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Newsflash: Die Kanzlei Terhaag & Partner erreicht Schadensersatz für Designklau bei Stickpulli

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Neues vom Moderecht: Schadensersatz wegen Designklau

von Rechtsanwalt Michael Terhaag LL.M. und Rechtsanwalt Christian Schwarz

(English version)

Unserer Kanzlei ist es aktuell gelungen, neben der Bestätigung einer Untersagungsverfügung auch einen Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Designkopie im Vergleichswege durchzusetzen.

Die Gegenseite verpflichtete sich nicht nur den streitgegenständlichen Strickpullover in -jeder Farbgestaltung- nicht mehr zu vertreiben und oder vertreiben zu lassen - zudem einigten sich die Beteiligten auch auf einen Schadensersatz von immerhin

50.000,- Euro.

Die Beklagte hat zudem alle gerichtlichen Kosten aus Verfügungsverfahren, Zwangsmittelantrag und Hauptssacheklage zu tragen. Die Anwaltskosten wurde dabei weitestehend geteilt und wir sagten im Gegenzug für die Klägerin zu, die Abnehmer der Pullover wegen der Sache nicht anzugehen. Ein schönes Ergebnis, finden wir.

In der Sache ging es um die abgebildete Produktion und zwar in den Farben taupe, stone grey und marine.

Die ergangene einstweilige Verfügung ist damit rechtskräftig - die abgegebene Unterlassungserklärung wurde noch auf die anderen Farben ausdrücklich ausgeweitet.

Wir haben zuletzt mehrfach über erfolgreiche andere Verfahren im Mode- und Designrecht berichten können.

Bereits Ende 2011 war es für einen italienischen Mandanten gelungen, damals noch aus geltendem Geschmacksmusterrecht, vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf einem der führenden Unternehmen im europäischen Bekleidungseinzelhandel der den Weitervertrieb eines Hemdes der Eigenmarke zu untersagen.

Eine entsprechende einstweilige Verfügung wurde zunächst erlassen, nach Widerspruch aufgehoben, im anschließenden Berufungsverfahren aber dann doch bestätigt.

Mitte 2015 - wir berichteten - konnte unsere Kanzlei dann erfolgreich die unzulässige Nachahmung eines aufwendigen Tierprintmuster aus Flamingos zu untersagen.

Die dazugehörige Entscheidung des Landegerichts (Urteil vom 2. Juli 2015, Az. 14c 55/15) fand einige Beachtung in der Fachliteratur und bei einigen anderen in diesem Bereich tätigen Kollegen.

Das jetzige Ergebnis mit rechtskräftigem Verbot und nicht unerheblichen Schadensersatz nach erteilter Auskunft stellt einen weiteren schönen Erfolg in diesem Rechtsgebiet für die Kanzlei Terhaag & Partner dar.

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.