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Grundsatzentscheidung des BGH zu Liefer- und Versandkosten

Grundsatzentscheidung des BGH zu Versandkosten - Der BGH erleichtert die Anforderungen für Online-Shops

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat ein Machtwort zu der höchst umstrittenen Frage gesprochen, in welcher Weise Online-Shops über die anfallenden Liefer- und Versandkosten aufklären müssen. Es handelt sich um eine lang erwartete Grundsatzentscheidung zu dieser Frage. Erfreulicherweise hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen für Online-Shops erleichtert.

Was war geschehen? Im dort entschiedenen Fall hatte der Händler seinen Online-Shop so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten weder auf der ersten Internetseite des jeweiligen Produktangebots noch auf einer zweiten Seite mit weiteren detaillierten Angaben zu dem aufgerufenen Produkt erschienen. Vielmehr musste der interessierte Kunde sich mühsam durch den Webshop durchklicken und konnte erst unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ bzw. erst nach dem Einlegen der Ware in den Warenkorb die Angaben über die anfallende Mehrwertsteuer und die Versandkosten vorfinden. Die Menüpunkte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ waren dabei lediglich am oberen Bildschirmrand aufrufbar. Einen Hinweis, dass sich dahinter Informationen über die Versand- und Lieferkosten befinden, gab es nicht.

Die Vorinstanzen, das Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg, hatten diese etwas versteckt geratenen Angaben zu den Lieferkosten für wettbewerbswidrig gehalten. Die Richter in Hamburg hatten damit argumentiert, dass nach der Preisangabenverordnung auch neben dem eigentlich Preis auch die Mehrwertsteuer und die Versandkosten einfach und schnell für den interessierten Kunden eines Online-Shops abrufbar sein müssen. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte hierzu gefordert, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten „in unmittelbarer Nähe“ zu dem beworbenen Artikel stehen müssen oder der User jedenfalls durch ein einfachen und gut ersichtlichen Link die entsprechenden Informationen abrufen kann. Der heutzutage häufig in Online-Shops vorzufindende Link „zzgl. Versandkosten“, mit dem man weitere Informationen zu den Lieferkosten abrufen kann, ist letztlich auf diese Entscheidung aus Hamburg zurückzuführen.

Einen solchen „sprechenden Link“ gab es in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht, sondern lediglich unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ relativ versteckt gelegene Informationen zu den Versandkosten. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass diese Ausgestaltung des Online-Versandhändlers nicht den gesetzlichen Anforderungen der Preisangabenverordnung entspricht. Es ist daher als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn in einem Online-Shop die Versandkosten erst mühsam durch Anklicken diverser Menüpunkte, hinter denen Versandkosten nicht vermutet werden, herausgesucht werden müssen.

Allerdings widersprach der Bundesgerichtshof den allzu strengen Vorgaben der Hamburger Richter. Der BGH nimmt im Gegensatz zum OLG Hamburg an, dass der Hinweis auf die Umsatzsteuer und die Versandkosten nicht zwingend immer auf derselben Internetseite stehen müssen, auf der auch die Ware angeboten und der Preis genannt wird. Die Karlsruher Richter gehen dabei davon aus, dass jedem Internetnutzer bekannt ist, dass im Versandhandel neben dem Endpreis auch zumeist Versandkosten anfallen und es auch eine Selbstverständlichkeit sei, dass die Preise die gesetzlich jeweils gültige Umsatzsteuer enthalten.

Dies ist das neue an der BGH-Entscheidung: Die Angaben zur Mehrwertsteuer und den Versandkosten müssen nicht mehr zwingend neben jedem angezeigten Produkt erscheinen und müssen dem Kunden quasi nicht unmittelbar aufgedrängt werden. Der BGH lässt es vielmehr ausreichen, wenn die Informationen zur Mehrwertsteuer und den Versandkosten „alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ auf einer gesonderten Internetseite abgerufen werden können. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist es dabei ausreichend, dass sich ein Internetnutzer, der sich für ein bestimmtes Angebot näher interessiert, eine entsprechende Seite mit den Informationen über die Mehrwertsteuer und die Versandkosten leicht und schnell noch vor der Bestellung aufrufen kann.

Die Entscheidung stellt eine erfreuliche Erleichterung für Online-Händler dar. Die doch sehr strengen Anforderungen, die das OLG Hamburg gestellt hatte, sind damit deutlich eingeschränkt worden. Die vollständigen Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht worden. Sobald dies der Fall ist, werden wir mit weiteren Informationen an dieser Stelle über diese erfreuliche Entwicklung weiter berichten.