×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Internetrecht
/
EUGH: Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich zulässig (Urt. v. 03.07.2012 – Az. C?128/11); Kündigung bereits abgegebener Unterlassungserklärungen?

Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich zulässig? Sind abgegebene Unterlassungserklärungen nun kündbar?

(Urt. v. 03.07.2012 – Az. C 128-11)

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Peter Kaumanns, LL.M. - 

Ob der Handel bzw. Weiterverkauf gebrauchter Software zulässig ist, war über Jahre hinweg umstritten. Unter anderem wurde immer wieder damit argumentiert, dass bei der rechtlichen Bewertung Unterschiede abhängig davon bestünden, ob die Software als körperliche Hardware, z.B. auf einer einzelenen CD, oder online erworben worden war. Nunmehr Entschied der Europäische Gerichtshof, dass gebrauchte Software grundsätzlich weiterverkauft werden darf.

In der Sache standen sich das Softwareunternehmen Oracle sowie das deutsche Unternehmen UsedSoft, das mit gebrauchter Software handelt, gegenüber. Die Firma Oracle war dabei der Ansicht, dass bei online bezogener Software der Erwerber kein Eigentum an der Software, sondern nur ein - auch hinsichtlich des Weiterverkaufs - beschränkbares Nutzungsrecht erwerbe.

Die Auffassung der Firma Oracle teilte der EuGH nicht. Vielmehr stellte der EuGH nunmehr klar, dass es hinsichtlich des Weiterverkaufs von Software keinen Unterschied macht, ob diese zuvor körperlich oder online erworben wurde. Ein Weiterverkauf darf dem Kunden nicht verboten werden. Mit Erwerb der Software gehen alle Rechte auf den Erwerber über, Rechte des Softwareverkäufers an der Ware treten durch den Verkauf zurück und sind entsprechend dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz durch den Verkauf abschließend "erschöpft".


Lediglich hinsichtlich Volumenlizenzen, bei denen der Käufer z.B. 5 Lizenzen im Paket erwirbt, macht der EuGH einen Unterschied, insofern als diese nicht in die Einzellizenzen aufgespalten werden dürfen. Es ist mithin nicht möglich, bei Erwerb einer solchen 5er-Lizenz z.B. vier Lizenzen zu verkaufen und eine Lizenz zur eigenen Benutzung zu behalten.

 

Fazit / Auswirkungen für die Praxis

Erfreulicherweise beendet das Urteil des EUGH einen jahrelangen Rechtsstreit bzw. Unsicherheiten rund um den Weiterverkauf von gebrauchter Software bzw. dem Lizenz-Management im Unternehmen. Es ist davon auszugehen, dass in nächster Zeit der Handel mit gebauchter Software deutlich zunehmen wird. Unternehmen wie Privatleuten wird es erleichtert, einmal erworbene Software durch Weiterverkauf zu rekapitalisieren.

Weiterhin stellt sich in Folge der Entscheidung des EuGH die Frage, ob Unterlassungserklärungen, die in der Vergangenheit wegen des Handels mit gebrauchter Software abgegeben wurden, möglicherweise hinfällig sind. Auf Grund der umstrittenen Rechtslage wurde der Handel mit gebrauchter Software bis dato vielfach von Seiten der Rechteinhaber abgemahnt bzw. gerichtlich verfolgt. Zur VermeidungEuGH, Handel mit gebrauchter Software, IT-Recht weiterer kostenintensiver Schritte wurden von Seiten der Abgemahnten entsprechende Unterlassungserklärungen samt Strafzahlungsversprechen abgegeben, für den Fall, dass das Unterlassungsversprechen in Zukunft nicht eingehalten werden sollte. Bei diesen Unterlassungsversprechen handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten, der - wie bei Verträgen üblich - grundsätzlich dauerhaft zwischen den Parteien gilt.

Nunmehr ist zu überdenken, ob durch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung überhaupt noch eine Rechtswirkung entfaltet, gekündigt werden sollte oder insgesamt die Grundlage des Rechtsgeschäfts entfallen ist. Dies hängt unter anderem auch davon ab, ob die Unterlassungserklärung unter einer Bedingung abgegeben wurden, die nunmehr möglicherweise erfüllt wurde.

Sollten Sie also in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung wegen des Handels oder Weiterverkauf mit gebrauchter Software gegenüber Dritten abgegeben haben, sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob das damals abgegebene Unterlassungsversprechen in Folge der neuen Rechtsprechung des EuGH beendet ist oder hierzu weitere Schritte eingeleitet werden müssen.

Sprechen Sie uns einfach an.

 

Das EUGH-Urteil im Volltext finden Sie hier.