoch im Fall von Yves Saint Laurent wegen seiner insgesamt roten Farbe nicht der Fall. Auch in Europa führte Louboutin Prozesse gegen bekannte Modeunternehmen – mal gewann er, mal die anderen. Umso spannender ist es deshalb, wie nun der EuGH entscheiden wird.
Die Schuhe mit der markanten Sohle sind in Europa unter anderem in Großbritannien und den Beneluxstaaten eingetragen („sonstige Marke“, Nr. 8845539). In der Beschreibung des Markenamtes heißt es: „Besteht aus der Farbe Rot (Pantone-Code18.1663TP), die wie dargestellt auf die Sohle eines Schuhs aufgebracht ist (die Kontur des Schuhs ist also nicht Bestandteil der Marke, soll aber die Lage der Marke kennzeichnen).“
Letztlich ist der Fall aus verschiedenen Gesichtspunkten interessant – insbesondere, wenn man ihn nach deutschem Recht durchleuchten würde. Denkbar wäre es nämlich durchaus, dass sich ein Modeschöpfer wie Louboutin für seine Schuhe eine sogenannte Positionsmarke („sonstige Marke“) schützen lässt. Sie wird dadurch geprägt, dass sie immer auf einem bestimmten Teil einer Ware stets in derselben Position angebracht wird und somit als Herkunftshinweis dient. Positionsmarken kommen nicht häufig vor, sind jedoch anerkannt. Bekannte Beispiele sind der „Knopf im Ohr“ von Steiff, der rote Streifen unter der Schuhsohle von Lloyd oder aber ein Ausrufezeichen auf einer Jeanstasche.
Denkbar wäre auch eine sogenannte Farbmarke – schließlich verwendet Louboutin scheinbar immer die rote Farbe Pantone 18.1663TP. Doch an die Eintragung einer Farbmarke sind hohe Anforderungen gesetzt – immer wieder gab es in der Vergangenheit Auseinandersetzungen zwischen Markeninhabern. So standen schon das Nivea-Blau, das Gelb von Langenscheidt sowie das Rot der Stadtsparkassen vor Gericht auf dem Prüfstand.
Man darf also auf die Entscheidung der EuGH-Richter aus Luxemburg gespannt sein.
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