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Unter falscher Flagge - Vertrieb per E-Mail

Unter falscher Flagge - Praxis-Bericht: Vertrieb per E-Mail

Rechtsanwalt Anselm Withöft

Viele Restaurants legen auf ihren Ruf und die Zufriedenheit ihrer Kunden großen Wert. In zahlreichen Speisekarten findet sich daher ein Text, der in etwa lautet „Sofern Sie mit uns zufrieden waren, sagen Sie es Ihren Freunden. Wenn Sie unzufrieden sind, sprechen Sie bitte mit uns!“. Genau umgekehrt sehen es derzeit einige Anbieter im Internet. Eventuelle Beschwerden über das eigene Angebot stellen sie der Konkurrenz zu, Aufträge von interessierten Kunden dagegen nehmen Sie selbst an.

Zur Absatzförderung Ihrer Produkte über das Internet lassen sich „clevere“ Anbieter immer neue Ideen einfallen. Einer der neuen Trends ist dabei, Werbung unangefordert per E-Mail zu versenden und als Antwortadresse den Account eines Konkurrenten einzutragen. Zwischenzeitlich hat sich nämlich bei fast allen Anbietern herumgesprochen, dass Werbung per E-Mail ohne vorherige Einverständniserklärung des Empfängers nach verschiedenen Rechtsvorschriften in Deutschland verboten ist. Die Rechtsprechung geht hier fast einhellig davon aus, dass sowohl Empfänger als auch Konkurrenten einen Unterlassungsanspruch gegen die Versender haben. Den jeweiligen Anbietern kann per Abmahnung bzw. einstweiliger Verfügung untersagt werden, dieses Absatzmittel weiterhin einzusetzen.

Da scheint es für besonders findige Vertriebler nahe zu liegen, die Vorteile der billigen und einfachen Werbung per elektronischer Post auszunutzen, die Nachteile aber jemand anderem aufzubürden. Hierzu wird am Anfang oder am Ende der Werbe-Mail ein kurzer Text verfasst, dass man sich bei einem bestimmten Account melden kann, sofern man keine Werbung mehr erhalten möchte. Üblicherweise ist dies die Adresse, von der die Mail tatsächlich versendet wird. Mit relativ einfachen Mitteln lässt sich aber auch eine ganz andere Adresse einstellen. Entweder führt man die vermeintliche Adresse zur Abbestellung weiterer Werbemails direkt im Text auf. Sobald der Empfänger auf diese angegebene Adresse klickt, öffnet das Mailprogramm eine neue Nachricht an diese Adresse. Eine andere Möglichkeit besteht darin, beim Versand der E-Mail in der Option „Antwortadresse“ eine beliebige Mailadresse einzutragen. Diese Antwortadresse muss weder dem Absender zuzuordnen sein noch überhaupt existieren (!) Auf diese Weise lässt sich zumindest für den flüchtigen Leser der unerwünschten Werbenachricht der Eindruck erwecken, die ungeliebten Zeilen stammten tatsächlich von jemand anderem.

Die vermeintlich geniale Vertriebsidee hat in der Praxis leider ihre Tücken. Über kurz oder lang erfährt die Konkurrenz von den unerwünschten Mails. Da der Anbieter mit potentiellen Kunden in Kontakt treten möchte, lassen sich über Testbestellungen bzw. nach Prüfung von Bankverbindungen etc, recht schnell herausfinden, wer Anbieter des Produkts ist. Dem Versender die Fortsetzung seiner Maßnahmen zu untersagen, ist juristisch nicht sonderlich kompliziert. (Mindestens) aus § 1 UWG kann dem weiteren Versand Einhalt geboten werden, da der Versand jeglicher E-Mails wie eingangs dargestellt derzeit von der Rechtsprechung als unzulässig angesehen wird. Hier kommt noch erschwerend hinzu, dass der Empfänger der Mails über die wahre Herkunft getäuscht wird. Dies kann – je nach Fallgestaltung – eine geschäftliche Verleumdung oder gar strafbare Werbung darstellen. Im Extremfall sieht der Gesetzgeber hierfür bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vor.

Der Versender hat selbstverständlich zudem Anwalts- und eventuelle Verfahrenkosten zu tragen sowie Auskunft über die versandten Mails und die hieraus erzielte Einnahmen zu erteilen. Letztlich macht sich der Versender von E-Mails unter „falscher Flagge“ selbstverständlich auch noch schadenersatzpflichtig.

Einzelne Versender, die auf diese Rechtsfolgen angesprochen wurden, konnten die Entrüstung des Konkurrenten gar nicht verstehen. Schließlich sei ihnen doch keinerlei Schaden entstanden. Erst nach Zustellung einer Abmahnung bzw. einer Anfrage der Kriminalpolizei dämmert es den Versendern, dass die Absatzstrategie vielleicht doch ein wenig zu clever war.