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eBay-Recht, Teil 12 - Einmonatiges Widerrufsrecht bei eBay?!? Das KG Berlin hat geurteilt...

eBay-Recht, Teil 12 - Einmonatiges Widerrufsrecht?

Die Rechtslage nach dem Urteil des KG Berlin

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Dieser Beitrag ist Teil einer Serie rund um das eBay-Recht. Es existiert ein erster Überblick zum Thema. Daneben finden Sie die übrigen Teile unserer seit Jahren geführten Serie im Teil 2, 345, 6 7, 8, 810 und 11

Für große Überraschung und vor allem Verwunderung sorgte jüngst ein Urteil des Kammergerichts Berlin. Das Gericht hatte hier als Berufungsinstanz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber zu befinden, ob der Antragsgegner im Rahmen seiner Auktion bei eBay eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorgenommen hat, und ob dem Antragsteller wegen eines Wettbewerbsverstoßes hier ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Der Antragsgegner hatte in seiner Auktion genau das gemacht, was ihm im Rahmen des eBay-Systems möglich und im Rahmen der geltenden Gesetze auferlegt worden war. Er hatte seine Widerrufsbelehrung in die Auktion eingebunden. In dieser Form werden wohl täglich die allermeisten Auktionen abgewickelt, die bei eBay von gewerblichen Händlern eingestellt werden. Entweder erfolgt die Widerrufsbelehrung in dem Beschreibungstext oder aber in dem von eBay extra hierfür vorgesehenen Feld zu den „Rückgabemöglichkeiten“.

Diese Art und Weise der Widerrufsbelehrung soll nun nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und dazu führen, dass der Unternehmer seinen Kunden zumindest ein einmonatiges statt dem zweiwöchigen Widerrufsrecht einräumen muss, falls er im Rahmen der Abwicklung der Auktion nun noch ordnungsgemäß belehrt.

Die vom Kammergericht Berlin vertretene Ansicht stützt sich darauf, dass das Gesetz in § 355 BGB eine Belehrung in Textform fordere, diese Textform durch das Angebot in eBay allerdings nicht gewahrt sei. Nach Ansicht des Kammergerichts reicht es nicht aus, die Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite abzubilden, vielmehr sei zudem noch erforderlich, dass eine tatsächliche Speicherung beim Nutzer – sei es durch versenden einer E-Mail, Ausdrucken oder Abspeichern der Internetseite – zusätzlich erfolge. Diese finde bei eBay aber allenfalls im Rahmen der Kaufabwicklung, also nach Vertragsschluss statt. Diese nachträgliche Belehrung führt aber zu einem einmonatigen Widerrufsrecht nach § 355 Abs.2 S.2 BGB.

Diese Auffassung des Kammergerichts Berlin wird hart kritisiert, da die bisherige juristische Literatur und Rechtsprechung davon ausgegangen sind, dass für die Textform im Sinne von § 126b BGB ausreiche, den Text auf einer Internetseite abzubilden. Man vertritt hier die Auffassung, dass es ausreiche, wenn dem Nutzer die Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck gegeben werde.

Tatsächlich handelt es sich hier wohl um ein rein eBay-spezifisches Problem. Denn die gewöhnliche Abwicklung in Webshops führt dazu, dass ein Kaufvertrag erst dann zustande kommt, nachdem bereits in einer ersten Bestellbestätigung dem Kunden alle notwendigen Informationen per E-Mail – und damit auch nach Ansicht des Kammergerichts in Textform – übermittelt werden können. Bei eBay besteht allerdings die Besonderheit, dass dort bereits mit Höchstgebot und durch Zeitablauf, beim Sofort-Kauf durch Mausklick ein Kaufvertrag zustande kommt, ohne dass dem Verkäufer hier die Daten des Käufers bekannt wären. Der Verkäufer kann im Vorfeld daher gar nicht anders, als ausschließlich auf seiner Angebotsseite zu informieren – er kann im Vorfeld nicht allen potentiellen Bietern per Mail seine Bedingungen schicken.

Dementsprechend bleibt abzuwarten, wie sich andere Gerichte in dieser Frage verhalten werden. Es sind vielfältige Punkte denkbar, an denen neue Streitigkeiten entstehen können. Die Textform findet neben der Widerrufsbelehrung auch im Rahmen des Wertersatzes für die Ingebrauchnahme eines Artikels Anwendung. Hier besteht sogar die Besonderheit, dass dem Verkäufer dann bei eBay niemals die Möglichkeit zur Forderung von Wertersatz zustünde, da diese Belehrung zwingend vor Vertragsschluss erfolgen muss und auch nicht nachgeholt werden kann.

Dementsprechend müssen sich eBay-Händler darauf gefasst machen, dass erneute Abmahnwellen rollen werden. Auf die bisherige Rechtsprechung gestützt wird sicherlich vielfach der Versuch unternommen werden, hier entweder Unterlassungserklären oder angeblich verwirkte Vertragsstrafen einzufordern. Ob die Rechtsprechung des Kammergerichts von anderen Gerichten bestätigt werden wird, bleibt daher abzuwarten. Denkbar ist auch, dass hier eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich ist, um diese Rechtsfrage abschließend zu erklären.