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"Ernsthafte Nutzung" bei zusammengesetzten Marken

Ernsthafte Benutzung auch bei einer zusammengesetzten Marke?

Zum Urteil des EuGH vom 18 April 2013; Az.: C-12/12

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

Der EuGH hat Anfang diesen Jahres eine wichtige Entscheidung dazu getroffen, wann eine Marke derartig genutzt wird, dass der ihr zukommende Schutz nicht entfällt.

Damit stärkt er die Rechte von Markeninhabern, da diese einfacher die Markengeltung erhalten können.

Zum Fall - die Hosen mit dem roten Fähnchen

Ausgangslage der Entscheidung waren die berühmten Hosen von Levi Strauss. Der Modekonzern hält unter anderem zwei Marken: zum einen das bekannte Unternehmensemblem mit dem Schriftzug als Wortbildmarke, zum anderen ohne einen solchen als Gemeinschaftsbildmarke - das bekannte rote Stofffähnchen. Allerdings wurde das rote Stofffähnchen nur in Form der Wortbildmarke genutzt.

Nun trat das Modeunternehmen Collosseum auf, das an seinen vertriebenen Hosen ebenso rote Stoffähnchen anbrachte. Dies störte Levi Strauss, weshalb die Markeninhaberin gegen Collosseum Unterlassungsansprüche geltend machte. Collosseum wehrte sich dagegen und erhob unter anderem die Einrede mangelnder Benutzung in Bezug auf das lediglich rote Stofffähnchen.Danach kommt es nämlich darauf an, ob der Markeninhaber die Marke noch genutzt hat. Ist dies nicht der Fall, so besteht keine Veranlassung mehr für einen Markenschutz. Der Rechtsstreit ging diverse Male zwischen den Vorinstanzen zum EuGH hin und her, bis schließlich der BGH die Sache zur Entscheidung nach Luxemburg schickte. Es kam nämlich auf eine wichtige Auslegungsfrage an: wurde die Marke "rotes Stofffähnchen ohne Unternehmensschriftzug" noch im Sinne der zugrunde liegenden Verordnung 40/94 genutzt?

Die Auslegung des EuGH - Wann wird eine Marke "erhaltend genutzt"?

Der EuGH entschied, es komme maßgeblich auf die Unterscheidungskraft an. Diese ergebe sich aus der Benutzung einer Marke. Dazu führte er aus, eine solche Unterscheidungskraft ergebe sich sowohl aus der Benutzung eines Teils einer eingetragenen Marke als der Bestandteil als auch aus der Benutzung einer anderen Marke in Verbindung mit einer eingetragenen Marke. Es müssten aber die angesprochenen Verkehrskreise die durch die angemeldete Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Begriff "Benutzung" seiner Wortbedeutung nach die selbstständige Benutzung sowie auch die Benutzung als Bestandteil einer anderen Marke insgesamt oder in verbindung mit dieser umfasst. Außerdem sei bereits die Form der Nutzung für einen Schutz entscheidend. Wenn also bereits die Benutzung in Form der zusammengesetzten Marke ausreichend sei, um überhaupt markenrechtlichen Schutz zu gewähren, dann müsse dieses erst recht auch für die weitere benutzung gelten.

Aufpassen, bevor der Markenschutz verschwindet

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, mit welchen harten Bandagen um Marken gekämpft wird - sorgen sie doch auch für die Anerkennung der Kunden und damit wirtschaftlichen Erfolg. Es war deshalb durchaus wichtig für Collosseum, ob und wie sich der EuGH zu der Vorlagefrage äußert. Dieser sprach sich nun aber für einen grundsätzlichen Schutz auch bei dieser Form der Benutzung aus. Insofern ist die Entscheidung auch konsequent. Allein die erste Benutzung in der zusammengesetzten Form würde nämlich schon ausreichen, einem Zeichen markenrechtlichen Schutz zukommen zu lassen. Deshalb erscheint es auch logisch, dass der Fortbestand des Schutzes sich auch hiernach richtet.

Sukzessionsschutz Lizenzketten Rechtefortfall

Trotzdem sollten sich Markeninhaber sehr genau darum bemühen, ihren Markenschutz zu erhalten. Andernfalls kann es schnell passieren, dass die Konkurrenz zuschlägt und sich der markenrechtliche Schutz in Wohlgefallen auflöst. Besonders bei umfangreichen Produktpaletten und entsprechend markenrechtlicher Absicherung kann es sich hierbei lohnen, eine anwaltliche Bewertung der Sicherheit dieses Systems vorzunehmen.