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Freizeitgestaltung per Fernabsatzvertrag - AG München fordert weite Auslegung

Freizeitgestaltung per Fernabsatzvertrag - Kein Widerrufsrecht bei Ticketkauf im Internet

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Fast jeder Tickethändler betreibt einen Internetauftritt, für bereits ausverkaufte Veranstaltungen lohnt sich ein Blick auf die Internetauktionsplattform eBay. Fernab von den Querelen rund um den Verkauf der Tickets für die Fussball-WM hat sich ein reger Handel im Internet etabliert. In einem erst jetzt bekannt gewordenen sehr interessanten Urteil vom 2.12.2005 (Az.: 182 C 26144/05) entschied das Amtsgericht München, dass beim Kauf von Veranstaltungstickets über Fernkommunikationsmittel dem Käufer kein gesetzliches Widerufsrecht zusteht.

Im dem dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die Beklagte am 17.12.2004 telefonisch und per spätere Bestätigung durch Email bei einem Ticketcenter vier Eintrittskarten für die Gastronomieveranstaltung des Gastronoms Witzigmann am 26.03.2005 zum Preis von insgesamt 626,40 Euro bestellt. Etwa zwei Wochen nach der Bestellung bereute die Beklagte den Kauf und erklärte gegenüber dem Kläger – dem Ticketcenter -, dass sie die Karten nun doch nicht mehr wolle und berief sich hierzu auf ihr Widerrufsrecht. Das Ticketcenter bestand aber weiterhin auf Zahlung des Kaufpreises für die Eintrittskarten – und bekam Recht.

Werden Kaufverträge über Fernkommunikationsmittel (wie hier: Telefon und Email) geschlossen, steht dem Käufer als Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige wichtige Ausnahmen, die ebenfalls im BGB geregelt sind. So ist das Widerrufsrecht unter anderem dann nicht anwendbar, wenn es sich bei dem geschlossenen Vertrag um eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung handelt, die zu einem genau bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen ist.

Genau diese Ausnahmeregelung hielt das Gericht im vorliegenden Fall für einschlägig. Dabei – so die Argumentation des Gerichts – mache es keinen Unterschied, ob der Vertragspartner die letztlich angestrebte Leistung selbst erbringt oder – wie hier – lediglich die Tickets vermittelt. Insofern sei eine „Dienstleistung in Bezug auf die Dienstleistung“ für den Ausschluss des Widerrufsrechts ausreichend.

Der Ausschluss des Widerrufsrechts in solchen Fällen ist auch folgerichtig. Bei Dienstleistungen, die zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt zu erbringen sind, muss dem Veranstalter ein gewisser Schutz zukommen. Eintrittskarten, die zeitlich unmittelbar vor einer Veranstaltung vom reuigen Käufer zurückgegeben werden, sind für den Verkäufer in aller Regel wertlos, da er sie häufig in der verbleibenden Zeit nicht mehr weiterverkaufen kann. Eine solche Situation ist vergleichbar mit einer über das Internet durchgeführten Pizza-Bestellung. Auch hier leuchtet es unmittelbar ein, dass es der Pizzeria nicht zugemutet werden kann, die bereits gebackene Pizza nach einem Widerruf der Bestellung wegzuwerfen. Der Käufer bleibt deshalb auch in diesen Fällen an seine einmal getätigte Bestellung gebunden und muss die Waren bezahlen.

Das Urteil dürfte nun die nötige Rechtssicherheit für den Ticketverkauf auch im Fernabsatz bieten, so dass die entsprechenden Widerrufsbelehrungen angepasst werden können.