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Impressum und kein Ende

Impressum und kein Ende „Warnung“ vor Bußgeld über 50.000 €

von Rechtsanwalt Anselm Withöft

Ein leicht unseriöser Dienste-Anbieter aus Köln verschickt derzeit per E-Mail Warnungen vor angeblich fehlerhaften Angaben im Impressum und bietet sich selbst als Rettung an.

Jeder kommerzielle Dienst im Internet muss eine Reihe von Angaben zum Betreiber machen, um diesen für Fragen und eventuelle Auseinandersetzungen mit den Kunden identifizieren zu können. Dies ist nicht anders als außerhalb des Internet, zum Beispiel außen an Geschäftslokalen oder auf dem Briefpapier einer GmbH. Der Gesetzgeber hat mit dem Teledienstegesetz (TDG) in § 6 detaillierte Vorgaben gemacht. Daraus folgt natürlich zunächst, dass jeder Dienst überhaupt ein Impressum aufweisen muss. Fehlt ein Impressum völlig, kann dies wettbewerbswidrig sein, was zu Abmahnungen von Konkurrenten und/oder Abmahnvereinen führen kann. Weiterhin kann ein Bußgeld verhängt werden. Inhaltlich muss das Impressum Informationen zur genauen Bezeichnung des Unternehmens nebst eventuellen Gesellschaftszusätzen (Müller Feinkost Versand GmbH) sowie Angaben zu einem Ansprechpartner, der Erreichbarkeit per E-Mail und einer eventuellen Eintragung in einem Register (zB AG Düsseldorf, HRB 0815). Gegebenenfalls kommt noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinzu, sofern das Unternehmen ins Ausland liefert.

Zum Ende des Jahres 2002 hin waren zahlreiche Abmahnwellen durch Deutschland gerollt, bei denen Unternehmen völlig ohne Impressum angegriffen worden waren. Ein Impressum dient unter anderem dem Verbraucherschutz, sodass Abmahnungen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden grundsätzlich möglich sind. Das Landgericht Düsseldorf hat daraufhin einstweilige Verfügungen gegen einzelne Betreiber erlassen.

Vor diesem Hintergrund erklärt sich eine neue „Dienstleistung“ die vor diesen Abmahnwellen schützen soll. Ein Anbieter aus Köln, schreibt aktuell Websitebetreiber unaufgefordert per E-Mail an. Ohne erkennbare Prüfung des vorhandenen Impressums teilt das Unternehmen mit, das Impressum des Empfängers sei nicht korrekt, sodass eine Abmahnung und ein Bußgeld der Ordnungsbehörden bis zu 50.000 € möglich seien. Dies gilt selbst für Sites, die bereits über ein perfektes Impressum verfügen. Pikanterweise ist die Mail auch noch inhaltlich falsch. Der angeblich spezialisierte Dienst klärt nämlich auf, dass nach § 6 TDG ein Bußgeld möglich sei. Tatsächlich steht diese Regelung jedoch ein paar Hausnummer weiter, nämlich in § 12 TDG. Empfänger der E-Mail sollten daher sehr sorgfältig prüfen, ob sie mit diesem Diensteanbieter tatsächlich zusammenarbeiten wollen.

Die Überprüfung eines Impressums auf die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften dürfte zudem nur demjenigen erlaubt sein, der eine Rechtsberatungsgenehmigung hat. Weder auf der Website des Anbieters noch in den E-Mails an die Kunden findet sich hierauf irgendein Hinweis. Eine eventuelle Beratungs-Erlaubnis wäre aber nach § 6 Ziff. 5 des Teledienstegesetzes auf der eigenen Website anzugeben (im Impressum nämlich). Im Bereich der Rechtsberatung ist dies üblicherweise die Rechtsanwaltskammer, der ein Anwalt angehört sowie die Grundlagen seiner Tätigkeit (zum Beispiel bei einem Anwalt Bundesrechtsanwaltsordnung und Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Es spricht daher viel dafür, dass der angeblich rettende Service selbst gleich mehrfach gegen die Rechtsordnung verstößt: Zunächst wirbt er mit unverlangten E-Mails für seine Dienste und erbringt dann Leistungen, für die eine Erlaubnis erforderlich ist, die aber fehlt.

Fazit für Site-Betreiber: Ein Impressum muss unbedingt sein. Es muss auch die im Gesetz geforderten Angaben enthalten, die je nach Art des Angebots und des Anbieters variiert. Der Weg zu dem korrekten Ergebnis führt aber wohl nicht zwingend über Anbieter, die nicht nur in der Abrechnung, sondern auch in der Bearbeitung mit Pauschalen arbeiten.