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Urteil: Facebook muss gelöschten Post wiederveröffentlichen

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Urteil: Facebook muss gelöschten Post wiederveröffentlichen

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtschutz

Das Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 1. Juli 2019 eine einstweilige Verfügung erlassen und im Rahmen eines Eilverfahrens Facebook dazu verpflichtet, ein ursprünglich gelöschtes Posting wieder einzustellen. (Unsere Kanzlei war am Verfahren nicht beteilgt.)
Das Recht der Meinungsfreiheit wurde -nach Einschätzung des Senats- in unzulässigem Maße eingeschränkt.

Der Kläger hatte auf seinem Facebookaccount ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte.

Hintergrund war hierbei, dass das Mitglied des Zentralrats sich zunächst negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte. Facebook löschte die Kritik des Klägers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um „Hassrede“.

Nach dem vieldiskutierten Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen Internetplattformen wie Facebook, aber zum Beispiel auch Twitter oder Instagram usw., rechtswidrige Kommentare löschen. Auch nach den Geschäftsbedingungen von Facebook ist „Hassrede“ (englisch: Hatespeech) verboten. Dabei kann es aber häufig durchaus schwierig sein, festzustellen, ob ein Kommentar rechtswidrig ist oder vielleicht noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist - auch Beispiele von Satire oder Kunst sind öglich.

Das Landgericht wies den Antrag des Klägers, Facebook zur Wiedereinstellung des Beitrags zu verpflichten, zunächst zurück. Dagegen zog der Kläger vor die nächsthöhere Instanz zum  Oberlandesgericht. Nachdem der Kläger die von ihm behaupteten Tatsachen belegt hatte, hatte er Erfolg. Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige seien rechtswidrig. Die Bewertung stelle nach Einschätzung der Richter eine zulässige Meinungsäußerung dar.

Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob das Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend sei die Grenze zur „Hassrede“ noch nicht überschritten. Die Sache sei auch dringlich, so dass im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden müsse, so der Senat. Denn anderenfalls laufe der Kläger Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äußern.

Fazit

Man darf gespannt sein, wo das noch hinführt. Erfreulich ist hierbei lediglich, dass es letztendlich nicht Sache der großen Online-Portale (oder gar Programmierungen wie zum Beispiel Upload-Filtern) überlassen werden sollte zu entscheiden, was im Internet steht oder dort verbleibt. Das ist unserer Auffassung nach im Zweifelsfall Sache der Gerichte, diese Entscheidung zu treffen. Man darf aber hoffen, dass diese von einer Prozessfluht verschont bleiben.

(Mit Material der Pressemitteilung des OLG Oldenburg)

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