×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Internetrecht
/
Betrugsversuch bei Abofallen

BGH bestätigt Strafbarkeit wegen Betrugsversuchs für Abofallen-Betreiber

Der BGH hat jüngst eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen Betrugsversuchs bestätigt. Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung des Gerichts hervor. Damit stellt er klar, was zuvor bereits unter Praktikern breiter Konsens war: Das Betreiben der Abofallen ist eine betrügerische Masche und damit strafbar.

Abofallen - Eine Geschichte aus dem Informationszeitalter

Mittlerweile findet man sie nur noch selten, früher jedoch tappten Internetnutzer reihenweise hinein. Die Rede ist von den sogenannten Abofallen. Hierbei handelt es sich um Internetseiten, auf denen Nutzern eine Dienstleistung angeboten wird und bei denen versteckt oder nur schwer auffindbar eine vermeintliche Kostenpflicht mit einher ging. Die Betroffenen sahen sich konfrontiert mit einem angeblichen Abonnement, das sie dadurch abgeschlossen haben sollen. In der Folge häuften sich die Fälle derartig, dass durch eine gesetzliche Regelung der sogenannte "kostenpflichtig bestellen"-Button eingeführt wurde. Dieser muss immer am Ende eines Bestellvorgangs angegeben werden, damit der Verbraucher genau sehen kann, dass er sich einer Zahlungspflicht unterwirft.

Dieser Button ist nicht unumstritten. Bereits unabhängig von einer derartigen Regelung war nämlich ein derartiges Abonnement in keinem Fall wirksam. Dies störte jedoch die Betreiber nicht. Sie ließen die vermeintlichen Forderungen unter teilweise dubiosen Methoden eintreiben.

Der BGH hat nur ebenso die strafrechtliche Seite bestätigt. Hierzu aus der Begründung in der Pressemitteilung:

Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren - Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.

Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.