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Hacker-Software auf dienstlichem PC und private Nutzung des Internet als Kündigungsgrund?

Hacker-Software auf dienstlichem PC und private Nutzung des Internet als Kündigungsgrund? - Zu aktuellen arbeitsrechtlichen Entscheidungen des OLG Celle und des LAG Mainz

Zwei aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidungen befassen sich – wieder einmal – mit den Folgen dem Umfang der zulässigen Internet-Nutzung durch Arbeitnehmer.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Arbeitnehmer, der sogar zudem Geschäftsführer seines Unternehmens war, auf seinen Dienst-Notebook ein illegale Hackersoftware heruntergeladen hatte, mit der man sich Zugang zu geheimen Daten wie Passwörtern verschaffen konnte.

Daraufhin wurde seitens des Unternehmens eine außerordentliche Kündigung gegenübRechtsanwalt Düsseldorf IT-Recht Onlinerecht Anwalter dem Arbeitnehmer ausgesprochen.
Der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer wollte die Software angeblich heruntergeladen haben, um Sicherheitslücken in Datenbanken des Unternehmens ausfindig zu machen und diese ggf. zu beseitigen.

Allerdings war zwischen den Parteien streitig, ob der gekündigte Arbeitnehmer die Software lediglich heruntergeladen oder diese tatsächlich genutzt hatte.

Nach Auffassung des OLG Celle war dies jedoch nicht entscheidungsrelevant, da bereits das Herunterladen der Software nach dem Urheberrechtsgesetz rechtswidrig war und den Arbeitgeber zusätzlich der Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen aussetzte. Denn die illegale Hackersoftware befand sich auf dem firmeneigenen Rechner des Unternehmens, weshalb auch dieses Besitz an der Software hatte, ob sie nun wollte oder nicht. Insoweit war das kündigende Unternehmen durch die Befindlichkeit der illegalen Software auf ihrem PC zumindest hypothetisch strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt, da allein der Besitz der Software bereits eine Ordnungswidrigkeit nach dem Urheberrechtsgesetz darstellte.

Diese Fallkonstellation rechtfertigte nach der Ansicht de OLG Celle eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers.
Insofern sollte jeder Arbeitnehmer, selbst wenn er um die Sicherheit firmeneigener Daten oder des Computernetzwerkes seines Arbeitgebers bedacht ist, hier nicht vorschnell handeln und sich ggf. durch Rücksprache absichern. Auch eine juristische Prüfung etwaig geplanter Maßnahmen, gerade wenn diese in Verbindung mit fragwürdiger Software stehen, ist im Zweifel ratsam.

Mit einem Fall der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz zu befassen.

Hier hatte ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen seinen Arbeitgeber eingereicht, der diesem unter anderem gekündigt hatte, weil der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit mittels dem ihm durch seinen Arbeitgeber dienstlich zur Verfügung gestellten PC insbesondere im Rahmen des Online-Banking seinen Kontostand abgefragt hatte.

Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass eine private Nutzung von Internet und E-Mail während der Arbeitszeit verboten war und Verstöße hiergegen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen und ggf. beim Abruf rechtswidriger Inhalte wie Pornographie oder rechtsradikalen Internetseiten auch zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers berechtigen könne.

Der Arbeitgeber hatte dem klagenden Arbeitnehmer sodann aufgrund der Internetnutzung außerordentlich gekündigt, ohne vorher eine – nach dem Arbeitsrecht grundsätzlich vorgesehene – Abmahnung auszusprechen.

Das LAG Mainz ging in seiner Entscheidung davon aus, dass hier zunächst eine Abmahnung des Arbeitgebers erforderlich gewesen wäre, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Abmahnung durchaus erfolgversprechend im Hinblick auf die Unterbindung künftiger Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gewesen wäre. Die direkte Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn eine Abmahnung ohnehin keine positiven Auswirkungen auf das Verhalten des Arbeitnehmers gehabt hätte. Dies war jedoch aufgrund der kurzzeitigen privaten Nutzung des Internet durch den Arbeitnehmer gerade nicht der Fall gewesen.

Überdies sah es das Gericht als fragwürdig an, dass durch den kurzzeitigen Abruf von Kontoständen im Wege des Online-Banking, welcher in der Regel einen sehr geringen Zeitraum in Anspruch nimmt, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinträchtigt war.

Zudem blieb der Arbeitgeber konkret den Beweis schuldig, dass die Abrufe diverser Internetseiten durch den Arbeitnehmer überhaupt privater Natur waren. Denn der Arbeitnehmer war unter anderem für die Zusammenstellung von Anzeigen und die Suche entsprechender Logos zuständig. Insoweit war es nach Ansicht LAG Mainz durchaus denkbar, dass die Seiten im Internet zu Recherchezwecken aufgerufen wurden. Weitere Besonderheit im konkreten Fall war, dass auch Dritte Zugriff auf den PC des gekündigten Arbeitnehmers hatten und nicht zweifelsfrei durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden konnte, dass der gekündigte Arbeitnehmer tatsächlich für die jeweilige Internetnutzung verantwortlich war.

So erfreulich die Entscheidung für den betroffenen Arbeitnehmer auch sein mag, so ist sie jedoch mit äußerster Vorsicht zu genießen! Keineswegs öffnet sie Tür und Tor für die private Nutzung des Internet am Arbeitsplatz! Hier kommt es stets auf die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag an. Allerdings zeigt die Entscheidung des LAG Mainz auch, dass grundsätzlich eine arbeitsrechtliche Abmahnung erforderlich ist und man als Arbeitgeber nur unter gewichtigen Gründen sofort eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen darf. Zudem muss der Arbeitgeber im Falle der privaten Nutzung des Internet durch den Arbeitnehmer dies auch zweifelsfrei beweisen können.