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Anmerkung zur Entscheidung des BGH "champagner.de III"

Anmerkung zur Entscheidung des BGH "champagner.de III"

Rechtsanwalt Anselm Withöft

Manchmal lohnt ein langer Atem. Bei einem Weg durch alle Instanzen geht es tatsächlich mal "hü"mal "hott" In diesem Verfahren hatte das LG München I der Inhaberin der Domain zunächst jegliche Nutzung verboten. Das OLG stellte das auf den Kopf und hatte alles erlaubt. Der klagende Verband einiger Champagner-Hersteller wollte es dann höchstrichterlich geklärt wissen - bekam aus Karlsruhe einen Korb. Zur Überraschung aller Verfahrensbeteiligter hielten sie die Frage, ob ein Informationsanbieterunter einer berühmten geographischen Herkunftsbezeichnung einen gewerblichen Dienst unterhalten darf oder nicht für uninteressant. Das überrascht zunächst deshalb, da es bislang noch keine Entscheidung des BGH zu diesem Thema gibt. Man hätte also ggf. gleich Grundsätze für die Nutzung von Domains wie "cognac.de" oder "parma.de" aufstellen können.

"Nebenbei" ließen die Bundesrichter noch erkennen, dass sie die Entscheidung des OLG München ohnehin nicht verändert hätten.

Auf diese Weise ist das Verfahren, das für die Champagner-Leute mit einem Sieg begann, am Ende zu einer bitteren Niederlage geworden - und einer teueren dazu. Die Verfahrenskosten belaufen sich insgesamt auf über 15.000 €. Gewonnen ist nichts. Und nun laufen Verhandlungen über einen Ersatz für die Umsatzausfälle, die der Informationsanbieter durch das Verbot in der ersten Instanz erlitten hat.

 

[Die relevanten Entscheidungen zu Champagner.de finden Sie hier...]