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Die neue Musterbelehrung für Widerrufs- und Rückgaberecht - Shops & AGB jetzt überarbeiten!

Die neue Musterbelehrung für Widerrufs- und Rückgaberecht - Shopbetreiber und eBay-Händler aufgepasst!

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Kein Scherz – zum 1. April 2008 ist die neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung, genauer die  "3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung" und damit auch die entsprechende Musterbelehrung in Kraft getreten. Nachdem der ursprüngliche Entwurf – der seitenweise Auszüge aus Gesetzen enthielt – nun noch in letzter Minute noch einmal geändert wurde, ist die Musterbelehrung gewohnt schlank ausgefallen. Die großen Probleme des Fernabsatzrechts werden jedoch nicht ausgeräumt, so dass das neue Muster nicht als der große Wurf gelten kann – zumal er noch immer nicht den Rang eines Gesetzes hat, und damit nach wie vor von der Rechtsprechung als gesetzeswidrig beurteilt werden kann.

Fristbeginn

Das neue Muster setzt sich zunächst mit dem Fristbeginn auseinander. Hier waren in der Vergangenheit von der Rechtsprechung einige Schwachstellen aufgezeigt worden, die insbesondere den tatsächlichen Beginn und die Informationspflichten vor Fristbeginn betrafen.

Der Entwurf enthält nun die Formulierung, dass die Frist erst „nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“ beginnt. Bei der Lieferung von Waren im Fernabsatz muss zusätzlich die Formulierung ",jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)" mit aufgenommen werden, sowie die Klausel "und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV".

Wertersatz

Eines der am heißesten diskutierten Probleme rund um die Widerrufsbelehrung dürfte die Frage des Wertersatzes bei eBay sein. Zum einen wird vertreten, dass der Wertersatz für die Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei eBay nicht verlangt werden darf, weil man den Verbraucher nicht vor Vertragsschluss in Textform über die Widerrufsfolgen belehren kann. Dennoch sieht die weit überwiegend Anzahl der Oberlandesgerichte dennoch nicht als wettbewerbswidrig an.

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, hier auf eine Klärung zu verzichten und hat diesen Passus aus der Musterbelehrung komplett gestrichen. Es soll daher bei eBay lauten: "Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten."

Dauer des Widerrufsrechts

Ähnlich gelagert ist das Problem bei der Dauer des Widerrufsrechts – hier hält der Gesetzgeber weiterhin daran fest, dass bei eBay das Widerrufsrecht einen Monat lang ausgeübt werden kann. Es wird hier aber explizit auf das Parallelproblem des Wertersatzes hingewiesen, was als wesentliche Verbesserung zu werten ist.

Telefonnummer

Ein weiterer Kriegsschauplatz ist die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung gewesen. Das neue Muster nennt daher bei den anzugebenden Daten die Telefonnummer explizit nicht, so dass der gesetzgeberische Willen zumindest mittels eines Umkehrschlusses ermittelt werden kann.

Kosten und Gefahr

Auch bei der Rücksendung der auf Kosten des Versenders gab es Schwierigkeiten – wenn man dem Muster hinsichtlich der Verwendung eines Klammerzusatzes folgte, wurde die Angabe, dass die Rücksendung auf Gefahr des Unternehmers erfolgt automatisch mit gestrichen, was als wettbewerbswidrig eingestuft wurde. Dies ändert sich nun durch das neue Muster, dass die „Gefahr“ nun von der Änderung explizit ausnimmt.

Dienstleistungsverträge

Bei Dienstleistungsverträgen wird nun klargestellt, wann das Widerrufsrecht erlischt – die neue Formulierung ist wesentlich klarer und verständlicher gefasst: "Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."

Fazit

Der ganze große Wurf ist dem Gesetzgeber immer noch nicht gelungen. Dennoch kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Internethändler hier das neue Muster verwenden sollten. Für die neue Belehrung spricht außerdem, dass § 14 BGB-InfoV regelt, dass der Händler ordnungsgemäß belehrt, wenn der das amtliche Muster unverändert verwendet.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn Sie früher schon einmal abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Hier ist in jedem Falle eine Beratung wichtig, ob durch die Verwendung des neuen Musters nicht gegen die vorangegangene Unterlassungserklärung verstoßen wird!

Die Belehrungen finden Sie hier: BGB-InfoV