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maxem.de - "Mit dem guten bürgerlichen Namen bis zum BGH"

maxem.de – Bürgerlicher Name geht vor Aliasname

von Rechtsanwalt Michael Terhaag

 

Häufig werden im Internet Aliasnamen verwendet und so mancher Surfer ist unter seinem Pseudonym besser bekannt, als unter seinem „richtigen“ bürgerlichen Namen. Der Bundesgerichtshof - Az.: I ZR 296/00 -  hatte jetzt eine Auseinandersetzung zu entscheiden, in der ein solcher Aliasname als Domain-Name registriert worden war, aber der Träger des identischen bürgerlichen Namens gerade diese Domain für sich nutzen wollte.

Im konkreten Fall begehrte der Rechtsanwalt W. Maxem die Nutzung der Domain maxem.de für seine Kanzlei. Diese Domain hatte aber bereits der Beklagte registriert und eine private Homepage eingerichtet. Er hatte dabei den Domain-Namen in Form eines Aliasnamens aus den Anfangsbuchstaben der in seiner Familie vorkommenden Vornamen gebildet (Max, Erhardt, Matthias).

Das Landgericht Köln mit dem Urteil vom 23.2.2002 (Az.: 14 O 322/99) aber auch das Oberlandesgericht Köln in der Entscheidung vom 6.7.2000 (Az.: 18 U 34/00) hatten zunächst die Klage des Rechtsanwalts abgewiesen. Nach Ansicht der Kölner Richter genießen auch genau solche Pseudonyme Namensschutz  nach § 12 BGB, zumal die Bezeichnung „Maxem“ wie ein Eigenname wirke. Dem Träger des bürgerlichen Namens stehe kein besseres Recht an der Domain zu, da der Namensschutz Pseudonymen und bürgerlichen Namen in gleichem Maße zukomme und zwischen diesen gerade kein „Stufenverhältnis“ bestünde.

Der Kläger und tatsächliche Namensträger nahm dies nicht hin und marschierte von Köln weiter zum BGH nach Karlsruhe. Doch bekam er dann zwar Recht, nicht aber die Domain (s.u.). Die BGH-Richter urteilten, dass ein Aliasname nicht ohne weiteres mit dem bürgerlichen Namen gleichzusetzen ist. Vielmehr könne der Aliasname erst dann eine namensrechtliche Berechtigung erlangen, wenn diejenige Person mit dem Aliasnamen eine Verkehrsgeltung erlangt hat, also wie etwa ein Künstler, der unter einem solchen Namen in der Öffentlichkeit auftritt. Für den Aliasnamen „Maxem“ traf dies nicht zu, so dass der BGH dem Kläger und tatsächlichen Namen den Vorrang gab.

Durch die Entscheidung wird der Schutz bürgerlicher Namen maßgeblich gestärkt. Denn – so der BGH – der Namenschutz würde erheblich beeinträchtigt, wenn jeder Nichtberechtigte sich stets einfach auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende doch gar keinen fremden Namen, sondern einen – wie auch immer zusammengebastelten – Aliasnamen. 

Ein schneller Klick auf die streitbefangene URL verrät, dass der Sieg dem Kläger wenig genützt zu haben scheint. Offenbar hatte dieser es versäumt, rechtzeitig bei der zentralen Vergabestelle Denic e.G. einen sogenannten Dispute-Eintrag vornehmen oder während der jahrelangen Ausseinandersetzung verlängern zu lassen! So kam ihm wohl ein namensgleicher Dritter zuvor und unter maxem.de erreicht man nunmehr die Site eines Ingenieur-Büros. Wenn zwei sich streiten, freut sich mitunter der namensgleiche Dritte.