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Neues deutsches Domainrecht: Sartorius gegen Sartorius

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Neues deutsches Domainrecht - Erste Entscheidung zur Bedeutung ausländischer Top-Level-Domains bei Namensgleichheit!

von Rechtsanwalt Michael Terhaag

unsere lieben Nachbarn...Die kennzeichnungsrechtliche Bewandtnis von Top-Level-Domains (wie etwa „-.de“, „-.net“, „-.info“ etc.) waren bereits in der Vergangenheit häufiger Gegenstand aufwendiger Domainstreitigkeiten. Zu nennen sind hier beispielhaft etwa die Entscheidungen „badwildbach.com“, „tipp.ag“ aber auch „solingen.info“.

Im vorliegenden Fall wurde eine ganz neue Konstellation einer Domainstreitigkeit durch das Landgericht Hamburg entschieden. Kläger ist eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung namens Sartorius, Beklagter eine natürliche Person, die ebenso die Bezeichnung „Sartorius“ als bürgerlichen (Nach-) Namen führt.

Der Beklagte ist seit mehreren Jahren Inhaber der streitbefangenen Domain „sartorius.at“.

Die Klägerin, eine im Jahre 1971 gegründete Gesellschaft aus Wien ist ein Tochterunternehmen des international tätigen Sartorius-Konzerns mit Hauptsitz in Göttingen. Die deutsche Sartorius AG ist unter anderem auch Inhaberin einer Wortmarke „Sartorius“.

Das Landgericht Hamburg hat sich unseres Kenntnisstandes nach als erstes deutsches Gericht mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein in Österreich ansässiges Unternehmen aufgrund des Länderbezuges einer “.at-Domain“ deren Nutzung oder gar Herausgabe von einem gleichnamigen und in erster Linie in Deutschland ansässigen Domaininhaber verlangen kann.

Während sich die Klägerin auf ihr Namensrecht und aus dem Mutterkonzern abgeleitete deutsche Markenrechten stützte, hielt der durch unsere Kanzlei vertretene Beklagte den Forderungen sein eigenes Namensrecht aus § 12 BGB, aber auch seine aus Europarecht begründete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Artikel 43 ff. EG sowie Artikel 49 ff. EG) entegegen. Aus Beklagtensicht kommt eine dem Prioritätsgrundsatz durchbrechende Notwendigkeit hinsichtlich der streitbefänglichen Top-Level-Domain „sartorius.at“ bereits mangels hinreichender Kennzeichnungskraft der Country-Code TLD (Länderkennung) im Ergebnis nicht in Betracht. Ebenso könne dem Beklagten nicht in Österreich verboten werden unter seinem eigenen Namen dort off- oder online aufzutreten.

Das Landgericht Hamburg folgte im Ergebnis den Ausführungen des Beklagten und wies die Klage vollständig ab. Hierbei war nach Auffassung der Kammer im Ergebnis auch nicht erheblich, dass der Beklagte im Laufe des Verfahrens einen eigenen Inlandsbezug zu Österreich durch die Anmietung von Arbeitsräumen geschaffen hatte.

Diese Entscheidung dürfte natürlich auch für andere länderspezifische TLD’s auch auf andere, wie etwa die beliebten "it-Domains“, Bedeutung haben.

*Update*: Die angekündigte Berufung wurde übrigends nicht eingelegt. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig! Mittlerweile hat auch das Landgericht Düsseldorf hierzu entschieden, vgl. hier.