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Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug - Auswirkungen auf AGB-Recht

Neues Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug - Auswirkungen auf das AGB -Recht

<link anwalt internal-link internal link in current>von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Peter Kaumanns, LL.M.

Am 29.07.2014 tritt das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Kraft. Es findet Anwendung auf Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind, bei vorher entstandenen Dauerschuldverhältnissen nur, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird.

Keine überlangen Zahlungs-, Überprüfungs und Abnahmefristen

Gegenstand der neuen Regelungen ist es unter anderem im Unternehmerverkehr (b2b) durch den neu eingeführten § 271a BGB Vereinbarungen über überlange Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen zu verhindern. Der neue § 271a BGB schreibt vor, dass Vereinbarungen über Zahlungsfristen maximal 60 Tage, bei öffentlichen Auftraggebern 30 Tage betragen dürfen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn etwas Anderes individualvertraglich vereinbart wurde und der Gläubiger hierdurch nicht grob benachteiligt wird. Nach den gleichen Vorgaben sind Überprüfungs und Abnahmefristen nur bis zu maximal 30 Tagen zulässig.

Der bisherige § 288 BGB wird insoweit geändert, dass der Verzugszins bei Unternehmern nunmehr nicht mehr acht, sondern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Außerdem wird neben den Verzugszinsen eine Pauschale von 40 € für die Kosten der Rechtsverfolgung normiert, wobei allerdings ein Anrechung auf weitere Kosten der Rechtsverfolgung (z.B. bei Einschaltung eines Rechtsanwalts) festgelegt wird.

Auswirkungen auf das AGB-Recht / Unterlassungsklagegesetz

Wie dargestellt, sind Abweichungen von den neuen Maximalfristen des § 271a BGB nur unter engen Voraussetzungen, nämlich durch Individualvertrag und ohne grob unbillige Benachteilung des Gläubigers möglich. Dementsprechend werden in § 308 BGB, Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, die neuen Ziffern 1a und 1b eingefügt. In diesen wird sogar eine gesetzliche Vermutung aufgestellt, wonach in AGB Zahlungsziele von mehr als 30 Tagen und Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen unangemessen lang sind.In AGb findet somit sogar eine Verschärfung der Rechtslage gegenüber sonstigen Schuldverhältnissen ohne AGB-Grundlage statt.

Flankierend wird weiterhin das Unterlassungsklagegesetz (UKlag) geändert. Danach kann demnächst auch von Wettbewerbsverbänden/Vereinen derjenige in Anspruch genommen werden, der gegen die Vorgaben der § 271a Absatz 1 bis 3,des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 BGB verstößt.

Fazit

Ziel des Gesetzgeber ist es durch die neuen Vorschriften die Zahlungsmoral unter Unternehmern zu erhöhen und unangemessen lange Zahlungszeiträume zu vermeiden. Auswirkungen auf das AGB-Recht ergeben sich nun in sofern, dass jeder Unternehmer seine AGB, Einkauf- und Lieferbedinungen unbedingt prüfen und der neuen Gesetzeslage anpassen sollte. AGB-Klauseln, die gegen die neuen Vorschriften verstoßen sind nicht nur unwirksam, sondern können von Wettbewerbsverbänden angegriffen werden.

Wenn Sie Ihre AGB, Einkauf- oder Lieferbedingungen hinsichtlich der neuen Rechtslage prüfen lassen wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.