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Erben dürfen Zugang zu Facebook-Konto bekommen

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Erben dürfen Zugang zu Facebook-Konto bekommen

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Erben einen Anspruch auf Einsicht das Social-Media-Konto ihres verstorbenen Angehörigen haben (Urteil vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17). Die Entscheidung dürfte richtungsweisend sein für viele Erben.

Die Klägerin ist eine Mutter, deren Tochter im Alter von 15 Jahren in Berlin unter noch ungeklärten Umständen durch eine einfahrende U-Bahn ums Leben gekommen war. Die Mutter als Erbin erhofft sich, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauschten Nachrichten mehr über die Hintergründe des Todes ihres Kindes zu erfahren.

Auch, ob es sich bei ihrem Tod möglicherweise um einen Suizid handelte. Der Account der Tochter war bereits in einen Gedenkzustand versetzt worden, der Anbieter verweigerte der Mutter den Zugriff. Die Inhalte des Kontos bleiben aber weiter bestehen.

Die Mutter vertritt die Auffassung, dass die persönlichen Kommunikationsinhalte mit vererbt worden seien und möchte deshalb Zugang zum Konto der verstorbenen Tochter. In erster Instanz vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 17. Dezember 2015, Az. 20 O 172/15) bekam die Mutter Recht, in der Berufung vor dem Kammergericht (Urteil vom 31. Mai 2017, Az. 21 U 9/16) wurde das Urteil wieder aufgehoben. Das Kammergericht hält das Begehren der Mutter nicht mit dem Fernmeldegeheimnis vereinbar. Das Gericht entschied zudem, dass das Recht auf elterliche Sorge auch nicht greife, denn das endet mit dem Tod des Kindes.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin wiederhergestellt.

Die Erben haben gegen Facebook einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und Facebook, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB) nicht stand und wären daher unwirksam.

Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich nicht eine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses. Insbesondere ist dieser nicht höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt werden.

Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass Facebook sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.

Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der BGH ebenfalls verneint.

Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht "anderer" im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.

Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht. Der BGH hat hierzu die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden. Diese steht dem Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO) als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).

Fazit

Die Entscheidung ist konsequent: Überträgt man den Fall auf die analoge Welt, gäbe es wohl weniger rechtliche Probleme. Vertrauliche Briefe, die ein Dritter verschickt hat, würden nach dem Tod des Empfängers auch von den Erben gelesen werden können - ohne dass ein Eingriff in die Rechte der Absender vorliegt.

Das Verfahren macht deutlich, wie wichtig eine Regelung zum digitalen Erbe zu Lebzeiten ist. Der Inhalte eines Social-Media-Accounts kann für die Erben von wesentlicher Bedeutung sein. Viele nutzen die Netzwerke nicht zur privaten Kommunikation, sondern auch für Geschäftskontakte. Somit können sich in den Nachrichten auch wichtige Informationen befinden, die das Erbe betreffen – etwa wenn noch offene Forderungen aus einem Vertrag bestehen. Somit kann der Einblick, zumindest in Form eines Leserechts, für die Erben sehr bedeutend sein. Letztlich haben die Hinterbliebenen auch ein Interesse daran zu erfahren, warum ihr Kind verstorben ist. Dies ist für die Trauerbewältigung von hoher Wichtigkeit.

(Mit Material der Pressemitteilung des BGH vom 12. Juli 2018)

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