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Rechtsanwalt Dr. Herrmann in „webselling“ zu Affiliate-Programmen

Rechtsanwalt Dr. Herrmann im „webselling“ Magazin

Neues zur Haftung bei Partnerprogrammen

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

In der Vergangenheit (vgl. hier) konnten wir bereits mehrfach über die höchst umstrittene Frage berichten, wer im Rahmen von Partnerprogrammen für wettbewerbswidrige und markenrechtsverletzende Werbung haftet. Die Affiliate-Programme sind hier einer großen Rechtssicherheit ausgesetzt, da sich die Gerichte sehr unterschiedlich zu dieser wichtigen Frage geäußert haben. Während einige Gerichte, wie zum Beispiel das Landgericht Hamburg, eine Mithaftung des Merchants für Handlungen seines Affiliates grundsätzlich ausschließen, hatten das Landgericht Berlin und das Landgericht Köln angenommen, dass der Merchant auch für Werbemaßnahmen seines Affili-ates haftet. Dies soll nach Ansicht des Landgerichts Berlin sogar dann gelten, wenn der Merchant gar nichts von den Aktivitäten seines Affiliates wusste.


In dem Internet-Magazin “webselling 02/07 stand Herr Rechtsanwalt Dr. Herrmann zu diesen Rechtsfragen im Rahmen eines Interviews ausführlich Rede und Antwort. „webselling“ interessierte sich dabei insbesondere dafür, wie sich Merchant und Affiliate im Falle einer Abmahnung verhalten sollen und welche Möglichkeiten es gibt, sich vor einem allzu großen Haftungsrisiko zu schützen. Der beste Weg hierzu ist weiterhin, die Teilnahmebedingungen für die Affiliate-Programme den Haftungsrisiken anzupassen und entsprechende Haftungsregelungen aufzunehmen (vgl. auch vgl. hier).


Leider ist die Rechtslage aufgrund der sich widersprechenden Urteile immer noch ungeklärt, sodass Rechtsanwalt Dr. Herrmann in dem Interview auch darauf verwies, dass ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage noch aussteht. Immerhin liegen zwischenzeitlich zwei Urteile auf der Ebene der Oberlandesgerichte vor. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az.: 6 U 130/02) entschieden, dass ein Merchant generell für rechtswidrige Werbemaßnahmen seines Affiliate haftet. Im konkreten Fall hatte der Affiliate ein Werbebanner geschaltet, welches die Markenrechte eines großen Telekommunikationsunternehmens beeinträchtigte. Für diesen Markenverstoß musste nun der Merchant haften, unabhängig davon ob er seinem Affiliate die Schaltung entsprechender Werbung erlaubt hatte oder nicht.


Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht die Affiliates als unmittelbar "Beauftragten" des Merchants an. Der Merchant, so das OLG Frankfurt, müsse für die Handlungen seines Affiliates stets haften, unabhängig davon, ob er die konkrete Werbemaßnahme überhaupt hätte verhindern können.


Diese sehr weitgehende Haftung wird auch durch ein Urteil des OLG Köln (Urteil vom 24. Mai 2006, Az.: 6 U 200/05) gestützt. Auch das OLG Köln geht davon aus, dass ein Merchant für eine von seinem Affiliate begangene Markenverletzung mithaftet. Im dortigen Fall hatte der Affiliate Meta-Tags genutzt, die Markenrechte Dritter beeinträchtigten. Hierfür musste nach Ansicht der Kölner Richter der Merchant haften, da ihm die Werbemaßnahmen seiner Affiliates zumindest indirekt zu Gute kommen. Das Gericht äußerte sich auch zu der Frage, ob dem Merchant überhaupt eine regelmäßige Überprüfung seiner ca. 6000 Mitglieder im Rahmen des Affiliates-Programmes zumutbar sei. Die Kölner Richter meinen, dass derjenige, der 6000 Werbepartner für seine Werbung einschaltet und dem daraus resultierenden Werbeeffekt profitiert, auch die damit verbundenen Risiken zu tragen hat.


Mit anderen Worten: Wer viele Werbepartner einschaltet soll nach Ansicht der Richter auch das Risiko tragen, dass einer der vielen Affiliates rechtswidrige Werbung betreibt. Das letzte Wort zu dieser umstrittenen Frage ist aber noch nicht gesprochen und eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Für den Betreiber von Affiliate-Programmen gilt, dass trotz der durch die unterschiedlichen Gerichtsurteile geschaffenen Rechtsunsicherheit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden können und für den Fall, das das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, durchaus auch Regressmöglichkeiten bestehen, um den eigentlichen Verursacher in Haftung zu nehmen.