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Bleibt nur „Ritter Sport“ quadratisch, praktisch, gut? Der BGH zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit einer Verpackungsform - Quadratische Schokolade

Der Streit um Schokoladenverpackungen geht weiter

- von Rechtsanwalt
und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Michael Terhaag, LL.M.

Wir hatten schon öfter über die Ausseinandersetzung(en) zwischen "Milka" und "Ritter Sport" berichtet, vgl. etwa "Ritter Sport springt im Quadrat".

RAe Terhaag & Partner Düsseldorf aufrecht.de

Der Streit um quadratische Schokoladenverpackungen ist jetzt um eine Episode reicher. So hat der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH heute die Anträge auf Löschung von zwei für Tafelschokolade eingetragenen Marken in Form quadratischer Verpackungen zurückgewiesen, Beschlüsse vom 23. Juli 2020 - I ZB 42/19 und I ZB 43/19. Damit steht fest, dass diese Verpackungen weiterhin als Marken geschützt sind.

Die beiden für die Markeninhaberin bereits seit 1996 und 2001 registrierten dreidimensionale Formmarken sind seither als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" geschützt. Dabei handelt es sich um die jeweils neutralisierten Verpackungen der Tafelschokoladen "Ritter Sport" und "Ritter Sport Minis".

In der Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob eine Eintragung als Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen sei, weil diese Marke ausschließlich aus einer Form bestehe, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei. Zudem könnte das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehen, welches besagt dass Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Löschungsanträge als unbegründet zurückgewiesen. Die eingetragenen Marken bestehen nicht ausschließlich aus einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen seien deren quadratische Grundflächen. Diese verleihen nach einschätzung des BGH der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade keinen wesentlichen Wert. Maßgeblich für die insoweit erforderliche Beurteilung sind Beurteilungskriterien wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht.
Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird.

Auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen könne nach Ansicht des BGH nicht angenommen werden, dass die Entscheidung der Verbraucher, die in den quadratischen Verpackungen vertriebene Tafelschokolade zu kaufen, in hohem Maße dadurch bestimmt werde, dass diese Verpackungsform der Schokolade einen wesentlichen Wert verleiht. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hat die quadratische Form der Verpackung keinen besonderen künstlerischen Wert und führt auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten.
Die Markeninhaberin verfolge zwar eine Vermarktungsstrategie, in der sie die quadratische Form der Verpackung mit dem bekannten Werbespruch "Quadratisch. Praktisch. Gut." herausstellt. Dies kann zwar dazu führen, dass die Entscheidung der Verbraucher, die Schokolade zu erwerben, durch die quadratische Form der Verpackung bestimmt wird, weil die Verbraucher darin einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade aus einem bestimmten Unternehmen sehen und damit bestimmte Qualitätserwartungen verbinden.
Darauf komme es aber nicht an.

Vom Markenschutz ausgeschlossen ist die Form einer Ware oder einer Verpackung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür bestehen im Fall der hier in Rede stehenden quadratischen Tafelschokolade-Verpackungen keine Anhaltspunkte.

Fazit

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie komplex die Frage nach den 3D Verpackungsmarken sein kann. Denn letztendlich kommt es trotz der Tatsache, dass die "Ritter Sport Marken" bestehen bleiben, bei einem Markenverstoß auf die Vewrwechslungsfähigkeit an. Dass Schokoladen der Konkurrenz nicht in 1:1 kopierten Verpackungsformen vertrieben werden dürfen, ist dabei nachvollziehbar - jede Präsentation in Quadratform ist dadruch indes noch lange nicht ausgeschlossen. Es sind stets die Feinheiten jedes Einzelfalles zu prüfen. Die kleinen Unterschiede in der Verpackung beispielsweise können den Ausschlag geben, dass keine Markenrechtsverletzung vorliegt. Im zuvor besprochenen Fall vor den Zivilgerichten hatte "Milka" sogar noch von ihrer eigenen Farbmarke „Lila“ (für Schokoladenprodukte) profitiert, durch die der Verbraucher sofort erkenne, dass es sich um ein Produkt aus dem Hause „Milka“ und eben nicht zwingen um ein Ritter Sport Produkt handel.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere spezialisierten Fachanwälte gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.

Dass eine bloße Ähnlichkeit für den Schoko-Monopolisierungswahn nicht ausreicht, sehen Sie erfreulicherweise auch an diesen Entscheidungen:

Rocher-Urteil

Bounty-Urteil